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Notenaustausch vom 4./9. Juli 2025 zwischen Liechtenstein und der Schweiz über die Beteiligung des Fürstentums Liechtenstein an den Investitionskosten der aufgrund der Prümer Zusammenarbeit bedingten technischen Anpassungen der schweizerischen Informationssysteme für Fingerabdrücke und DNA-Profile

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1 provision

Notenaustausch

Notenaustausch zwischen Liechtenstein und der Schweiz über die Beteiligung des Fürstentums Liechtenstein an den Investitionskosten der aufgrund der Prümer Zusammenarbeit bedingten technischen Anpassungen der schweizerischen Informationssysteme für Fingerabdrücke und DNA-Profile Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 4./9. Juli 2025 Zustimmung des Landtags: 5. September 20241 Inkrafttreten: 9. Juli 2025 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten Bern Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein entbietet dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ihre Hochachtung und beehrt sich, dem Departement den Empfang seiner Note vom 4. Juli 2025 zu bestätigen, welche wie folgt lautet: "Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seine Hochachtung und beehrt sich, der Botschaft folgende Angelegenheit zu unterbreiten: Unter Bezugnahme auf den Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein vom 15. Dezember 2004 über die Zusammenarbeit im Rahmen der schweizerischen Informationssysteme für Fingerabdrücke und DNA-Profile und mit Hinweis auf die Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union einerseits und dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Union andererseits zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (Prümer Zusammenarbeit), wodurch eine Reihe von Anpassungen bei den schweizerischen Informationssystemen für Fingerabdrücke und DNA-Profile mit entsprechenden Kostenfolgen erforderlich sind, schlägt das Departement mit Verweis auf die in dieser Angelegenheit geführten Gespräche eine Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein wie folgt vor: 1. Grundsätzliches Ziel dieser Vereinbarung ist eine anteilsmässige Beteiligung des Fürstentums Liechtenstein an den Investitionskosten, welche sich als Folge der notwendigen technischen Anpassungen aufgrund der Prümer Zusammenarbeit bei den schweizerischen Informationssystemen für Fingerabdrücke und DNA-Profile ergeben und welche nicht von der bestehenden Kostenregelung im Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein vom 15. Dezember 2004 über die Zusammenarbeit im Rahmen der schweizerischen Informationssysteme für Fingerabdrücke und DNA-Profile umfasst sind. 2. Kosten Das Fürstentum Liechtenstein bezahlt der Schweizerischen Eidgenossenschaft als anteilsmässige Beteiligung an den aufgrund der Prümer Zusammenarbeit bedingten Investitionskosten eine einmalige Pauschale von CHF 357 000. Die Zahlung ist bis zum 31. Dezember 2025 zu leisten. Falls die Regierung des Fürstentums Liechtenstein dem Vorstehenden zustimmt, bilden die vorliegende Note und die Antwortnote Liechtensteins eine Zusatzvereinbarung zum oben genannten Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein vom 15. Dezember 2004, welche mit dem Datum der Antwortnote Liechtensteins in Kraft treten soll. Das Departement benützt gerne auch diesen Anlass, um die Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern." Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein beehrt sich, dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten das Einverständnis der Regierung des Fürstentums Liechtenstein mit der vorstehenden Note bekannt zu geben. Die Note des Departements und die vorliegende Antwortnote bilden eine Zusatzvereinbarung zum oben genannten Vertrag, welche am Tag der Antwortnote Liechtensteins in Kraft tritt. Gerne benützt die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein auch diesen Anlass, um das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern. Bern, 9. Juli 2025

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