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Staatliche Beteiligung am Busbetrieb Grenchen und Umgebung

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Contents: 4 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4

4 provisions

§ 1

1 Der Kanton beteiligt sich am Aktienkapital "Busbetrieb Grenchen und Umgebung" (BGU) von insgesamt 2 Millionen Franken mit einem Anteil von 400’000 Franken durch Zeichnung und Übernahme von 800 Namenaktien von je 500 Franken.

§ 2

1 Für die Liberierung der Aktien zu 50% bis 31. März 1975 steht im Voranschlag 1975 ein entsprechender Kredit zur Verfügung. Für den Restbetrag, der anfangs 1976 eingefordert wird, ist im Staatsvoranschlag 1976 der Restkredit aufzunehmen.

§ 3

1 Dem Kanton ist das Recht einzuräumen, sich im Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft und im Ausschuss mit mindestens einem Mitglied vertreten zu lassen. Der Umfang der Vertretung soll von der Grösse des künftigen Verwaltungsrates abhängen2).

§ 4

1 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. 1) BGS 732.1. 2) Vgl. Art. 14 der Statuten vom 26. November 1976. Danach steht dem Staat 1 Vertreter im VR zu. GS 86, 560

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