Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung
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Change 1
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Art. 1
1 Die Armee:
a. dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens;
b. verteidigt das Land und seine Bevölkerung;
c. wahrt die schweizerische Lufthoheit.
2 Sie unterstützt die zivilen Behörden im Inland, wenn deren Mittel nicht mehr ausreichen:
a. bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit;
b. bei der Bewältigung von Katastrophen und anderer ausserordentlicher Lagen;
c. beim Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen, insbesondere der Trinkwasser- und Energieversorgung, von Informations-, Kommunikations- und Transportinfrastrukturen sowie von weiteren Prozessen, Systemen und Einrichtungen, die essenziell für das Funktionieren der Wirtschaft beziehungsweise das Wohlergehen der Bevölkerung sind (kritische Infrastrukturen);
d. bei der Erfüllung von Aufgaben im Rahmen des Sicherheitsverbundes Schweiz und der koordinierten Dienste;
e. bei der Bewältigung von Spitzenbelastungen oder von Aufgaben, die die Behörden mangels geeigneter Personen oder Mittel nicht bewältigen können;
f. bei der Erfüllung anderer Aufgaben von nationaler oder internationaler Bedeutung.
3 Sie unterstützt zivile Behörden im Ausland:
a. beim Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen;
b. bei humanitären Hilfeleistungen.
4 Sie leistet Beiträge zur Friedensförderung im internationalen Rahmen.
5 Sie kann zivilen Behörden und Dritten:
a. für zivile oder ausserdienstliche Tätigkeiten im Inland militärische Mittel zu Verfügung stellen;
b. mit Truppen im Ausbildungsdienst und mit Berufsformationen Spontanhilfe zur Bewältigung von unvorhergesehenen Ereignissen leisten.
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 12 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 232; 2023 650; BBl 2017 2953).
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Art. 1
1 Die Armee:
a. dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens;
b. verteidigt das Land und seine Bevölkerung;
c. wahrt die schweizerische Lufthoheit.
2 Sie unterstützt die zivilen Behörden im Inland, wenn deren Mittel nicht mehr ausreichen:
a. bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit;
b. bei der Bewältigung von Katastrophen und anderer ausserordentlicher Lagen;
c. beim Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen, insbesondere der Trinkwasser- und Energieversorgung, von Informations-, Kommunikations- und Transportinfrastrukturen sowie von weiteren Prozessen, Systemen und Einrichtungen, die essenziell für das Funktionieren der Wirtschaft beziehungsweise das Wohlergehen der Bevölkerung sind (kritische Infrastrukturen);
d. bei der Erfüllung von Aufgaben im Rahmen des Sicherheitsverbundes Schweiz und der koordinierten Dienste;
e. bei der Bewältigung von Spitzenbelastungen oder von Aufgaben, die die Behörden mangels geeigneter Personen oder Mittel nicht bewältigen können;
f. bei der Erfüllung anderer Aufgaben von nationaler oder internationaler Bedeutung.
3 Sie unterstützt zivile Behörden im Ausland:
a. beim Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen;
b. bei humanitären Hilfeleistungen.
4 Sie leistet Beiträge zur Friedensförderung im internationalen Rahmen.
5 Sie kann zivilen Behörden und Dritten:
a. für zivile oder ausserdienstliche Tätigkeiten im Inland militärische Mittel zu Verfügung stellen;
b. mit Truppen im Ausbildungsdienst und mit Berufsformationen Spontanhilfe zur Bewältigung von unvorhergesehenen Ereignissen leisten.
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 12 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 232; 2023 650; BBl 2017 2953).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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