Propose a change

Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

§ 13 Nachträgliche Entscheidungen nach Jugendstrafrecht

(1) In das Register sind einzutragen 1. die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung durch Beschluß; dabei ist das Ende der Bewährungszeit zu vermerken, 2. die Aussetzung des Strafrestes; dabei ist das Ende der Bewährungszeit zu vermerken, 3. die Abkürzung oder Verlängerung der Bewährungszeit, 4. der Erlaß oder Teilerlaß der Jugendstrafe, 5. die Beseitigung des Strafmakels, 6. der Widerruf der Aussetzung einer Jugendstrafe oder eines Strafrestes und der Beseitigung des Strafmakels, 7. Entscheidungen über eine vorbehaltene Sicherungsverwahrung, 8. die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. (2) Wird nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt, so ist auch diese in das Register einzutragen; § 7 Abs. 1 gilt entsprechend. Die Eintragung über einen Schuldspruch wird aus dem Register entfernt, wenn der Schuldspruch 1. nach § 30 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes getilgt wird oder 2. nach § 31 Abs. 2, § 66 des Jugendgerichtsgesetzes in eine Entscheidung einbezogen wird, die in das Erziehungsregister einzutragen ist. (3) Die Eintragung über eine Verurteilung wird aus dem Register entfernt, wenn diese in eine Entscheidung einbezogen wird, die in das Erziehungsregister einzutragen ist.

Your change, as a redline

§ 13 Nachträgliche Entscheidungen nach Jugendstrafrecht

(1) In das Register sind einzutragen 1. die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung durch Beschluß; dabei ist das Ende der Bewährungszeit zu vermerken, 2. die Aussetzung des Strafrestes; dabei ist das Ende der Bewährungszeit zu vermerken, 3. die Abkürzung oder Verlängerung der Bewährungszeit, 4. der Erlaß oder Teilerlaß der Jugendstrafe, 5. die Beseitigung des Strafmakels, 6. der Widerruf der Aussetzung einer Jugendstrafe oder eines Strafrestes und der Beseitigung des Strafmakels, 7. Entscheidungen über eine vorbehaltene Sicherungsverwahrung, 8. die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. (2) Wird nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt, so ist auch diese in das Register einzutragen; § 7 Abs. 1 gilt entsprechend. Die Eintragung über einen Schuldspruch wird aus dem Register entfernt, wenn der Schuldspruch 1. nach § 30 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes getilgt wird oder 2. nach § 31 Abs. 2, § 66 des Jugendgerichtsgesetzes in eine Entscheidung einbezogen wird, die in das Erziehungsregister einzutragen ist. (3) Die Eintragung über eine Verurteilung wird aus dem Register entfernt, wenn diese in eine Entscheidung einbezogen wird, die in das Erziehungsregister einzutragen ist.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.

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Think it through

Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.

Questions to start with
Think it through
Legal information from the published text, not advice for your case. Check the sources. Find a law · What the register holds