Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 e66f6d43ef640c3529bc35d3d480a67112cb0a7a03d67dea0de9d976d7fdcc77
7 provisions
Artikel 2
Begriff des Fussweges
1 Fusswege sind Verkehrsverbindungen für Fussgängerinnen und Fussgänger, die in der Regel innerhalb des Siedlungsgebietes liegen.
2 Sie erschliessen und verbinden insbesondere Wohngebiete, Arbeitsplätze,
Kindergärten und Schulen, Haltestellen des öffentlichen Verkehrs, öffentliche Einrichtungen, Erholungsanlagen, Einkaufsläden, verschiedene
Gemeindeteile sowie Nachbargemeinden.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
50.1161 Kanton Uri
Artikel 3
Begriff des Wanderweges
1 Wanderwege sind Fusswegverbindungen, die in der Regel ausserhalb des
Siedlungsgebietes liegen und vorwiegend der Erholung und dem Tourismus
dienen.
2 Wanderwege, die innerhalb des Siedlungsgebietes verlaufen, gelten für
diesen Bereich als Fusswege.
3 Hauptwanderwege erschliessen interkantonale Verbindungen, nationale
und kantonale Wanderrouten in besonders schönen Gebieten, historisch
und kulturell besonders bedeutsame Stätten sowie Uferzonen mit bedeutenden touristischen Anlagen.
4 Nebenwanderwege sind andere Wanderverbindungen von regionaler oder
lokaler Bedeutung.
Artikel 3a *Begriff des Bikewegs
1 Bikewege sind für das Biken geeignete Verbindungen, die in der Regel
ausserhalb des Siedlungsgebiets liegen und vorwiegend der Freizeitaktivität
und dem Tourismus dienen.
2 Für Bikewege, die auf öffentlichen Strassen oder Radwegen verlaufen, gilt
das Strassengesetz (RB 50.1111).
3 Hauptbikewege erschliessen bzw. verbinden grössere Gebiete, die sich
durch ihre besondere natürliche Schönheit und touristische Attraktivität auszeichnen.
4 Alle übrigen Bikewege sind Nebenbikewege.
2 Planung
Artikel 4
Zuständigkeit
1 Jede Einwohnergemeinde erstellt einen Plan über die bestehenden und
vorgesehenen Fusswegnetze innerhalb ihres Gemeindegebietes.
2 Die kantonale Fachstelle1) erstellt einen Plan über die bestehenden und
vorgesehenen Haupt- und Nebenwanderwegnetze sowie Haupt- und Nebenbikewegnetze. Die Planung des Nebenwanderwegnetzes und des Nebenbikewegnetzes hat im Einverständnis mit den Gemeinden zu erfolgen. *
1) Amt für Raumentwicklung; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
Kanton Uri 50.1161
3 Die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie die interessierten Organisationen und Bundesstellen sind an der Planung zu beteiligen.
4 Der Kanton sorgt für die geeignete Publikation der Wegnetze. *
Artikel 5 * Grundsätze für die Planung
1 Die Linienführung und die Netzdichte der Wege sind entsprechend ihrem
Zweck und ihrer Bedeutung für die Bevölkerung, den Tourismus und die
Land-, Alp- und Forstwirtschaft festzulegen; Wander- und Bikewege sollen
möglichst abseits der Strassen verlaufen.
2 Die freie Begehbarkeit der Wanderwege und die freie Befahrbarkeit der Bikewege ist sicherzustellen. Nötigenfalls sind rechtliche Massnahmen zu ergreifen.
Artikel 6
Koordination
1 Die Planungsbehörden arbeiten zusammen und stimmen die Wege aufeinander ab.
2 Sie koordinieren die Fuss-, Wander- und Bikewegnetze mit raumwirksamen Tätigkeiten der Gemeinden, des Kantons, der Nachbarkantone und des
Bunds. *
3 Können sich die Planungsbehörden über die Klassifizierung eines Wegs
oder über dessen Lage und Zusammenschluss nicht einigen, entscheidet
Artikel 7 der Regierungsrat endgültig. *
Rechtswirkung und Änderung
1 Die Fuss-, Wander- und Bikewegpläne sind dem Regierungsrat zur Genehmigung vorzulegen. *
2 Genehmigte Pläne sind behördenverbindlich.
3 Die Fuss-, Wander- und Bikewegpläne sind in der Regel alle zehn Jahre zu
überprüfen und nötigenfalls anzupassen. *
50.1161 Kanton Uri
3 Anlage, Unterhalt und Kennzeichnung
Artikel 8
Zuständigkeit
1 Die Fusswege, Nebenwanderwege und Nebenbikewege sind durch die
Einwohnergemeinden, die Hauptwanderwege und Hauptbikewege durch
den Kanton anzulegen, zu unterhalten und zu kennzeichnen, soweit diese
Aufgaben nicht durch besondere Rechtsvorschriften oder Rechtsverhältnisse einem anderen Gemeinwesen oder einer bestimmten Person zugewiesen
sind. *
2 Das zuständige Gemeinwesen kann diese Aufgaben unter seiner Aufsicht
ganz oder teilweise Dritten übertragen.
Artikel 9 * Verfahren
1 Das Verfahren für die Anlage und den Ausbau der Fusswege, Nebenwanderwege und Nebenbikewege richtet sich nach dem Baubewilligungsverfahren gemäss Planungs- und Baugesetz (RB 40.1111), dasjenige für Hauptwanderwege und Hauptbikewege nach dem Plangenehmigungsverfahren
gemäss Strassengesetz (RB 50.1111).
Artikel 10 *Grundsätze für die Anlage und den Unterhalt
1 Fuss-, Wander- und Bikewege sollen möglichst frei und gefahrlos begangen und befahren werden können.
2 Grundsätzlich stehen Wanderwege für das Biken und Bikewege für das
Wandern zur Verfügung. Bei übergeordneten Schutz- oder Nutzungsinteressen kann die Mitbenützung von Wanderwegen für das Biken beziehungsweise die Mitbenützung von Bikewegen für das Wandern eingeschränkt oder
verboten werden.
3 Die verschiedenen Nutzerinnen und Nutzer nehmen aufeinander Rücksicht. Sofern notwendig, sind Wander- und Bikewege getrennt zu führen.
4 Wander- und Bikewege sollen keine grösseren Wegstrecken mit bitumen-,
teer- oder zementgebundenen Deckbelägen aufweisen.
Kanton Uri 50.1161
Artikel 11 *Grundsätze für die Kennzeichnung
1 Wander- bzw. Bikewege sind entsprechend den Richtlinien des Bunds und
den Weisungen der kantonalen Fachstelle2) zu markieren.
Artikel 12
Ersatz
1 Müssen Fuss-, Wander- oder Bikewege, die in genehmigten Plänen enthalten sind, ganz oder teilweise aufgehoben werden, hat die verursachende
Person, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, für angemessenen Realersatz zu sorgen. *
2 Ist ein Realersatz nicht möglich, hat die verursachende Person dem für die
Anlage zuständigen Gemeinwesen eine angemessene Ersatzabgabe zu
leisten.
3 Die Ersatzabgabe muss für die Anlage und den Unterhalt von Fuss-, Wander- und Bikewegen verwendet werden. *
4 Rechtsverhältnis der Wege
Artikel 13 *Weghoheit
1 Der Kanton übt die Weghoheit über die Hauptwanderwege und die Hauptbikewege aus.
2 Der Einwohnergemeinde steht die Weghoheit über die Fuss-, Nebenwander- und Nebenbikewege, die auf ihrem Gebiet liegen, zu.
3 Die aus der Weghoheit fliessenden Befugnisse richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Strassengesetzes (RB 50.1111).
Artikel 14 *Verschiedene Strassenfunktionen
1 Erfüllt ein Strassen- bzw. Wegstück gleichzeitig verschiedene Funktionen,
richtet sich dessen Rechtslage nach seiner Hauptfunktion.
2 Die übrigen Funktionen dieses Strassen- bzw. Wegstücks sind angemessen mitzuberücksichtigen.
2) Amt für Raumentwicklung; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
50.1161 Kanton Uri
5 Finanzordnung
Artikel 15 *Kostenpflicht und Kostenbeteiligung
1 Jedes Gemeinwesen übernimmt die Kosten der Planung, für die es zuständig ist.
2 Der Kanton übernimmt die Kosten der Anlage, des Unterhalts und der
Kennzeichnung der Hauptwanderwege und der Hauptbikewege, die
Einwohnergemeinden jene der Nebenwanderwege und der Fusswege und
der Nebenbikewege, die auf ihrem Gemeindegebiet liegen.
3 Im Rahmen der bewilligten Kredite leistet der Kanton den Einwohnergemeinden für die Anlage, den Unterhalt und die Kennzeichnung von Nebenwanderwegen und Nebenbikewegen Beiträge bis zu 40 Prozent der anrechenbaren Kosten. Der Regierungsrat regelt das Nähere in einem Reglement.
4 Der Kanton übernimmt die Kosten für die geeignete Publikation der Urner
Wanderweg- und Bikewegnetze.
6 Organisation
Artikel 16 *Zuständige Direktion
1 Soweit weder Bundesrecht noch kantonales Recht ein anderes Organ für
zuständig erklären, vollzieht die zuständige Direktion3) die Vorschriften über
die Fuss-, Wander- und Bikeweggesetzgebung.
Artikel 17 Kantonale Fachstelle
1 Der Regierungsrat bezeichnet die kantonale Fachstelle4).
2 Diese erfüllt die Aufgaben, die ihr die Bundesgesetzgebung über Fuss- und
Wanderwege (SR 704, SR 704.1) oder dieses Gesetz ausdrücklich übertragen. Sie ist die Verbindungsstelle zum zuständigen Bundesamt5) und zu den
Einwohnergemeinden.
3 Sie unterstützt die Tätigkeiten der Einwohnergemeinden durch fachliche
Beratung.
3) Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
4) Amt für Raumplanung; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
5) Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft.
Kanton Uri 50.1161
6a Verkehrsbeschränkungen auf Bikewegen *
Artikel 17a * Verkehrsbeschränkungen
1 Erlass, Änderung oder Aufhebung von Verkehrsbeschränkungen für Hauptwanderwege und Hauptbikewege ist Sache des Kantons.
2 Erlass, Änderung oder Aufhebung von Verkehrsbeschränkungen für
Nebenwanderwege und Nebenbikewege ist Sache der Gemeinden.
3 Beabsichtigte Verkehrsbeschränkungen auf Nebenwanderwegen und
Nebenbikewegen sind der zuständigen Direktion zur Vorprüfung einzureichen.
4 Die Vorprüfung erfolgt in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei.
5 Das Verfahren zum Erlass, der Änderung oder Aufhebung von Verkehrsbeschränkungen bzw. die entsprechende Signalisation richtet sich sinngemäss
nach den Artikeln 17 Absatz 2 und Artikel 18 bis 21 der Verordnung über
den Strassenverkehr.
7 Schlussbestimmungen
Artikel 18 Rechtsmittel
1 Gegen Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz ergehen, sind zur Einsprache und Beschwerde berechtigt:
a) die betroffenen Privaten und Körperschaften
b) die Gemeinden, wenn ihr Gebiet betroffen ist und
c) die gemäss Bundesrecht anerkannten Fachorganisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung (SR 704.5)
2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
Artikel 19 Frist für die Erstellung der Pläne
1 Der Kanton und die Einwohnergemeinden sorgen dafür, dass die Pläne
nach Artikel 4 innert zwei Jahren erstellt sind.
2 Übergangsrecht: Bis die Pläne nach Artikel 4 erstellt sind, gilt die Urner
Wanderkarte (Ausgabe 1989) als behördenverbindlicher Fuss- und Wanderwegplan gemäss Artikel 7.
50.1161 Kanton Uri
Artikel 19a * Frist für Bikepläne
1 Der Kanton und die Einwohnergemeinden sorgen dafür, dass die Pläne
nach Artikel 4 innert zwei Jahren erstellt sind.
Artikel 20 Änderung bisherigen Rechts6)
Artikel 21 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt7).
6) Die Änderung wurde in den entsprechenden Erlass eingefügt.
7) vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Mai 1999 (AB vom 14. Mai 1999).
Kanton Uri 50.1161
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
27.09.1998 01.05.1999 Erlass Erstfassung AB 21.08.1998
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 1 totalrevidiert AB 11.10.2019
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 3a eingefügt AB 11.10.2019
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 4 Abs. 2 geändert AB 11.10.2019
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 4 Abs. 4 geändert AB 11.10.2019
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 5 totalrevidiert AB 11.10.2019
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 6 Abs. 2 geändert AB 11.10.2019
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 6 Abs. 3 geändert AB 11.10.2019
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 7 Abs. 1 geändert AB 11.10.2019
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 7 Abs. 3 geändert AB 11.10.2019
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 8 Abs. 1 geändert AB 11.10.2019
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 9 totalrevidiert AB 11.10.2019
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 10 totalrevidiert AB 11.10.2019
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 11 totalrevidiert AB 11.10.2019
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 12 Abs. 1 geändert AB 11.10.2019
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 12 Abs. 3 geändert AB 11.10.2019
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 13 totalrevidiert AB 11.10.2019
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 14 totalrevidiert AB 11.10.2019
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 15 totalrevidiert AB 11.10.2019
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 16 totalrevidiert AB 11.10.2019
27.09.2020 01.01.2021 Titel 6a eingefügt AB 11.10.2019
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 17a eingefügt AB 11.10.2019
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 19a eingefügt AB 11.10.2019
50.1161 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 27.09.1998 01.05.1999 Erstfassung AB 21.08.1998
Artikel 1 27.09.2020 01.01.2021 totalrevidiert AB 11.10.2019
Artikel 3a 27.09.2020 01.01.2021 eingefügt AB 11.10.2019
Artikel 4 Abs. 2 27.09.2020 01.01.2021 geändert AB 11.10.2019
Artikel 4 Abs. 4 27.09.2020 01.01.2021 geändert AB 11.10.2019
Artikel 5 27.09.2020 01.01.2021 totalrevidiert AB 11.10.2019
Artikel 6 Abs. 2 27.09.2020 01.01.2021 geändert AB 11.10.2019
Artikel 6 Abs. 3 27.09.2020 01.01.2021 geändert AB 11.10.2019
Artikel 7 Abs. 1 27.09.2020 01.01.2021 geändert AB 11.10.2019
Artikel 7 Abs. 3 27.09.2020 01.01.2021 geändert AB 11.10.2019
Artikel 8 Abs. 1 27.09.2020 01.01.2021 geändert AB 11.10.2019
Artikel 9 27.09.2020 01.01.2021 totalrevidiert AB 11.10.2019
Artikel 10 27.09.2020 01.01.2021 totalrevidiert AB 11.10.2019
Artikel 11 27.09.2020 01.01.2021 totalrevidiert AB 11.10.2019
Artikel 12 Abs. 1 27.09.2020 01.01.2021 geändert AB 11.10.2019
Artikel 12 Abs. 3 27.09.2020 01.01.2021 geändert AB 11.10.2019
Artikel 13 27.09.2020 01.01.2021 totalrevidiert AB 11.10.2019
Artikel 14 27.09.2020 01.01.2021 totalrevidiert AB 11.10.2019
Artikel 15 27.09.2020 01.01.2021 totalrevidiert AB 11.10.2019
Artikel 16 27.09.2020 01.01.2021 totalrevidiert AB 11.10.2019
Titel 6a 27.09.2020 01.01.2021 eingefügt AB 11.10.2019
Artikel 17a 27.09.2020 01.01.2021 eingefügt AB 11.10.2019
Artikel 19a 27.09.2020 01.01.2021 eingefügt AB 11.10.2019