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Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung

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Change 1

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Art. 100 Militärische Sicherheit

1 Die für die militärische Sicherheit zuständigen Stellen haben folgende Aufgaben: a. Sie beurteilen in enger Zusammenarbeit mit anderen Stellen die militärische Sicherheitslage und tauschen mit diesen Stellen entsprechende Informationen aus. b. Sie sorgen für den Schutz von militärischen Informationen und Objekten sowie für die Personen- und Informatiksicherheit. c. Sie ergreifen im Fall eines Angriffs gegen militärische Informationssysteme und Informatiknetzwerke die erforderlichen Massnahmen. Sie können in Computersysteme und Computernetzwerke, die für solche Angriffe verwendet werden, eindringen, um den Zugang zu Informationen zu stören, zu verhindern oder zu verlangsamen; solche Massnahmen bedürfen, ausser im Aktivdienst, der Genehmigung durch den Bundesrat. d. Sie erfüllen kriminal- und sicherheitspolizeiliche Aufgaben im Armeebereich. e. Sie treffen zum Schutz der Armee vor Spionage, Sabotage und weiteren rechtswidrigen Handlungen vorsorgliche Massnahmen und beschaffen die dafür erforderlichen Nachrichten, wenn:1. die Armee zu Friedensförderungs- oder Aktivdienst aufgeboten ist, 2. die Armee zu Assistenzdienst aufgeboten ist und diese Aufgabe im Auftrag für den Einsatz ausdrücklich vorgesehen ist. 2 Sie können auf Gesuch hin den zivilen Polizeiorganen und dem Grenzwachtkorps Spontanhilfe leisten. 3 Die für die militärische Sicherheit zuständigen Stellen sind berechtigt: a. Personendaten, einschliesslich Personendaten, welche die Beurteilung des Grades der Gefährlichkeit einer Person erlauben, zu bearbeiten, unabhängig davon, ob es sich um besonders schützenswerte Personendaten handelt oder nicht, soweit und solange es ihre Aufgaben erfordern; b. Personendaten ins Ausland bekannt zu geben, sofern die Voraussetzungen der Artikel 16 und 17 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 (DSG) erfüllt sind; c. bei der Aufgabenerfüllung angefallene Informationen über Personen in der Schweiz den Strafverfolgungsbehörden des Bundes weiterzugeben, soweit diese Informationen für die Strafverfolgung von Bedeutung sein können; d. bei der Spontanhilfe zugunsten der zivilen Polizeiorgane und des Grenzwachtkorps polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen gegenüber Zivilpersonen nach dem Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 2008 anzuwenden. 4 Der Bundesrat regelt: a. die Aufgaben der für die militärische Sicherheit zuständigen Stellen im Einzelnen und deren Organisation; b. die Zusammenarbeit dieser Stellen mit zivilen Sicherheitsorganen, unter besonderer Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen über den Nachrichtendienst und den Datenschutz; c. für den Fall des Assistenz- oder des Aktivdienstes:1. den Datenschutz und die Befugnis, Personendaten ohne Wissen der betroffenen Personen zu bearbeiten, 2. die Ausnahmen von der Pflicht, Verzeichnisse der Bearbeitungstätigkeiten beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten zur Registrierung anzumelden (Art. 12 Abs. 4 DSG), wenn diese Registrierung die Informationsbeschaffung gefährden würde. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 40 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 40 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). SR 235.1 SR 364 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 40 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).

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Art. 100 Militärische Sicherheit

1 Die für die militärische Sicherheit zuständigen Stellen haben folgende Aufgaben: a. Sie beurteilen in enger Zusammenarbeit mit anderen Stellen die militärische Sicherheitslage und tauschen mit diesen Stellen entsprechende Informationen aus. b. Sie sorgen für den Schutz von militärischen Informationen und Objekten sowie für die Personen- und Informatiksicherheit. c. Sie ergreifen im Fall eines Angriffs gegen militärische Informationssysteme und Informatiknetzwerke die erforderlichen Massnahmen. Sie können in Computersysteme und Computernetzwerke, die für solche Angriffe verwendet werden, eindringen, um den Zugang zu Informationen zu stören, zu verhindern oder zu verlangsamen; solche Massnahmen bedürfen, ausser im Aktivdienst, der Genehmigung durch den Bundesrat. d. Sie erfüllen kriminal- und sicherheitspolizeiliche Aufgaben im Armeebereich. e. Sie treffen zum Schutz der Armee vor Spionage, Sabotage und weiteren rechtswidrigen Handlungen vorsorgliche Massnahmen und beschaffen die dafür erforderlichen Nachrichten, wenn:1. die Armee zu Friedensförderungs- oder Aktivdienst aufgeboten ist, 2. die Armee zu Assistenzdienst aufgeboten ist und diese Aufgabe im Auftrag für den Einsatz ausdrücklich vorgesehen ist. 2 Sie können auf Gesuch hin den zivilen Polizeiorganen und dem Grenzwachtkorps Spontanhilfe leisten. 3 Die für die militärische Sicherheit zuständigen Stellen sind berechtigt: a. Personendaten, einschliesslich Personendaten, welche die Beurteilung des Grades der Gefährlichkeit einer Person erlauben, zu bearbeiten, unabhängig davon, ob es sich um besonders schützenswerte Personendaten handelt oder nicht, soweit und solange es ihre Aufgaben erfordern; b. Personendaten ins Ausland bekannt zu geben, sofern die Voraussetzungen der Artikel 16 und 17 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 (DSG) erfüllt sind; c. bei der Aufgabenerfüllung angefallene Informationen über Personen in der Schweiz den Strafverfolgungsbehörden des Bundes weiterzugeben, soweit diese Informationen für die Strafverfolgung von Bedeutung sein können; d. bei der Spontanhilfe zugunsten der zivilen Polizeiorgane und des Grenzwachtkorps polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen gegenüber Zivilpersonen nach dem Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 2008 anzuwenden. 4 Der Bundesrat regelt: a. die Aufgaben der für die militärische Sicherheit zuständigen Stellen im Einzelnen und deren Organisation; b. die Zusammenarbeit dieser Stellen mit zivilen Sicherheitsorganen, unter besonderer Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen über den Nachrichtendienst und den Datenschutz; c. für den Fall des Assistenz- oder des Aktivdienstes:1. den Datenschutz und die Befugnis, Personendaten ohne Wissen der betroffenen Personen zu bearbeiten, 2. die Ausnahmen von der Pflicht, Verzeichnisse der Bearbeitungstätigkeiten beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten zur Registrierung anzumelden (Art. 12 Abs. 4 DSG), wenn diese Registrierung die Informationsbeschaffung gefährden würde. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 40 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 40 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). SR 235.1 SR 364 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 40 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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