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Km vom 15. März 2005 des Beschlusses Nr. 112/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Liechtenstein · 0.110.034.63 · treaty

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4

4 provisions

Art. 1

Anhang XVIII des Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Der Nummer 18 (Richtlinie 76/207/EWG des Rates) wird Folgendes angefügt: ", geändert durch: - 32002 L 0073: Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 (ABl. L 269 vom 5.10.2002, S. 15)." 2. Die Anpassung in Nummer 18 (Verordnung (EWG) Nr. 76/207 des Rates) wird wie folgt geändert: a) Die vorliegende Anpassung wird als a nummeriert. b) Nach Anpassung a wird folgende Anpassung eingefügt: "b) Die Wörter "im Sinne von Art. 141 Abs. 4 des Vertrags" in Art. 2 Abs. 8 werden durch folgenden Wortlaut ersetzt: "Im Hinblick auf die effektive Gewährleistung der vollen Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben hindert der Grundsatz der Gleichbehandlung die Mitgliedstaaten nicht daran, zur Erleichterung der Berufstätigkeit des unterrepräsentierten Geschlechts oder zur Verhinderung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen in der beruflichen Laufbahn spezifische Vergünstigungen beizubehalten oder zu beschliessen."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2002/73/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 10. Juli 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht. Brüssel, den 9. Juli 2004 (Es folgen die Unterschriften)

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