Propose a change

Bauordnung Obstalden

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 8 Mindestanteil an Erstwohnungen (Abbildung 4)

1 In Art. 9 wird bestimmt, wo und in welchem Umfang Wohnungen nur als Erstwohnungen genutzt werden dürfen. 2 Der Erstwohnungsanteil (EWA) wird in Prozenten der anrechenbaren Bruttogeschossfläche festgelegt. Bauten, welche lediglich eine einzelne Wohnung aufweisen, unterstehen vollumfänglich, d.h. zu 100% dieser Nutzungsvorschrift. a) Als Erstwohnungen gelten die von Ortsansässigen, d.h. von Personen mit festem Wohnsitz resp. Steuerdomizil in der Gemeinde, als ständiger Wohnsitz benützte Wohnungen. b) Als Zweitwohnungen gelten: Wohnungen, welche als nicht ständiger Wohnsitz genutzt werden, z.B. als Ferien- oder Wochenend-Wohnungen, Freizeitsitz, oder zu anderen Zwecken, die nicht als fester Wohnsitz bezeichnet werden können. c) Die Vorschrift ist in der Regel auf jedes einzelne Gebäude anzuwenden. Unter benachbarten Liegenschaften kann ein Abtreten des Erst- resp. Zweitwohnungsanteils in dem Sinne erfolgen, dass eine Konzentration der entsprechenden Wohnungsanteile auf einzelne Gebäude möglich wird. Entsprechende Vereinbarungen sind schriftlich festzuhalten und dem Baugesuch beizulegen. d) Flächen, die nicht dem Wohnen dienen, wie z.B. Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe, werden bei der Festlegung des EWA nicht berücksichtigt. e) Bereits bestehende Bauten unterstehen bei Inkrafttreten dieser Nutzungsvorschrift nicht dem EWA. Nachträgliche wesentliche Veränderungen, namentlich Erweiterungen der Wohnungsfläche, Wohnungsein-, -auf- und -anbauten, sowie alle Arten von Ersatzbauten fallen dagegen vollumfänglich unter den Erstwohnungs-Anteil

Your change, as a redline

Art. 8 Mindestanteil an Erstwohnungen (Abbildung 4)

1 In Art. 9 wird bestimmt, wo und in welchem Umfang Wohnungen nur als Erstwohnungen genutzt werden dürfen. 2 Der Erstwohnungsanteil (EWA) wird in Prozenten der anrechenbaren Bruttogeschossfläche festgelegt. Bauten, welche lediglich eine einzelne Wohnung aufweisen, unterstehen vollumfänglich, d.h. zu 100% dieser Nutzungsvorschrift. a) Als Erstwohnungen gelten die von Ortsansässigen, d.h. von Personen mit festem Wohnsitz resp. Steuerdomizil in der Gemeinde, als ständiger Wohnsitz benützte Wohnungen. b) Als Zweitwohnungen gelten: Wohnungen, welche als nicht ständiger Wohnsitz genutzt werden, z.B. als Ferien- oder Wochenend-Wohnungen, Freizeitsitz, oder zu anderen Zwecken, die nicht als fester Wohnsitz bezeichnet werden können. c) Die Vorschrift ist in der Regel auf jedes einzelne Gebäude anzuwenden. Unter benachbarten Liegenschaften kann ein Abtreten des Erst- resp. Zweitwohnungsanteils in dem Sinne erfolgen, dass eine Konzentration der entsprechenden Wohnungsanteile auf einzelne Gebäude möglich wird. Entsprechende Vereinbarungen sind schriftlich festzuhalten und dem Baugesuch beizulegen. d) Flächen, die nicht dem Wohnen dienen, wie z.B. Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe, werden bei der Festlegung des EWA nicht berücksichtigt. e) Bereits bestehende Bauten unterstehen bei Inkrafttreten dieser Nutzungsvorschrift nicht dem EWA. Nachträgliche wesentliche Veränderungen, namentlich Erweiterungen der Wohnungsfläche, Wohnungsein-, -auf- und -anbauten, sowie alle Arten von Ersatzbauten fallen dagegen vollumfänglich unter den Erstwohnungs-Anteil

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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