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15 provisions
Art. 1
Autobahnpolizei
1 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn und der Regierungsrat des
Kantons Basel-Landschaft vereinbaren, dass der Kriminal-, Sicherheits- und
Ordnungsdienst auf der N 2 im Belchentunnel (von Km 35,1 bis Km 38,3)
durch die Autobahnpolizei Baselland ausgeübt wird.
2 Zuständigkeit
Art. 2
Örtliche Zuständigkeit, Grundsatz
1 Auf den in Art. 1 erwähnten Strecken des Nachbarkantons hat die verantwortliche Autobahnpolizei die gleichen Rechte und Pflichten wie die Polizei des
Kantons, in dem die betreffende Strecke liegt. Dies gilt auch für allfällig beigezogene Polizeiverstärkungen.
Art. 3
Örtliche Zuständigkeit, Einschränkungen
1 Die Zuständigkeit der Autobahnpolizei beschränkt sich jeweils auf die in Art. 1
erwähnten Autobahn-Strecken. Dazu gehören Fahrbahn, Mittelstreifen,
Strassenböschung, Kunstbauten, Rastplätze und alle übrigen Nebenanlagen.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Nacheile (Art. 356 StGB).
Art. 4
Sachliche Zuständigkeit; a. im Strassenverkehr
1 Die Autobahnpolizei hat auf den erwähnten Strecken folgende Aufgaben:
1. die Aufsicht über den Verkehr;
1) SR 741.01
2) Vom Landrat des Kantons Basel-Landschaft am 21. Dezember 1970, vom Bundesrat am 4. März 1971 genehmigt.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 24.395
2 719.1
2. die Anordnung aller Massnahmen, die zur Wahrung der Verkehrssicherheit und zur Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendig sind, wie Verkehrsumleitungen und Verkehrsbeschränkungen;
3. die Tatbestandsaufnahme bei Verkehrsunfällen und das Erstellen der
Strafanzeigen und Meldungen zuhanden der zuständigen Behörden;
4. die Ausfällung von Bussen gemäss der Gesetzgebung des zuständigen
Kantons oder der Bundesgesetzgebung.
Art. 5 b) auf anderen Gebieten
1 Personen, die bei strafbaren Handlungen des gemeinen Rechts auf frischer
Tat ertappt werden oder die von eidgenössischen oder kantonalen Behörden
zur Verhaftung ausgeschrieben sind, werden von der Autobahnpolizei zuhanden der zuständigen Gerichts- oder Polizeibehörde festgenommen; ebenso
Verdächtige, deren Verhältnisse überprüft werden müssen.
Art. 6
Verfahren
1 Bei ihren Amtshandlungen hat die Autobahnpolizei die Verfahrensvorschriften
desjenigen Kantons anzuwenden, in dem die strafbare Handlung begangen
wurde.
2 In diesen Fällen werden Strafanzeigen und Meldungen auf dem Dienstweg
dem Polizeikommando, in dessen Bereich die strafbare Handlung begangen
wurde, zugestellt, das für die Weiterleitung an die zuständigen Behörden besorgt ist.
Art. 7
Gerichtsstand
1 Die strafbaren Handlungen in den Belchentunnels werden im Gebiet des
Kantons Solothurn durch das Richteramt Olten-Gösgen und im Gebiet des
Kantons Basel-Landschaft durch das Statthalteramt Waldenburg untersucht
(StGB Art. 343, 345, 346 sowie SVG Art. 102 Ziffer 1).
3 Rechtsstand der Autobahnpolizei
Art. 8
Unterstellung
1 Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen für ihr Dienstverhältnis grundsätzlich der Gesetzgebung ihres Stammkantons und tragen dessen Uniform,
Zeichen und Waffen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 24.395
3 719.1
Art. 9
Befehlsgewalt
1 Allgemeine Weisungen für die Tätigkeit der Autobahnpolizei auf den erwähnten Strecken sind von den ordentlichen Vorgesetzten nach Fühlungnahme mit
dem Nachbarkanton zu erlassen.
2 Gerichtspolizeiliche Handlungen hat die Autobahnpolizei auf den erwähnten
Strecken gemäss den von Fall zu Fall erteilten Befehlen der Gerichtsbehörden
oder Polizeioffiziere des anderen Kantons auszuführen.
Art. 10
Disziplinargewalt
1 Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen der Disziplinargewalt der Behörden ihres Stammkantons.
2 Disziplinarvergehen sind von den Behörden des Nachbarkantons den Vorgesetzten des fehlbaren Beamten zu melden.
Art. 11
Amts- und Beamtenhaftung
1 Für den Schaden, den ein Beamter der Autobahnpolizei bei seinem Dienst im
Nachbarkanton einem Dritten zufügt, haftet der Nachbarkanton, soweit nach
dessen Recht dem Geschädigten gegen Staat oder Beamte ein Ersatzanspruch zusteht. Ein allfälliges Regressrecht gegenüber dem Stammkanton
bleibt vorbehalten.
2 Der Nachbarkanton hat den Rückgriff auf den Beamten, soweit dieser dem
Geschädigten oder dem Staat nach dem Recht des Stammkantons ersatzpflichtig ist; doch gilt hierfür das Recht des Nachbarkantons, wenn es für den
Beamten günstiger ist.
3 Vorbehalten bleibt die Haftung des Stammkantons als Halter seiner
Motorfahrzeuge gemäss Bundesrecht.
Art. 12
Beistand
1 Hat sich ein Beamter der Autobahnpolizei wegen Handlungen bei seinem
Dienst im Nachbarkanton in einem straf- oder zivilrechtlichen Verfahren zu verantworten, so leisten ihm die Behörden dieses Kantons in gleichem Masse Beistand, wie er ihn in seinem Stammkanton erhält, und nicht weniger, als er einem eigenen Polizeibeamten zusteht.
Art. 13
Unfallversicherung
1 Die Beamten der Autobahnpolizei sind durch ihren Stammkanton gegen die
Folgen von Unfällen, die sie beim Dienst im Nachbarkanton erleiden, zu versichern.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 24.395
4 719.1
4 Kostenverteilung
Art. 14 * Betriebskosten
1 Für die Ausübung der Autobahnpolizei auf solothurnischem Gebiet vergütet
der Kanton Solothurn dem Kanton Basel-Landschaft eine Kilometerpauschale
von 44'000 Franken oder total 61'600 Franken. Die Bezahlung erfolgt gegen
Rechnung jeweils bis zum 31. März des folgenden Jahres. Der Betrag ist nach
dem Landesindex der Konsumentenpreise auf der Basis Januar 1979 (101,4
Punkte) stabilisiert. Verändert sich der Index um mehr als 5 Punkte, wird die
Vergütung nach oben oder nach unten angepasst. Massgebend ist jeweils der
Stand am 1. Dezember des Rechnungsjahres.
2 Die beiden Kantone verpflichten sich, zu einer angemessenen abweichenden
Kostenregelung rückwirkend Hand zu bieten, wenn die Pauschale wegen wesentlich veränderten Anforderungen inbezug auf Mannschafts- und
Motorfahrzeugbestand usw. angepasst werden muss.
3 Die Kosten, die aus Tatbestandesaufnahmen jeder Art resultieren, werden in
den Strafverfahren gesondert geltend gemacht.
5 Schlussbestimmungen
Art. 15
Vollzug
1 Die Vollzugsvorschriften werden durch Vereinbarung der Polizeidirektoren der
beiden Kantone erlassen.
Art. 16
Beschwerden
1 Anstände zwischen den beiden Polizeikommandi aus der Anwendung dieser
Vereinbarung werden einem Schiedsgericht unterbreitet. Beide Kommandi bezeichnen einen Vertreter und diese einen Obmann. Können sie sich nicht einigen, so wird der Obmann durch die Polizeidirektoren der beiden Kantone bestimmt.
Art. 17
Inkrafttreten und Vertragsdauer
1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Dezember 1970 bzw. sofort nach der Eröffnung der N 2 bis Härkingen in Kraft. Sie wird für die Dauer eines Jahres, also
bis 31. Dezember 1971 abgeschlossen. Sie gilt stillschweigend als um ein Jahr
verlängert, wenn sie nicht von einer Partei sechs Monate zuvor auf Ende des
Jahres schriftlich gekündigt wird.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 24.395
5 719.1
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
23.10.1970 01.12.1970 Erlass Erstfassung GS 24.395
23.05.1989 01.01.1986 Art. 14 totalrevidiert GS 30.85
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 24.395
6 719.1
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 23.10.1970 01.12.1970 Erstfassung GS 24.395
Art. 14 23.05.1989 01.01.1986 totalrevidiert GS 30.85
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 24.395