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38 provisions
Art. 1
Gegenstand
1 Dieses Reglement regelt den Vorbereitungskurs und die Ergänzungsprüfung
für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen
Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten
Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen (Passerelle
Berufsmaturität / Fachmaturität – universitäre Hochschulen).
Art. 2
Definition
1 Die Passerelle dauert ein Jahr und richtet sich an Inhaberinnen und Inhaber
eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses. Sie umfasst die Fächer Französisch, Deutsch, Mathematik, Naturwissenschaften sowie Geistes- und Sozialwissenschaften und wird mit Prüfungen in all diesen Fächern abgeschlossen. Nach bestandener Ergänzungsprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das
zur Zulassung zu den universitären Hochschulen berechtigt.
2 Für die Organisation der Vorbereitungskurse und der Ergänzungsprüfung ist
die Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten (die Direktion) zuständig.
Art. 3
Zweck
1 Mit der Ergänzungsprüfung sollen Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch ankerkannten Fachmaturitätszeugnisses die allgemeine Hochschulreife erlangen.
Art. 4
Unterrichtsort
1 Die Passerelle wird am Kollegium St. Michael angeboten.
Art. 5
Ausbildungskosten
1 Für den Vorbereitungskurs kann eine Anmeldegebühr und für die Ergänzungsprüfung eine Prüfungsgebühr erhoben werden.
2 Für den Vorbereitungskurs ist ein jährliches Schulgeld zu entrichten.
3 Der Staatsrat legt die Höhe der Anmeldegebühr, der Prüfungsgebühr und
des Schulgelds in einem Beschluss fest.
2 Vorbereitungskurs
Art. 6
Aufnahme
1 In die Passerelle wird aufgenommen, wer im Besitz eines eidgenössischen
Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten
Fachmaturitätszeugnisses ist.
2 Wer das Zeugnis bei Ablauf der Anmeldefrist noch nicht erlangt hat, wird
unter Vorbehalt der Erlangung des erforderlichen Abschlusses zugelassen.
3 Personen, deren Eltern nicht im Kanton wohnhaft sind, können nur zugelassen werden, sofern ihre Aufnahme keine Klasseneröffnung zur Folge hat.
Vorbehalten sind die besonderen Bestimmungen der regionalen und interkantonalen Schulvereinbarungen über den Schulbesuch ausserhalb des Wohnsitzkantons.
4 Die Direktion kann zusätzliche Aufnahmebedingungen festlegen.
Art. 7
Aufnahmeverfahren
1 Die Gesuche um Aufnahme in den Vorbereitungskurs müssen an das Kollegium St. Michael gerichtet werden.
2 Informationen zum Aufnahmeverfahren, insbesondere die Anmeldefrist,
werden von der Direktion jeweils im Januar im Amtsblatt veröffentlicht.
Art. 8
Stundentafel
1 Die Direktion erstellt die wöchentliche Stundentafel.
2 Im zweisprachigen Kanton Freiburg ist die Partnersprache obligatorisch die
zweite Landessprache.
3 Ergänzungsprüfung
3.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 9
Zeitraum
1 Die Prüfungen finden während der Prüfungssession der ordentlichen Maturitätsprüfungen am Ende des zweiten Semesters des Schuljahres statt. Die
Daten der Prüfungen werden jeweils vor dem 31. Januar im Amtsblatt veröffentlicht.
Art. 10
Aufsicht
1 Die Prüfungsaufsicht, insbesondere was die Prüfungskommission sowie die
Kantonale Prüfungskommission der Sekundarstufe 2 betrifft, erfolgt nach den
Bestimmungen des Reglements vom 17. September 2001 über die Maturitätsprüfungen (MPR) 1).
Art. 11
Rahmen
1 Die verschiedenen Prüfungsbereiche (Ziele, Verfahren, Beurteilungskriterien, Programm) entsprechen den Richtlinien der Schweizerischen Maturitätskommission (SMK-Richtlinien).
1) SGF 412.1.31
3.2 Organisation der Prüfung
Art. 12
Zulassungsbedingung
1 Um zur Ergänzungsprüfung zugelassen zu werden, müssen die Kandidatinnen und Kandidaten den einjährigen Vorbereitungskurs am Kollegium St.
Michael besucht haben.
Art. 13
Anmeldefrist
1 Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten müssen sich im Prüfungsjahr bis zum 15. Februar bei der Direktion des Kollegiums St. Michael anmelden.
Art. 14
Prüfungsgebühr
1 Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen die Prüfungsgebühr vor Prüfungsbeginn beim Sekretariat des Kollegiums St. Michael einzahlen.
Art. 15
Rücktritt von der Anmeldung und Rückerstattung der Prüfungsgebühr
1 Eine Anmeldung kann spätestens bis vor Beginn der schriftlichen Prüfungen
mit einer schriftlichen Erklärung an die Präsidentin oder den Präsidenten der
Prüfungskommission zurückgezogen werden.
2 Die Prüfungsgebühr wird zurückerstattet, wenn der Rückzug mehr als acht
Tage vor Prüfungsbeginn erfolgt oder die Kandidatin oder der Kandidat nach
Ablauf dieser Frist einen stichhaltigen Grund für den Rückzug geltend machen kann.
Art. 16
Vorgezogene mündliche Prüfungen
1 Wer verhindert ist, an einzelnen oder allen ordentlichen mündlichen Prüfungen teilzunehmen, kann bei der Präsidentin oder beim Präsidenten der Prüfungskommission schriftlich eine Vorverlegung der mündlichen Prüfungen
beantragen.
2 Ein allfälliges Gesuch um Vorverlegung der mündlichen Prüfungen muss
spätestens drei Wochen vor Beginn der ordentlichen Prüfungen eingereicht
werden.
3 Die Präsidentin oder der Präsident berücksichtigt beim Entscheid über die
Vorverlegung der mündlichen Prüfungen die Vorhersehbarkeit bzw. Unvorhersehbarkeit (höhere Gewalt) der von der betreffenden Person in ihrem Gesuch vorgebrachten Gründe.
Art. 17
Ausserordentliche Prüfungen
1 Wer aus triftigem und ernsthaftem Grund verhindert ist, an den ordentlichen
Prüfungen teilzunehmen, oder aus einem solchen Grund die Anmeldung zurückgezogen hat, kann bis zum 31. Juli bei der Präsidentin oder beim Präsidenten der Prüfungskommission die Durchführung ausserordentlicher Prüfungen beantragen.
2 Liegt ein triftiger Verhinderungsgrund vor, so muss die Kandidatin oder der
Kandidat für die Kosten der ausserordentlichen Prüfungen aufkommen. Im
Falle von höherer Gewalt übernimmt der Kanton die Kosten.
3.3 Prüfungsart
Art. 18
Prüfungsfächer
1 Die Kandidatinnen und Kandidaten haben Ergänzungsprüfungen in folgenden Fächern abzulegen:
a) erste Landessprache (Deutsch oder Französisch);
b) zweite Landessprache (Französisch oder Deutsch);
c) Mathematik;
d) Bereich Naturwissenschaften (Teilbereiche Biologie, Chemie, Physik);
e) Bereich Geistes- und Sozialwissenschaften (Teilbereiche Geschichte
und Geografie).
2 Die Prüfungsnoten in den Bereichen Naturwissenschaften sowie Geistes-
und Sozialwissenschaften errechnen sich aus dem arithmetischen Mittel der
in den Teilbereichen erzielten Noten.
Art. 19
Schriftliche Prüfungen – Prüfungsstoff und -dauer
1 Schriftlich geprüft werden die folgenden Fächer:
a) Erste Landessprache (Deutsch oder Französisch);
b) Zweite Landessprache (Französisch oder Deutsch);
c) Mathematik;
d) Naturwissenschaften;
e) Geistes- und Sozialwissenschaften.
2 Die schriftliche Prüfung dauert in der ersten Landessprache, den Naturwissenschaften sowie den Geistes- und Sozialwissenschaften vier Stunden. In
der zweiten Landessprache und in der Mathematik dauert sie drei Stunden.
Art. 20
Schriftliche Prüfungen – Art der Themen
1 Die schriftlichen Prüfungen in allen Fächern beinhalten Fragen und Aufgabenstellungen, die den Lehrplänen angepasst sind. Dabei wird die Interdisziplinarität bestimmter Fächer berücksichtigt.
Art. 21
Schriftliche Prüfungen –Wahl der Themen
1 Die Themen und Fragen der schriftlichen Prüfungen werden von den Examinatorinnen und Examinatoren ausgewählt und den Expertinnen und Experten der jeweiligen Fächer unterbreitet.
2 Anschliessend werden sie der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prüfungskommission unterbreitet. Die Präsidentin oder der Präsident prüft die
Themen und Fragen auf die Qualität, kontrolliert die Übereinstimmung mit
den SMK-Richtlinien und holt gegebenenfalls die Meinung von Drittpersonen ein.
3 Den Kandidatinnen und Kandidaten von Parallelklassen der gleichen
sprachlichen Abteilung müssen die gleichen Fragen vorgelegt werden.
Art. 22
Schriftliche Prüfungen – Bewertung der Prüfungen
1 Jede Prüfungsarbeit wird von der Examinatorin oder vom Examinator und
von der Expertin oder vom Experten korrigiert; diese legen gemeinsam die
Note fest.
2 Die Darstellung und die sprachliche Formulierung der Prüfungsarbeit werden berücksichtigt.
Art. 23
Mündliche Prüfungen – Prüfungsstoff
1 Mündlich werden die folgenden Fächer geprüft:
a) Erste Landessprache (Deutsch oder Französisch);
b) Zweite Landessprache (Französisch oder Deutsch);
c) Mathematik.
Art. 24
Mündliche Prüfungen – Dauer
1 Jede mündliche Prüfung dauert fünfzehn Minuten. Die Kandidatin oder der
Kandidat verfügt über eine gleich lange Vorbereitungszeit, ausser für die Mathematikprüfung, für die es keine Vorbereitungszeit gibt.
Art. 25
Mündliche Prüfungen – Fragen
1 Die Fragen werden von den mit der Befragung betrauten Examinatorinnen
oder Examinatoren vorbereitet und von den Kandidatinnen und Kandidaten
ausgelost.
2 Die Examinatorin oder der Examinator kann während der Prüfung Fragen
zum gesamten Prüfungsstoff stellen.
Art. 26
Mündliche Prüfungen – Benotung
1 Die Noten der mündlichen Prüfungen werden von der Examinatorin oder
vom Examinator und von der Expertin oder vom Experten im gegenseitigen
Einvernehmen festgelegt.
Art. 27
Mündliche Prüfungen – Protokoll
1 Die Examinatorin oder der Examinator und die Expertin oder der Experte
erstellen jeweils ein kurzes Prüfungsprotokoll und bewahren dieses ein Jahr
lang auf. Dieses Protokoll hält Beginn und Ende der Prüfung, die Fragen und
eine allgemeine Bewertung der Antworten der Kandidatin oder des Kandidaten fest.
3.4 Erteilung des Zeugnisses sowie Misserfolge und Rechtsmittel
Art. 28
Verleihung des Zeugnisses
1 Die Prüfungskommission nimmt die Resultate entgegen, kontrolliert sie und
nimmt diese zu Protokoll. Sie bestätigt den Erfolg oder Misserfolg der Kandidatinnen und Kandidaten.
2 Die Direktion stellt das Zeugnis gestützt auf den Bericht der Präsidentin
oder des Präsidenten der Prüfungskommission aus.
Art. 29
Formeller Zeugnisinhalt
1 Das Zeugnis enthält folgende Angaben:
a) die Kantonsbezeichnung, also den Vermerk: «Direktion für Bildung
und kulturelle Angelegenheiten des Kantons Freiburg»;
b) den Namen der Schule, also «Kollegium St. Michael»;
c) die persönlichen Daten der Inhaberin oder des Inhabers, also Name und
Vorname, Geburtsdatum und Heimatort;
d) einen Vermerk, der bestätigt, dass die Ergänzungsprüfung den Anforderungen der Bundesverordnung vom 2. Februar 2011 und dem Reglement der EDK vom 17. März 2011 über die Ergänzungsprüfung für die
Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen
Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen entspricht;
e) den Vermerk: «hat den Vorbereitungskurs am Kollegium St. Michael
besucht und die Ergänzungsprüfung der Passerelle Berufsmaturität /
Fachmaturität – universitäre Hochschulen bestanden»;
f) die fünf Noten der Fächer nach Artikel 18;
g) den Ort und das Datum;
h) die Unterschriften der Vorsteherin oder des Vorstehers der Erziehungsdirektion und der Rektorin oder des Rektors des Kollegiums St. Michael.
Art. 30
Noten, Punktzahl und Notengewichtung
1 Die Leistung in jedem der fünf Fächer wird in ganzen oder halben Noten
ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
2 In den Fächern mit schriftlichen und mündlichen Prüfungen ist die Schlussnote das auf eine halbe Note gerundete arithmetische Mittel.
3 Die Punktzahl ist die Summe der Noten in den fünf Fächern.
4 Alle Noten haben das gleiche Gewicht.
Art. 31
Bestehensnormen
1 Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat:
a) mindestens 20 Punkte erreicht;
b) nicht mehr als zwei Noten unter 4 und
c) keine Note unter 2 hat.
2 Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat:
a) die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt;
b) ohne rechtzeitige Angabe triftiger Gründe der Prüfung fernbleibt;
c) ohne Bewilligung die angefangene Prüfung nicht fortsetzt;
d) sich unerlaubter Hilfsmittel bedient oder sich andere Unredlichkeiten zu
Schulden kommen lässt.
Art. 32
Wiederholung der Prüfung
1 Die Prüfung kann einmal wiederholt werden.
2 Die Kandidatin oder der Kandidat kann ganz oder teilweise auf den Besuch
des Vorbereitungskurses zur Ergänzungsprüfung verzichten.
3 Prüfungen in Fächern, in denen beim ersten Versuch mindestens die Note 5
erreicht wurde, müssen nicht wiederholt werden.
4 Bei einer teilweisen Prüfungswiederholung wird die volle Prüfungsgebühr
geschuldet.
Art. 33
Mitteilung der Resultate
1 Nach jeder Prüfungssession erstellt und unterzeichnet die Präsidentin oder
der Präsident der Prüfungskommission für jede Kandidatin und jeden Kandidaten ein Prüfungsprotokoll, das die einzelnen Prüfungsnoten enthält. Die
Übergabe dieses Protokolls an die Kandidatin oder den Kandidaten ist zugleich die Mitteilung der erzielten Resultate.
2 Die Prüfungsnoten dürfen den Kandidatinnen und Kandidaten während der
Prüfungssession nicht mitgeteilt werden.
Art. 34
Betrug
1 Wer betrügerische Mittel anwendet, wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten der Prüfungskommission von den Prüfungen ausgeschlossen.
2 Der Ausschluss gilt als Misserfolg.
Art. 35
Einsprache
1 Gegen die Verweigerung des Zeugnisses und den Ausschluss von den Prüfungen kann innert fünf Tagen nach Mitteilung der Resultate bei der Präsidentin oder beim Präsidenten der Prüfungskommission Einsprache erhoben
werden. Diese Einsprache muss schriftlich erfolgen und begründet werden.
2 Abgesehen von besonderen Umständen, die der Einsprecherin oder dem
Einsprecher mitgeteilt werden müssen, fällt die Präsidentin oder der Präsident
der Prüfungskommission innerhalb von 20 Tagen einen neuen Entscheid und
hört vorgängig die beteiligten Examinatorinnen und Examinatoren sowie Expertinnen und Experten an.
Art. 36
Beschwerde
1 Gegen den Einspracheentscheid der Präsidentin oder des Präsidenten der
Prüfungskommission kann innert zehn Tagen ab Mitteilung bei der Direktion
Beschwerde eingereicht werden.
2 Gegen den Entscheid der Direktion kann innert dreissig Tagen ab Mitteilung mit Beschwerde beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden.
4 Schlussbestimmungen
Art. 37
Änderung bisherigen Rechts
1 Der Beschluss vom 27. Juni 1995 über das Schulgeld an den Schulen der
Sekundarstufe 2 (SGF 412.0.16) wird wie folgt geändert:
...
Art. 38
Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. April 2012 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
13.12.2011 Erlass Grunderlass 01.04.2012 2011_141
13.06.2017 Erlasstitel geändert 01.08.2017 2017_046
13.06.2017 Ingress geändert 01.08.2017 2017_046
13.06.2017 Art. 1 geändert 01.08.2017 2017_046
13.06.2017 Art. 2 geändert 01.08.2017 2017_046
13.06.2017 Art. 3 geändert 01.08.2017 2017_046
13.06.2017 Art. 6 geändert 01.08.2017 2017_046
13.06.2017 Art. 29 geändert 01.08.2017 2017_046
04.03.2022 Art. 2 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 29 Abs. 1, a) geändert 01.02.2022 2022_026
23.06.2025 Art. 35 Abs. 2 geändert 01.08.2025 2025_044
23.06.2025 Art. 36 Abs. 1 geändert 01.08.2025 2025_044
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 13.12.2011 01.04.2012 2011_141
Erlasstitel geändert 13.06.2017 01.08.2017 2017_046
Ingress geändert 13.06.2017 01.08.2017 2017_046
Art. 1 geändert 13.06.2017 01.08.2017 2017_046
Art. 2 geändert 13.06.2017 01.08.2017 2017_046
Art. 2 Abs. 2 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Art. 3 geändert 13.06.2017 01.08.2017 2017_046
Art. 6 geändert 13.06.2017 01.08.2017 2017_046
Art. 29 geändert 13.06.2017 01.08.2017 2017_046
Art. 29 Abs. 1, a) geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Art. 35 Abs. 2 geändert 23.06.2025 01.08.2025 2025_044
Art. 36 Abs. 1 geändert 23.06.2025 01.08.2025 2025_044