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Memorandum vom 13. April 2012 zu verfahrensrechtlichen Aspekten grenzüberschreitender Tätigkeiten im Finanzbereich mit Österreich

Confederation · 0.956.116.31 · treaty

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1 provision

Memorandum vom 13. April 2012 zu verfahrensrechtlichen Aspekten grenzüberschreitender Tätigkeiten im Finanzbereich mit Österreich

0.956.116.31 AS 2013 97 Originaltext Memorandum vom 13. April 2012 zu verfahrensrechtlichen Aspekten grenzüberschreitender Tätigkeiten im Finanzbereich mit ÖsterreichIn Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Januar 2013 (Stand am 1. Januar 2013) PräambelDie Kontoeröffnung von österreichischen Kunden bei schweizerischen Banken wird vereinfacht und die grenzüberschreitende Erbringung von Bankdienstleistungen soll im Verhältnis zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Schweiz) und der Republik Österreich (Österreich) wechselseitig zulässig sein und, soweit sie gegenwärtig eingeschränkt ist, ermöglicht werden (vorbehalten bleibt übergeordnetes Recht). Die Durchführung des Bewilligungsverfahrens (Konzessionserteilung durch die Finanzmarktaufsicht, FMA) für schweizerische Banken in Österreich wird vereinfacht und zeitlich begrenzt, und der Vertrieb von Effektenfonds wird wechselseitig vereinfacht. 1. Die Kontoeröffnung von Kunden in Österreich bei schweizerischen Banken wird wie folgt vereinfacht:1.1 Eine schweizerische Bank darf für einen Kunden in Österreich auch ohne dessen physische Präsenz ein Konto in der Schweiz eröffnen, sowohl wenn der Kunde auf seine eigene Initiative und ohne vorherige Kontaktaufnahme durch die schweizerische Bank handelt als auch wenn die Initiative zur Kontoeröffnung von der Bank im Rahmen von Ziffer 2 ausgeht. 1.2 Zur Kontoeröffnung für einen Kunden in Österreich, welcher über einen entgeltlichen österreichischen Vermittler an eine schweizerische Bank vermittelt wurde, benötigt eine schweizerische Bank keine österreichische Konzession (Bewilligung/Lizenz) der FMA. 2. Grenzüberschreitende Tätigkeiten von schweizerischen Banken in Österreich werden ermöglicht, indem schweizerische Banken österreichischen Kunden auch grenzüberschreitende Informationen und Beratungs-Dienstleistungen in Österreich anbieten können. Die Beratung ist erlaubt, sofern diese keine gesonderte Konzession benötigt, welche auch für österreichische Banken erforderlich ist. 3. Das Verfahren zur Erhaltung einer Konzession der FMA (Bewilligung/Lizenz) für schweizerische Banken in Österreich wird dahingehend vereinfacht und zeitlich beschränkt, dass:a) schweizerische Banken für die Erbringung ihrer Dienstleistungen in Österreich eine Konzession erhalten können, welche ihr gesamtes Dienstleistungsangebot umfasst («Universalbanken-Lizenz»); b) die Frist für die Entscheidung der FMA über das Erteilen einer Konzession drei Monate ab Antragsstellung und Eingang der vollständigen Unterlagen nicht überschreitet und bei längerer Dauer die FMA dies gesondert begründen muss. 4. Es wird anerkannt, dass die Rechtsgrundlagen der österreichischen und schweizerischen Effektenfonds entsprechend dem europäischen Rechtsrahmen gestaltet sind (UCITS-Konformität). Damit wird der Vertrieb der österreichischen Kapitalanlagen in der Schweiz und der schweizerischen in Österreich zugelassen. 5. Die Aufsichtsbehörden werden die erforderlichen technischen Fragen zu den Ziffern 3 und 4 dieses Memorandum in einer Vereinbarung regeln. Diese ist bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens abzuschliessen und tritt mit diesem gleichzeitig in Kraft.

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