Bauordnung Obstalden
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Change 1
Art. 7 Zweck und Nutzungsvorschriften
1 Die Kernzone dient zur Erhaltung und Erneuerung eines harmonischen und lebensfähigen Siedlungskerns. Das charakteristische Ortsbild ist zu erhalten und Neubauten haben sich gut einzugliedern, d.h. zwecks Einfügung besteht kein Anspruch auf die zulässigen Maximalmasse. Die Kernzone ist für Wohnbauten sowie massig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. 2 Die Wohn- und Gewerbezone ist für mässig störende Gewerbebetriebe bestimmt, die in der Wohnzone ausgeschlossen sind. Wohnbauten sind gestattet. 3 Wohnzone ist für die Erstellung familiengerechter Wohnungen mit grossem Wohnwert bestimmt. Sie ist von allen störenden Einflüssen freizuhalten. Läden, Geschäfts- und Gewerbebetriebe ohne störenden Einfluss auf die Nachbarschaft sind zulässig. 4 Die Ferienhauszone dient der Erstellung von Ferienhäusern. Der Bauherr hat sämtliche Kosten, die der Gemeinde durch Bau und Unterhalt von Infrastrukturaufgaben erwachsen sowie anfallende Verwaltungskosten vollumfänglich zu übernehmen. 5 Die Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen, sind für Sport und Erholung sowie für Frei- und Grünflächen bestimmt. Den Bauten und Anlagen gleichgestellt sind solche, die von einer privaten Bauherrschaft erstellt werden und dauernd öffentlichen Interessen dienen. Gegenüber angrenzenden Grundstücken gelten die Grenz- und Gebäudeabstände der betreffenden Zone. Im Weiteren werden die Bauvorschriften vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen von Fall zu Fall festgelegt. 6 Die Landwirtschaftszone umfasst Land, das sich für die landwirtschaftliche Nutzung, den Ackerbau, die Alpwirtschaft oder den Gartenbau eignet oder im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden soll. 7 Das im Nutzungsplan 1:10'000 bezeichnete Landschaftsschutzgebiet ist als grossräumige und vielfältige Berglandschaft zu erhalten. 8 Zum Schutze von Ortsbild, Kulturobjekten, Naturschutzgebieten und ‑objekten sind Schutzverordnungen zu erstellen. Die einzelnen Schutzverordnungen werden durch Erlass der Gemeindeversammlung Bestandteil des Nutzungsplanes. 9 Die Zonen mit noch nicht bestimmter Nutzung umfassen kleinräumige Gebiete, für die im Zeitpunkt der Planung keine abschliessende Aussage über die künftige Nutzung gemacht werden kann. Innerhalb von 10 Jahren nach der Ausscheidung von Zonen mit noch nicht bestimmter Nutzung sind die Gebiete dieser Zonen definitiv einer Bauzone oder der Landwirtschaftszone zuzuscheiden. 10 Gebiete, welche nicht unter die Bauzonen, die Zonen mit noch nicht bestimmter Nutzung oder das Waldareal fallen, bilden das übrige Gemeindegebiet. In diesem Gebiet sind grundsätzlich keine Bauten gestattet.
Art. 7 Zweck und Nutzungsvorschriften
1 Die Kernzone dient zur Erhaltung und Erneuerung eines harmonischen und lebensfähigen Siedlungskerns. Das charakteristische Ortsbild ist zu erhalten und Neubauten haben sich gut einzugliedern, d.h. zwecks Einfügung besteht kein Anspruch auf die zulässigen Maximalmasse. Die Kernzone ist für Wohnbauten sowie massig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. 2 Die Wohn- und Gewerbezone ist für mässig störende Gewerbebetriebe bestimmt, die in der Wohnzone ausgeschlossen sind. Wohnbauten sind gestattet. 3 Wohnzone ist für die Erstellung familiengerechter Wohnungen mit grossem Wohnwert bestimmt. Sie ist von allen störenden Einflüssen freizuhalten. Läden, Geschäfts- und Gewerbebetriebe ohne störenden Einfluss auf die Nachbarschaft sind zulässig. 4 Die Ferienhauszone dient der Erstellung von Ferienhäusern. Der Bauherr hat sämtliche Kosten, die der Gemeinde durch Bau und Unterhalt von Infrastrukturaufgaben erwachsen sowie anfallende Verwaltungskosten vollumfänglich zu übernehmen. 5 Die Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen, sind für Sport und Erholung sowie für Frei- und Grünflächen bestimmt. Den Bauten und Anlagen gleichgestellt sind solche, die von einer privaten Bauherrschaft erstellt werden und dauernd öffentlichen Interessen dienen. Gegenüber angrenzenden Grundstücken gelten die Grenz- und Gebäudeabstände der betreffenden Zone. Im Weiteren werden die Bauvorschriften vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen von Fall zu Fall festgelegt. 6 Die Landwirtschaftszone umfasst Land, das sich für die landwirtschaftliche Nutzung, den Ackerbau, die Alpwirtschaft oder den Gartenbau eignet oder im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden soll. 7 Das im Nutzungsplan 1:10'000 bezeichnete Landschaftsschutzgebiet ist als grossräumige und vielfältige Berglandschaft zu erhalten. 8 Zum Schutze von Ortsbild, Kulturobjekten, Naturschutzgebieten und ‑objekten sind Schutzverordnungen zu erstellen. Die einzelnen Schutzverordnungen werden durch Erlass der Gemeindeversammlung Bestandteil des Nutzungsplanes. 9 Die Zonen mit noch nicht bestimmter Nutzung umfassen kleinräumige Gebiete, für die im Zeitpunkt der Planung keine abschliessende Aussage über die künftige Nutzung gemacht werden kann. Innerhalb von 10 Jahren nach der Ausscheidung von Zonen mit noch nicht bestimmter Nutzung sind die Gebiete dieser Zonen definitiv einer Bauzone oder der Landwirtschaftszone zuzuscheiden. 10 Gebiete, welche nicht unter die Bauzonen, die Zonen mit noch nicht bestimmter Nutzung oder das Waldareal fallen, bilden das übrige Gemeindegebiet. In diesem Gebiet sind grundsätzlich keine Bauten gestattet.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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