Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung
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Change 1
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Art. 100a Schutz militärischer Fernmeldeanlagen
1 Die Militärverwaltung und die Armee können zum Schutz von militärischen Fernmeldeanlagen ein nach dem Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 konformes Betriebsmittel oder eine konforme Fernmeldeanlage auf Kosten des Bundes ändern oder ersetzen, sofern die Konformität gewahrt bleibt.
2 Die Militärverwaltung und die Armee können zum gleichen Zweck und zur Wahrung der Sicherheit die zuständige zivile Behörde anweisen, die Nutzung von Fernmeldeanlagen und Betriebsmitteln örtlich und zeitlich begrenzt einzuschränken oder zu verbieten.
3 Massnahmen nach Absatz 2 bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat.
4 Der Bund leistet für die Änderung, den Ersatz, Einschränkung und Verbot angemessene Entschädigung.
5 Änderung, Ersatz, Einschränkung und Verbot werden durch die zuständigen Organe der Militärverwaltung und der Armee verfügt. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz.
6 Der Bundesrat kann für Behörden und Organisationen, die für das Funktionieren der Wirtschaft und das Wohlergehen der Bevölkerung notwendig sind, Ausnahmen von den Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 vorsehen.
7 Er bezeichnet die zuständigen Organe der Militärverwaltung und der Armee und legt ihre Aufgaben fest.
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 164; BBl 2025 960).
SR 784.10
SR 172.021
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Art. 100a Schutz militärischer Fernmeldeanlagen
1 Die Militärverwaltung und die Armee können zum Schutz von militärischen Fernmeldeanlagen ein nach dem Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 konformes Betriebsmittel oder eine konforme Fernmeldeanlage auf Kosten des Bundes ändern oder ersetzen, sofern die Konformität gewahrt bleibt.
2 Die Militärverwaltung und die Armee können zum gleichen Zweck und zur Wahrung der Sicherheit die zuständige zivile Behörde anweisen, die Nutzung von Fernmeldeanlagen und Betriebsmitteln örtlich und zeitlich begrenzt einzuschränken oder zu verbieten.
3 Massnahmen nach Absatz 2 bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat.
4 Der Bund leistet für die Änderung, den Ersatz, Einschränkung und Verbot angemessene Entschädigung.
5 Änderung, Ersatz, Einschränkung und Verbot werden durch die zuständigen Organe der Militärverwaltung und der Armee verfügt. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz.
6 Der Bundesrat kann für Behörden und Organisationen, die für das Funktionieren der Wirtschaft und das Wohlergehen der Bevölkerung notwendig sind, Ausnahmen von den Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 vorsehen.
7 Er bezeichnet die zuständigen Organe der Militärverwaltung und der Armee und legt ihre Aufgaben fest.
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 164; BBl 2025 960).
SR 784.10
SR 172.021
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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