Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung
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Change 1
Art. 113 Persönliche Waffe
1 Stellungspflichtige dürfen nicht rekrutiert werden und Angehörigen der Armee darf keine persönliche Waffe abgegeben werden, wenn ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass: a. sie sich selbst oder Dritte mit der persönlichen Waffe gefährden könnten; b. sie oder Dritte die persönliche Waffe missbrauchen könnten. 2 Werden Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 bekannt, nachdem die persönliche Waffe abgegeben wurde, so wird diese dem betroffenen Angehörigen der Armee unverzüglich entzogen. 3 Das VBS prüft, ob Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 bestehen: a. an der Rekrutierung; abis. vor der geplanten Abgabe der persönlichen Waffe; b. nachdem ein entsprechender Verdacht gemeldet wurde; c. bevor die persönliche Waffe zu Eigentum überlassen wird. 4 Es kann dazu ohne Zustimmung der zu prüfenden Person: a. polizeiliche Berichte und militärische Führungsberichte verlangen; b. in das Strafregister sowie in Straf- und Strafvollzugsakten Einsicht nehmen; c. Auszüge aus den Betreibungs- und Konkursregistern verlangen sowie in Betreibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen; d. die Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzials durch eine bundesinterne Prüfbehörde verlangen. 5 Die bundesinterne Prüfbehörde kann zur Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzials: a. die Daten nach den Absätzen 3 Buchstabe b, 7 und 8 einholen; b. Auszüge aus den Betreibungs- und Konkursregistern verlangen sowie in Betreibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen; c. Einsicht in das Strafregister, in das Informationssystem INDEX NDB und in den nationalen Polizeiindex nehmen; d. bei den zuständigen Straf- und Strafvollzugsbehörden Auskünfte und Akten über laufende, abgeschlossene oder eingestellte Strafverfahren sowie Strafvollzüge einholen; e. die zu beurteilende Person und Dritte befragen, falls aufgrund der vorliegenden Daten ein Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzial nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann. 6 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Grundsicherheitsprüfung nach Artikel 30 Buchstabe a ISG. Ist gleichzeitig aus anderen Gründen eine Grundsicherheitsprüfung durchzuführen, so werden die beiden Verfahren vereinigt. 7 Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, Ärztinnen und Ärzte, Seelsorgerinnen und Seelsorger, Psychologinnen und Psychologen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie Angehörige der Betreuungsdienste der Armee sind ohne Rücksicht auf die Bindung an das Amts- oder Berufsgeheimnis ermächtigt, Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 oder einen entsprechenden Verdacht den zuständigen Stellen des VBS zu melden. 8 Dritte können, unter Angabe der Gründe, Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 oder einen entsprechenden Verdacht den zuständigen Stellen des VBS melden. Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 25. Sept. 2015 über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1831; BBl 2014 303). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 164; BBl 2025 960). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 164; BBl 2025 960). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 164; BBl 2025 960). Ursprünglich: Bst. a Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 164; BBl 2025 960). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 164; BBl 2025 960). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 164; BBl 2025 960). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 164; BBl 2025 960). Die Berichtigung der RedK der BVers vom 23. Aug. 2016, veröffentlicht am 13. Sept. 2016 betrifft nur den französischen Text (AS 2016 3167). SR 128 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 12 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 232; 2023 650; BBl 2017 2953). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198).
Art. 113 Persönliche Waffe
1 Stellungspflichtige dürfen nicht rekrutiert werden und Angehörigen der Armee darf keine persönliche Waffe abgegeben werden, wenn ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass: a. sie sich selbst oder Dritte mit der persönlichen Waffe gefährden könnten; b. sie oder Dritte die persönliche Waffe missbrauchen könnten. 2 Werden Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 bekannt, nachdem die persönliche Waffe abgegeben wurde, so wird diese dem betroffenen Angehörigen der Armee unverzüglich entzogen. 3 Das VBS prüft, ob Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 bestehen: a. an der Rekrutierung; abis. vor der geplanten Abgabe der persönlichen Waffe; b. nachdem ein entsprechender Verdacht gemeldet wurde; c. bevor die persönliche Waffe zu Eigentum überlassen wird. 4 Es kann dazu ohne Zustimmung der zu prüfenden Person: a. polizeiliche Berichte und militärische Führungsberichte verlangen; b. in das Strafregister sowie in Straf- und Strafvollzugsakten Einsicht nehmen; c. Auszüge aus den Betreibungs- und Konkursregistern verlangen sowie in Betreibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen; d. die Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzials durch eine bundesinterne Prüfbehörde verlangen. 5 Die bundesinterne Prüfbehörde kann zur Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzials: a. die Daten nach den Absätzen 3 Buchstabe b, 7 und 8 einholen; b. Auszüge aus den Betreibungs- und Konkursregistern verlangen sowie in Betreibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen; c. Einsicht in das Strafregister, in das Informationssystem INDEX NDB und in den nationalen Polizeiindex nehmen; d. bei den zuständigen Straf- und Strafvollzugsbehörden Auskünfte und Akten über laufende, abgeschlossene oder eingestellte Strafverfahren sowie Strafvollzüge einholen; e. die zu beurteilende Person und Dritte befragen, falls aufgrund der vorliegenden Daten ein Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzial nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann. 6 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Grundsicherheitsprüfung nach Artikel 30 Buchstabe a ISG. Ist gleichzeitig aus anderen Gründen eine Grundsicherheitsprüfung durchzuführen, so werden die beiden Verfahren vereinigt. 7 Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, Ärztinnen und Ärzte, Seelsorgerinnen und Seelsorger, Psychologinnen und Psychologen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie Angehörige der Betreuungsdienste der Armee sind ohne Rücksicht auf die Bindung an das Amts- oder Berufsgeheimnis ermächtigt, Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 oder einen entsprechenden Verdacht den zuständigen Stellen des VBS zu melden. 8 Dritte können, unter Angabe der Gründe, Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 oder einen entsprechenden Verdacht den zuständigen Stellen des VBS melden. Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 25. Sept. 2015 über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1831; BBl 2014 303). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 164; BBl 2025 960). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 164; BBl 2025 960). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 164; BBl 2025 960). Ursprünglich: Bst. a Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 164; BBl 2025 960). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 164; BBl 2025 960). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 164; BBl 2025 960). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 164; BBl 2025 960). Die Berichtigung der RedK der BVers vom 23. Aug. 2016, veröffentlicht am 13. Sept. 2016 betrifft nur den französischen Text (AS 2016 3167). SR 128 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 12 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 232; 2023 650; BBl 2017 2953). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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