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Verordnung des WBF über den Mindestumfang an Investitionen und anrechenbare Liegenschaftskosten

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Contents: 3 provisions
  1. Art. 1 Mindestumfang an Investitionen bei Erneuerungen
  2. Art. 2 Anrechenbare Liegenschaftskosten
  3. Art. 3 Inkrafttreten

3 provisions

Art. 1 Mindestumfang an Investitionen bei Erneuerungen

Die Investitionen müssen in der Regel bei durchschnittlich 50 000 Franken pro Wohnung liegen.

Art. 2 Anrechenbare Liegenschaftskosten

Für Neubauten und umfassende Erneuerungen mit wesentlichen Grundrissveränderungen werden folgende Pauschalen festgelegt: a. 0,9 Prozent der Anlagekosten für Unterhaltskosten sowie Einlagen in den Erneuerungsfonds, für den Risikozuschlag sowie für die mit der Sache verbundenen Lasten und öffentlichen Abgaben; b. 4 Prozent des nicht verbilligten Nettomietzinses für die Verwaltungskosten.

Art. 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2004 in Kraft.

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