Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie
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Change 1
§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel berechnet. (3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: 1. nach Maßgabe des Absatzes 4 die Situationsaufgabe I nach § 5 Absatz 6, 2. nach Maßgabe des Absatzes 5 die Situationsaufgabe II nach § 5 Absatz 7 und 3. die schriftliche Ausarbeitung nach § 5 Absatz 8. Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung für diesen Prüfungsteil das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden gewichtet: 1. die Bewertung der Situationsaufgabe I mit 45 Prozent, 2. die Bewertung der Situationsaufgabe II nach Maßgabe des Absatzes 5 mit 45 Prozent und 3. die Bewertung der schriftlichen Ausarbeitung mit 10 Prozent. (4) Für die Bewertung der Situationsaufgabe I ist die Gewichtung nach § 5 Absatz 6 zugrunde zu legen. (5) In der Situationsaufgabe II sind unter Berücksichtigung der Gewichtung nach § 5 Absatz 7 als Prüfungsleistungen einzeln zu bewerten: 1. die schriftliche Aufgabenstellung und 2. das Fachgespräch. Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel berechnet.
§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel berechnet. (3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: 1. nach Maßgabe des Absatzes 4 die Situationsaufgabe I nach § 5 Absatz 6, 2. nach Maßgabe des Absatzes 5 die Situationsaufgabe II nach § 5 Absatz 7 und 3. die schriftliche Ausarbeitung nach § 5 Absatz 8. Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung für diesen Prüfungsteil das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden gewichtet: 1. die Bewertung der Situationsaufgabe I mit 45 Prozent, 2. die Bewertung der Situationsaufgabe II nach Maßgabe des Absatzes 5 mit 45 Prozent und 3. die Bewertung der schriftlichen Ausarbeitung mit 10 Prozent. (4) Für die Bewertung der Situationsaufgabe I ist die Gewichtung nach § 5 Absatz 6 zugrunde zu legen. (5) In der Situationsaufgabe II sind unter Berücksichtigung der Gewichtung nach § 5 Absatz 7 als Prüfungsleistungen einzeln zu bewerten: 1. die schriftliche Aufgabenstellung und 2. das Fachgespräch. Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel berechnet.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.