Artikel 3 Gemäss
Ziffer 8 des Reglementes über die Abgabe elektrischer Energie durch das Elektrizitätswerk (EWZ) in der Stadt Zürich hat der Besteller dem EWZ vor Baubeginn die Hälfte der provisorisch ermittelten Baukostenbeteiligung und der Anschlussgebühr zu entrichten. Die restlichen Zahlungen werden mit der definitiven Veranlagung nach Bauvollendung fällig. 5. Weitere Bestimmungen Im übrigen gelten die Bestimmungen des Energieabgabereglementes vom 21. Februar 1990 und des Tarifes für Anschlussgebühren vom 21. Februar 1990. II. Die neuen Grundsätze über die Kostentragung von Sonder- Niederspannungs-Anschlüssen treten am 1. Oktober 1990 in Kraft und ersetzen die Grundsätze vom 22. Dezember 1966.2 1 AS 40, 174. 2 BS 2, 626.