Art. 1
Anhang XVIII des Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Der Nummer 18 (Richtlinie 76/207/EWG des Rates) wird Folgendes angefügt: ", geändert durch: - 32002 L 0073: Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 (ABl. L 269 vom 5.10.2002, S. 15)." 2. Die Anpassung in Nummer 18 (Verordnung (EWG) Nr. 76/207 des Rates) wird wie folgt geändert: a) Die vorliegende Anpassung wird als a nummeriert. b) Nach Anpassung a wird folgende Anpassung eingefügt: "b) Die Wörter "im Sinne von Art. 141 Abs. 4 des Vertrags" in Art. 2 Abs. 8 werden durch folgenden Wortlaut ersetzt: "Im Hinblick auf die effektive Gewährleistung der vollen Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben hindert der Grundsatz der Gleichbehandlung die Mitgliedstaaten nicht daran, zur Erleichterung der Berufstätigkeit des unterrepräsentierten Geschlechts oder zur Verhinderung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen in der beruflichen Laufbahn spezifische Vergünstigungen beizubehalten oder zu beschliessen."