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Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

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§ 60 Rechnungslegung

(1) Die Fraktionen haben über die Herkunft und die Verwendung der Mittel, die ihnen innerhalb eines Kalenderjahres (Rechnungsjahr) gemäß § 58 Absatz 1 zugeflossen sind, öffentlich Rechenschaft zu geben. (2) Die Rechnung ist wie folgt zu gliedern: 1. Einnahmen: a) Geldleistungen nach § 58 Absatz 1, b) sonstige Einnahmen; 2. Ausgaben: a) Summe der Leistungen an Fraktionsmitglieder für die Wahrnehmung besonderer Funktionen in der Fraktion, b) Summe der Personalausgaben für Fraktionsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter, c) Ausgaben für Veranstaltungen, d) Sachverständigen-, Gerichts- und ähnliche Kosten, e) Ausgaben für die Zusammenarbeit mit Fraktionen anderer Parlamente, f) Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit, g) Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebes, h) Ausgaben für Investitionen sowie i) sonstige Ausgaben. (3) Die Rechnung muß das Vermögen, das mit Mitteln gemäß § 58 Absatz 1 erworben wurde, die Rücklagen, die aus diesen Mitteln gebildet werden, sowie die Forderungen und die Verbindlichkeiten ausweisen. Die Vermögensrechnung gliedert sich wie folgt: 1. Aktivseite: a) Geldbestände, b) sonstige Vermögensgegenstände, c) Rechnungsabgrenzung; 2. Passivseite: a) Rücklagen, b) Rückstellungen, c) Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, d) sonstige Verbindlichkeiten, e) Rechnungsabgrenzung. (4) Die Rechnung muß von einem im Benehmen mit dem Bundesrechnungshof bestellten Abschlußprüfer (Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) auf die Einhaltung der Anforderungen der Absätze 2 und 3 geprüft werden und einen entsprechenden Prüfungsvermerk aufweisen. Die geprüfte Rechnung ist dem Präsidenten oder der Präsidentin des Deutschen Bundestages spätestens bis zum Ende des sechsten Monats nach Ablauf des Kalenderjahres oder des Monats vorzulegen, in dem die Geldleistungen nach § 58 Absatz 1 letztmals gezahlt wurden. Der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen Bundestages können die Frist aus besonderen Gründen bis zu drei Monaten verlängern. Die geprüfte Rechnung wird als Bundestags-Drucksache verteilt. (5) Solange eine Fraktion mit der Rechnungslegung in Verzug ist, sind Geld- und Sachleistungen nach § 58 Absatz 1 zurückzubehalten.

Your change, as a redline

§ 60 Rechnungslegung

(1) Die Fraktionen haben über die Herkunft und die Verwendung der Mittel, die ihnen innerhalb eines Kalenderjahres (Rechnungsjahr) gemäß § 58 Absatz 1 zugeflossen sind, öffentlich Rechenschaft zu geben. (2) Die Rechnung ist wie folgt zu gliedern: 1. Einnahmen: a) Geldleistungen nach § 58 Absatz 1, b) sonstige Einnahmen; 2. Ausgaben: a) Summe der Leistungen an Fraktionsmitglieder für die Wahrnehmung besonderer Funktionen in der Fraktion, b) Summe der Personalausgaben für Fraktionsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter, c) Ausgaben für Veranstaltungen, d) Sachverständigen-, Gerichts- und ähnliche Kosten, e) Ausgaben für die Zusammenarbeit mit Fraktionen anderer Parlamente, f) Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit, g) Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebes, h) Ausgaben für Investitionen sowie i) sonstige Ausgaben. (3) Die Rechnung muß das Vermögen, das mit Mitteln gemäß § 58 Absatz 1 erworben wurde, die Rücklagen, die aus diesen Mitteln gebildet werden, sowie die Forderungen und die Verbindlichkeiten ausweisen. Die Vermögensrechnung gliedert sich wie folgt: 1. Aktivseite: a) Geldbestände, b) sonstige Vermögensgegenstände, c) Rechnungsabgrenzung; 2. Passivseite: a) Rücklagen, b) Rückstellungen, c) Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, d) sonstige Verbindlichkeiten, e) Rechnungsabgrenzung. (4) Die Rechnung muß von einem im Benehmen mit dem Bundesrechnungshof bestellten Abschlußprüfer (Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) auf die Einhaltung der Anforderungen der Absätze 2 und 3 geprüft werden und einen entsprechenden Prüfungsvermerk aufweisen. Die geprüfte Rechnung ist dem Präsidenten oder der Präsidentin des Deutschen Bundestages spätestens bis zum Ende des sechsten Monats nach Ablauf des Kalenderjahres oder des Monats vorzulegen, in dem die Geldleistungen nach § 58 Absatz 1 letztmals gezahlt wurden. Der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen Bundestages können die Frist aus besonderen Gründen bis zu drei Monaten verlängern. Die geprüfte Rechnung wird als Bundestags-Drucksache verteilt. (5) Solange eine Fraktion mit der Rechnungslegung in Verzug ist, sind Geld- und Sachleistungen nach § 58 Absatz 1 zurückzubehalten.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.

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