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006 Feuerwehrordnung

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Change 1

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Art. 3

FWG). Die Verrechnung der Mannschafts- sowie der Geräte- und Fahrzeugkosten ist im Anhang geregelt. Die Verrechnung erfolgt aufgrund des Einsatzrapportes durch die Gemeinde. b) Gerät ein Bewohner der Gemeinde wegen eines Einsatzes bei einem nicht versicherten Schaden in Bedrängnis, entscheidet die Gemeinde bzw. der Gemeinderat von Fall zu Fall über eine teilweise oder ganze Übernahme dieser Kosten. 8.1.4 Vorbeugende Hilfestellung in eine andere Gemeinde Werden in einer anderen Gemeinde anlässlich eines Grossanlasses vorbeugend Hilfestellungen gewährt, gelten für die Entschädigung der Mannschaft und den Einsatz der Geräte und Fahrzeuge die Ansätze gemäss Anhang. 8.2 Ausbildungen 8.2.1 Kurse des Landes Die Kosten für die Aus- und Weiterbildung der Feuerwehren trägt das Land. Dazu gehören sowohl die Organisationskosten als auch die Entschädigung der Teilnehmer (vgl. Art 38 FWG). 8.2.2 Spezielle Ausbildung auf Wunsch der Gemeinde Von der Gemeinde geforderte oder von der Feuerwehr gewünschte und von der Gemeinde genehmigte Zusatzausbildungen, die nicht vom Land angeboten werden, werden durch die Gemeinde wie folgt entschädigt: - Die Gemeinde übernimmt die Organisations- und Administrationskosten für solche Kurse. - Die Entschädigung der Teilnehmer wird analog der Entschädigung bei Kursen des Landes durch die Gemeinde ausbezahlt. 8.3 Versicherung / Haftpflicht Die Gemeinde hat nach Massgabe der Bestimmung des Gesetzes vom 26 April 2007 über den Schutz der Bevölkerung (LGBI. 2007 Nr. 139) für eine ausreichende Haftpflicht-, Rechtsschutz- und Unfallversicherung der Angehörigen der Feuerwehr zu sorgen. Die Gemeinde ist gemäss Amtshaftungsgesetz ersatzpflichtig für Schaden, welcher Dritten durch Angehörige der Feuerwehr in Ausübung ihres Dienstes schuldhaft zugefügt wird (vgl. Art. 34f. FWG). In Bezug auf die Versicherung von Angehörigen der Feuerwehrmitglieder gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Bevölkerungsschutzgesetzes. Angehörige der Feuerwehr (AdF) sind anlässlich der Übungen und bei Einsätzen durch die Gemeinde subsidiär zur obligatorischen Unfallversicherung bei Invalidität und Todesfall gedeckt. AdF sind anlässlich der Übungen und bei Einsätzen durch die Gemeinde zusätzlich versichert auf: Betriebshaftpflicht der Gemeinde Ruggell; - aus dem Feuerwehrdienst sowie für Schäden an requirierten Sachen und an Privatfahrzeugen der Feuerwehrleute gemäss Art 25 AVB - aus dem Zivilschutz sowie für Schäden an Privatfahrzeugen der Zivilschutzangehörigen gemäss Art 25 AVB. Versicherte Personen: - der Feuerwehrleute und der eingeteilten Zivilschutzangehörigen anlässlich des Feuerwehrdienstes bzw. Zivilschutzes. Rechtsschutz: - Rechtsschutz im Strafverfahren ist integrierter Bestandteil in der Haftpflichtpolice Die aktuelle Garantiesumme beträgt pro Schadenereignis CHF 10'000'000.00 für Personen und Sachschäden sowie Schadenverhütungskosten. Die Garantiesumme gilt als Einmalgarantie pro Versicherungsjahr d.h. sie wird für alle Ansprüche aus Personen- und Sachschäden sowie Schadensverhütungsmassnahmen zusammen, die im gleichen Versicherungsjahr eintreten höchstens einmal vergütet. 8.4 Entschädigung freiwilliger Dienstleistungen 8.4.1 Aufträge der Gemeinde Erteilt die Gemeinde der Feuerwehr oder einzelnen Angehörigen der Feuerwehr spezielle Aufträge, vereinbart sie jeweils im Voraus schriftlich eine angemessene Entschädigung. Davon ausgenommen sind Dienstleistungen zugunsten der Öffentlichkeit im Sinne dieser Feuerwehrordnung, die nach den allgemeinen Entschädigungstarifen vergütet werden (siehe Anhang 1). 8.4.2 Aufträge von Organisationen Angeforderte freiwillige Dienstleistungen der Feuerwehr sind durch den Auftraggeber zu entschädigen. Dabei wird sowohl der personelle Einsatz als auch der Einsatz von Geräten und Fahrzeugen in Rechnung gestellt (siehe Anhang). Die Verrechnung erfolgt durch die Gemeinde. 8.4.3 Sonderregelungen Für die folgenden freiwilligen Einsätze wird eine Sonderregelung vereinbart: - kirchliche Anlässe in der Gemeinde - Veranstaltungen und Feste der örtlichen Vereine Den Angehörigen der Feuerwehr wird eine Entschädigung gemäss dem gültigen Entschädigungstarif der Gemeinde ausbezahlt (siehe Anhang). 8.5 Sonderentschädigungen / Jahrespauschalen 8.5.1 Kommando Der Kommandant der Feuerwehr und dessen Stellvertreter werden durch die Gemeinde mit Pauschalen entschädigt. Diese Pauschalen werden vom Gemeinderat festgelegt. 8.5.2 Materialwart Für die zusätzlichen Arbeiten wird dem Materialwart, dessen Stellvertretern und den freiwilligen Helfern durch die Gemeinde eine Stundenentschädigung ausbezahlt (siehe Anhang). 8.5.3 Mannschaft Die Mannschaft erhält für ihre reguläre Übungstätigkeit grundsätzlich keine Entschädigung. Davon ausgenommen sind Aufträge der Gemeinde, die als Sonderleistungen zu tätigen sind sowie der Besuch von Sonderkursen gemäss Punkt 8.2.2. 8.6 Finanzierung der Feuerwehr als Verein 8.6.1 Jahresbeitrag der Gemeinde Der Jahresbeitrag für die Feuerwehr Ruggell richtet sich nach dem Reglement Nr. 022 „Gemeindebeiträge an Ortsvereine“. 8.6.2 Vereinsvorstand Der Vorstand des Vereins „Freiwillige Feuerwehr Ruggell“ wird von der Gemeinde nicht entschädigt. 9 Öffentlichkeitsarbeit der Feuerwehr Für die Öffentlichkeitsarbeit kann die Feuerwehr Ruggell auf die Gemeindeverwaltung zurückgreifen und die Medien der Gemeinde kostenlos nutzen. Die Gemeinde ist für einen guten, den Erfordernissen der Gemeinde angepassten Mitgliederstand des Feuerwehrwesens verantwortlich. In diesem Sinne unterstützt die Gemeinde die Feuerwehr aktiv bei der Mitgliederwerbung. 10 Die Feuerwehr als Verein Die Feuerwehr ist als (öffentlich-rechtlicher) gemeinnütziger Verein in der Gemeinde in gesellschaftlicher Funktion tätig. 11 Schlussbestimmungen Diese Feuerwehrordnung der Gemeinde Ruggell wurde vom Gemeinderat am 02.07.2025 genehmigt und ersetzt die Feuerwehrordnung vom 01.07.2014. Ruggell, 02.07.2025 ____________________________ _______________________________ Christian Öhri, Gemeindevorsteher Reto Bischof, Vizevorsteher Anhang 1 – Tarifblatt / Tarifordnung Im Sinne einer einheitlichen Regelung aller Liechtensteiner Gemeinden hat sich die Vorsteherkonferenz am 23. September 2013 mit der Tarifordnung der Feuerwehr befasst und empfiehlt, dem vorliegenden Vorschlag zuzustimmen. Die Tarifordnung der Gemeinde Ruggell regelt die Gebühren und Tarife für Einsätze, welche durch die Freiwillige Feuerwehr verrichtet werden. Fahrzeuge Fahrzeuge Gebühren / Einsatz in CHF Tarif in CHF / Einsatzstunde Tanklöschfahrzeug 300.00 100.00 Rüstwagen 300.00 100.00 Materialtransportfahrzeug 300.00 100.00 Autodrehleiter, Hubretter 300.00 100.00 Andere Fahrzeuge > 7.5to 300.00 100.00 Einsatzleitfahrzeug 150.00 50.00 Mannschaftstransporter > 3.5to 150.00 50.00 Mannschaftstransporter < 3.5to 50.00 40.00 Zugfahrzeug 50.00 40.00 Andere Fahrzeuge < 7.5to 50.00 40.00 Löschpumpe 100.00 80.00 Motorspritze 50.00 40.00 - Anhänger werden nicht verrechnet. - Fahrzeuge des Stützpunktes werden analog verrechnet. Geräte Geräte Gebühren / Einsatz in CHF Tarif in CHF / Einsatzstunde Lüfter 0.00 20.00 Notstromaggregat 0.00 20.00 Tauchpumpe 0.00 20.00 Wärmebildkamera 0.00 20.00 Motorsäge, Trennschleifer usw. 0.00 20.00 Flaschen für AS Geräte 0.00 15.00/Flasche - Keine Verrechnung von Schläuchen, Werkzeugen, etc. - Verbrauchsmaterial: Die Verrechnung erfolgt nach Verbrauch. Fehlalarme Neben der Entschädigung der Mannschaft und den Kosten für die Fahrzeuge wird ab dem 2. Fehlalarm eine Gebühr erhoben. Fehlalarm Tarif in CHF / Einsatzstunde 1. Fehlalarm pro Kalenderjahr gratis 2. Fehlalarm pro Kalenderjahr 500.00 3. Fehlalarm pro Kalenderjahr 1‘000.00 4. Fehlalarm pro Kalenderjahr 1‘500.00 Mutwillige Auslösung 2'000.00 Die Nutzer solcher Anlagen sind auf den Sachverhalt aufmerksam zu machen. Soldansätze Die Besoldung der Feuerwehreinsätze erfolgt gemäss Kat. A., B., C. und D. Ausser Brandfälle und nicht versicherbare Elementarereignisse können Einsätze weiterverrechnet werden. Besoldung Tarif in CHF / Einsatzstunde Verrechnung Kat. A 60.00 Kat. B 60.00 1) Kat. C 60.00 1) Kat. D planbare Einsätze - Depot 50.00 2) Tageskurse 300.00 3) Kat. A Allgemeine Einsätze, Brandeinsätze, welche nicht weiterverrechnet werden können. Kat. B Einsätze und Dienstleistungen, für Dritte, die weiterverrechnet werden können. Kat. C Kommerzielle Einsätze (Verkehrs- und Ordnungsdienste): keine Unterscheide zu Kat. B Keine Weiterverrechnung an Ortsvereine. 1) Weiterverrechnung der Kosten durch die Gemeinde an die Nutzer erfolgt 1:1. 2) Retablierung, Prüfen, Materialbereitstellung, Maschinenunterhalt, etc. 3) Kurse, die nicht durch das Land besoldet werden (z.B. Fahrsicherheitstraining).

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Art. 3

FWG). Die Verrechnung der Mannschafts- sowie der Geräte- und Fahrzeugkosten ist im Anhang geregelt. Die Verrechnung erfolgt aufgrund des Einsatzrapportes durch die Gemeinde. b) Gerät ein Bewohner der Gemeinde wegen eines Einsatzes bei einem nicht versicherten Schaden in Bedrängnis, entscheidet die Gemeinde bzw. der Gemeinderat von Fall zu Fall über eine teilweise oder ganze Übernahme dieser Kosten. 8.1.4 Vorbeugende Hilfestellung in eine andere Gemeinde Werden in einer anderen Gemeinde anlässlich eines Grossanlasses vorbeugend Hilfestellungen gewährt, gelten für die Entschädigung der Mannschaft und den Einsatz der Geräte und Fahrzeuge die Ansätze gemäss Anhang. 8.2 Ausbildungen 8.2.1 Kurse des Landes Die Kosten für die Aus- und Weiterbildung der Feuerwehren trägt das Land. Dazu gehören sowohl die Organisationskosten als auch die Entschädigung der Teilnehmer (vgl. Art 38 FWG). 8.2.2 Spezielle Ausbildung auf Wunsch der Gemeinde Von der Gemeinde geforderte oder von der Feuerwehr gewünschte und von der Gemeinde genehmigte Zusatzausbildungen, die nicht vom Land angeboten werden, werden durch die Gemeinde wie folgt entschädigt: - Die Gemeinde übernimmt die Organisations- und Administrationskosten für solche Kurse. - Die Entschädigung der Teilnehmer wird analog der Entschädigung bei Kursen des Landes durch die Gemeinde ausbezahlt. 8.3 Versicherung / Haftpflicht Die Gemeinde hat nach Massgabe der Bestimmung des Gesetzes vom 26 April 2007 über den Schutz der Bevölkerung (LGBI. 2007 Nr. 139) für eine ausreichende Haftpflicht-, Rechtsschutz- und Unfallversicherung der Angehörigen der Feuerwehr zu sorgen. Die Gemeinde ist gemäss Amtshaftungsgesetz ersatzpflichtig für Schaden, welcher Dritten durch Angehörige der Feuerwehr in Ausübung ihres Dienstes schuldhaft zugefügt wird (vgl. Art. 34f. FWG). In Bezug auf die Versicherung von Angehörigen der Feuerwehrmitglieder gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Bevölkerungsschutzgesetzes. Angehörige der Feuerwehr (AdF) sind anlässlich der Übungen und bei Einsätzen durch die Gemeinde subsidiär zur obligatorischen Unfallversicherung bei Invalidität und Todesfall gedeckt. AdF sind anlässlich der Übungen und bei Einsätzen durch die Gemeinde zusätzlich versichert auf: Betriebshaftpflicht der Gemeinde Ruggell; - aus dem Feuerwehrdienst sowie für Schäden an requirierten Sachen und an Privatfahrzeugen der Feuerwehrleute gemäss Art 25 AVB - aus dem Zivilschutz sowie für Schäden an Privatfahrzeugen der Zivilschutzangehörigen gemäss Art 25 AVB. Versicherte Personen: - der Feuerwehrleute und der eingeteilten Zivilschutzangehörigen anlässlich des Feuerwehrdienstes bzw. Zivilschutzes. Rechtsschutz: - Rechtsschutz im Strafverfahren ist integrierter Bestandteil in der Haftpflichtpolice Die aktuelle Garantiesumme beträgt pro Schadenereignis CHF 10'000'000.00 für Personen und Sachschäden sowie Schadenverhütungskosten. Die Garantiesumme gilt als Einmalgarantie pro Versicherungsjahr d.h. sie wird für alle Ansprüche aus Personen- und Sachschäden sowie Schadensverhütungsmassnahmen zusammen, die im gleichen Versicherungsjahr eintreten höchstens einmal vergütet. 8.4 Entschädigung freiwilliger Dienstleistungen 8.4.1 Aufträge der Gemeinde Erteilt die Gemeinde der Feuerwehr oder einzelnen Angehörigen der Feuerwehr spezielle Aufträge, vereinbart sie jeweils im Voraus schriftlich eine angemessene Entschädigung. Davon ausgenommen sind Dienstleistungen zugunsten der Öffentlichkeit im Sinne dieser Feuerwehrordnung, die nach den allgemeinen Entschädigungstarifen vergütet werden (siehe Anhang 1). 8.4.2 Aufträge von Organisationen Angeforderte freiwillige Dienstleistungen der Feuerwehr sind durch den Auftraggeber zu entschädigen. Dabei wird sowohl der personelle Einsatz als auch der Einsatz von Geräten und Fahrzeugen in Rechnung gestellt (siehe Anhang). Die Verrechnung erfolgt durch die Gemeinde. 8.4.3 Sonderregelungen Für die folgenden freiwilligen Einsätze wird eine Sonderregelung vereinbart: - kirchliche Anlässe in der Gemeinde - Veranstaltungen und Feste der örtlichen Vereine Den Angehörigen der Feuerwehr wird eine Entschädigung gemäss dem gültigen Entschädigungstarif der Gemeinde ausbezahlt (siehe Anhang). 8.5 Sonderentschädigungen / Jahrespauschalen 8.5.1 Kommando Der Kommandant der Feuerwehr und dessen Stellvertreter werden durch die Gemeinde mit Pauschalen entschädigt. Diese Pauschalen werden vom Gemeinderat festgelegt. 8.5.2 Materialwart Für die zusätzlichen Arbeiten wird dem Materialwart, dessen Stellvertretern und den freiwilligen Helfern durch die Gemeinde eine Stundenentschädigung ausbezahlt (siehe Anhang). 8.5.3 Mannschaft Die Mannschaft erhält für ihre reguläre Übungstätigkeit grundsätzlich keine Entschädigung. Davon ausgenommen sind Aufträge der Gemeinde, die als Sonderleistungen zu tätigen sind sowie der Besuch von Sonderkursen gemäss Punkt 8.2.2. 8.6 Finanzierung der Feuerwehr als Verein 8.6.1 Jahresbeitrag der Gemeinde Der Jahresbeitrag für die Feuerwehr Ruggell richtet sich nach dem Reglement Nr. 022 „Gemeindebeiträge an Ortsvereine“. 8.6.2 Vereinsvorstand Der Vorstand des Vereins „Freiwillige Feuerwehr Ruggell“ wird von der Gemeinde nicht entschädigt. 9 Öffentlichkeitsarbeit der Feuerwehr Für die Öffentlichkeitsarbeit kann die Feuerwehr Ruggell auf die Gemeindeverwaltung zurückgreifen und die Medien der Gemeinde kostenlos nutzen. Die Gemeinde ist für einen guten, den Erfordernissen der Gemeinde angepassten Mitgliederstand des Feuerwehrwesens verantwortlich. In diesem Sinne unterstützt die Gemeinde die Feuerwehr aktiv bei der Mitgliederwerbung. 10 Die Feuerwehr als Verein Die Feuerwehr ist als (öffentlich-rechtlicher) gemeinnütziger Verein in der Gemeinde in gesellschaftlicher Funktion tätig. 11 Schlussbestimmungen Diese Feuerwehrordnung der Gemeinde Ruggell wurde vom Gemeinderat am 02.07.2025 genehmigt und ersetzt die Feuerwehrordnung vom 01.07.2014. Ruggell, 02.07.2025 ____________________________ _______________________________ Christian Öhri, Gemeindevorsteher Reto Bischof, Vizevorsteher Anhang 1 – Tarifblatt / Tarifordnung Im Sinne einer einheitlichen Regelung aller Liechtensteiner Gemeinden hat sich die Vorsteherkonferenz am 23. September 2013 mit der Tarifordnung der Feuerwehr befasst und empfiehlt, dem vorliegenden Vorschlag zuzustimmen. Die Tarifordnung der Gemeinde Ruggell regelt die Gebühren und Tarife für Einsätze, welche durch die Freiwillige Feuerwehr verrichtet werden. Fahrzeuge Fahrzeuge Gebühren / Einsatz in CHF Tarif in CHF / Einsatzstunde Tanklöschfahrzeug 300.00 100.00 Rüstwagen 300.00 100.00 Materialtransportfahrzeug 300.00 100.00 Autodrehleiter, Hubretter 300.00 100.00 Andere Fahrzeuge > 7.5to 300.00 100.00 Einsatzleitfahrzeug 150.00 50.00 Mannschaftstransporter > 3.5to 150.00 50.00 Mannschaftstransporter < 3.5to 50.00 40.00 Zugfahrzeug 50.00 40.00 Andere Fahrzeuge < 7.5to 50.00 40.00 Löschpumpe 100.00 80.00 Motorspritze 50.00 40.00 - Anhänger werden nicht verrechnet. - Fahrzeuge des Stützpunktes werden analog verrechnet. Geräte Geräte Gebühren / Einsatz in CHF Tarif in CHF / Einsatzstunde Lüfter 0.00 20.00 Notstromaggregat 0.00 20.00 Tauchpumpe 0.00 20.00 Wärmebildkamera 0.00 20.00 Motorsäge, Trennschleifer usw. 0.00 20.00 Flaschen für AS Geräte 0.00 15.00/Flasche - Keine Verrechnung von Schläuchen, Werkzeugen, etc. - Verbrauchsmaterial: Die Verrechnung erfolgt nach Verbrauch. Fehlalarme Neben der Entschädigung der Mannschaft und den Kosten für die Fahrzeuge wird ab dem 2. Fehlalarm eine Gebühr erhoben. Fehlalarm Tarif in CHF / Einsatzstunde 1. Fehlalarm pro Kalenderjahr gratis 2. Fehlalarm pro Kalenderjahr 500.00 3. Fehlalarm pro Kalenderjahr 1‘000.00 4. Fehlalarm pro Kalenderjahr 1‘500.00 Mutwillige Auslösung 2'000.00 Die Nutzer solcher Anlagen sind auf den Sachverhalt aufmerksam zu machen. Soldansätze Die Besoldung der Feuerwehreinsätze erfolgt gemäss Kat. A., B., C. und D. Ausser Brandfälle und nicht versicherbare Elementarereignisse können Einsätze weiterverrechnet werden. Besoldung Tarif in CHF / Einsatzstunde Verrechnung Kat. A 60.00 Kat. B 60.00 1) Kat. C 60.00 1) Kat. D planbare Einsätze - Depot 50.00 2) Tageskurse 300.00 3) Kat. A Allgemeine Einsätze, Brandeinsätze, welche nicht weiterverrechnet werden können. Kat. B Einsätze und Dienstleistungen, für Dritte, die weiterverrechnet werden können. Kat. C Kommerzielle Einsätze (Verkehrs- und Ordnungsdienste): keine Unterscheide zu Kat. B Keine Weiterverrechnung an Ortsvereine. 1) Weiterverrechnung der Kosten durch die Gemeinde an die Nutzer erfolgt 1:1. 2) Retablierung, Prüfen, Materialbereitstellung, Maschinenunterhalt, etc. 3) Kurse, die nicht durch das Land besoldet werden (z.B. Fahrsicherheitstraining).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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