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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 18

BBG) und die Verlängerung der Probezeit bis auf sechs Monate zu genehmigen; f) über Fälle von Gleichwertigkeiten von nicht formalisierten Berufsbildungen zu entscheiden (Art. 17 Abs. 5 BBG) g) den Lehrantritt nach Beginn des Schuljahres zu bewilligen; h) die Ausnahmen vom Besuch des obligatorischen Ausbildungskurses für die Berufsbildner im Betrieb zu bewilligen; i) die Lernenden von gewissen Betrieben vom Besuch der überbetrieblichen Kurse zu befreien; j) den Lernenden von den Fächern des obligatorischen Unterrichts und von der entsprechenden Prüfung zu befreien; k) die Aufnahmekapazität in den Schulen für die Vollzeitausbildung festzusetzen; l) die Grundsätze bei der Zulassung von Personen in Ausbildung, die nicht im Kanton wohnhaft sind, festzulegen; m) * … n) * … o) * das Eingangsportal Berufsabschluss für Erwachsene zu verwalten, das auf eine nicht-formale Zertifizierung oder Anrechnung bereits erbrachter Bildungsleistungen abzielt, die in Zusammenarbeit mit Berufsverbänden durchgeführt werden; p) Lehrstellen in Zusammenarbeit mit anderen Anbietern von Berufsbildung zu fördern; q) die kommunalen- oder interkommunalen Lehrlingskommissionen des Wohnorts der Lernenden im Falle einer Vertragsauflösung zu informieren. Art. 17a * Die für Beratung und Weiterbildung von Erwachsenen zuständige Dienststelle 1 Die für Beratung und Weiterbildung von Erwachsenen zuständige Dienststelle hat folgende Kompetenzen: a) das Angebot im Bereich der berufsorientierten Weiterbildung zu koordinieren und dafür zu sorgen, dass es den Bedürfnissen entspricht; b) dafür zu sorgen, dass die Beratung mit den arbeitsmarktlichen Massnahmen koordiniert wird. Art. 18 Verschiedene Zusammenarbeit 1 Im Rahmen der Durchlässigkeit des kantonalen Bildungssystems arbeitet die DB bei Vorbereitungsmassnahmen mit den anderen Dienststellen des Departements, namentlich mit der Dienststelle für Unterrichtswesen, zusammen. * 2 Die DB arbeitet insbesondere mit den kantonalen Dienststellen zusammen, die für Beschäftigung, Integration, Wirtschaft, Gesundheit und berufliche Wiedereingliederung zuständig sind. * 3 Die für Beratung und Weiterbildung von Erwachsenen zuständige Dienststelle arbeitet mit der DB, der Dienststelle für Unterrichtswesen und den

Your change, as a redline

Art. 18

BBG) und die Verlängerung der Probezeit bis auf sechs Monate zu genehmigen; f) über Fälle von Gleichwertigkeiten von nicht formalisierten Berufsbildungen zu entscheiden (Art. 17 Abs. 5 BBG) g) den Lehrantritt nach Beginn des Schuljahres zu bewilligen; h) die Ausnahmen vom Besuch des obligatorischen Ausbildungskurses für die Berufsbildner im Betrieb zu bewilligen; i) die Lernenden von gewissen Betrieben vom Besuch der überbetrieblichen Kurse zu befreien; j) den Lernenden von den Fächern des obligatorischen Unterrichts und von der entsprechenden Prüfung zu befreien; k) die Aufnahmekapazität in den Schulen für die Vollzeitausbildung festzusetzen; l) die Grundsätze bei der Zulassung von Personen in Ausbildung, die nicht im Kanton wohnhaft sind, festzulegen; m) * … n) * … o) * das Eingangsportal Berufsabschluss für Erwachsene zu verwalten, das auf eine nicht-formale Zertifizierung oder Anrechnung bereits erbrachter Bildungsleistungen abzielt, die in Zusammenarbeit mit Berufsverbänden durchgeführt werden; p) Lehrstellen in Zusammenarbeit mit anderen Anbietern von Berufsbildung zu fördern; q) die kommunalen- oder interkommunalen Lehrlingskommissionen des Wohnorts der Lernenden im Falle einer Vertragsauflösung zu informieren. Art. 17a * Die für Beratung und Weiterbildung von Erwachsenen zuständige Dienststelle 1 Die für Beratung und Weiterbildung von Erwachsenen zuständige Dienststelle hat folgende Kompetenzen: a) das Angebot im Bereich der berufsorientierten Weiterbildung zu koordinieren und dafür zu sorgen, dass es den Bedürfnissen entspricht; b) dafür zu sorgen, dass die Beratung mit den arbeitsmarktlichen Massnahmen koordiniert wird. Art. 18 Verschiedene Zusammenarbeit 1 Im Rahmen der Durchlässigkeit des kantonalen Bildungssystems arbeitet die DB bei Vorbereitungsmassnahmen mit den anderen Dienststellen des Departements, namentlich mit der Dienststelle für Unterrichtswesen, zusammen. * 2 Die DB arbeitet insbesondere mit den kantonalen Dienststellen zusammen, die für Beschäftigung, Integration, Wirtschaft, Gesundheit und berufliche Wiedereingliederung zuständig sind. * 3 Die für Beratung und Weiterbildung von Erwachsenen zuständige Dienststelle arbeitet mit der DB, der Dienststelle für Unterrichtswesen und den

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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