Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
As published
Art. 29a Sold
1 Angehörige der Armee werden nach ihrem Grad besoldet.
2 Die Soldberechtigung beginnt mit dem Einrückungstag gemäss Aufgebot und hört mit dem Entlassungstag auf.
3 Die Soldberechtigung besteht auch in der Zeit zwischen:
a. der Rekrutenschule und Ausbildungsdiensten zur Erlangung des Grades Wachtmeister, Feldweibel, Hauptfeldweibel, Fourier oder Leutnant oder zwischen solchen Ausbildungsdiensten, sofern die jeweiligen Dienste höchstens sechs Wochen auseinanderliegen;
b. den separaten Teilen einer Rekrutenschule, sofern diese Teile höchstens sechs Wochen auseinanderliegen.
4 Nicht soldberechtigt sind:
a. Militärdienstpflichtige, die:1. eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen,
2. als militärisches Personal oder Angestellte der Militärverwaltung Dienst im Sinne von Artikel 59 Absatz 4 leisten,
3. als Angestellte der Militärverwaltung des Bundes einen Einsatz nach Artikel 65c leisten;
b. Pilotinnen und Piloten sowie Beobachterinnen und Beobachter für das individuelle Training.
5 Der Bundesrat setzt den Sold fest.
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 164; BBl 2025 960).
Your change, as a redline
Art. 29a Sold
1 Angehörige der Armee werden nach ihrem Grad besoldet.
2 Die Soldberechtigung beginnt mit dem Einrückungstag gemäss Aufgebot und hört mit dem Entlassungstag auf.
3 Die Soldberechtigung besteht auch in der Zeit zwischen:
a. der Rekrutenschule und Ausbildungsdiensten zur Erlangung des Grades Wachtmeister, Feldweibel, Hauptfeldweibel, Fourier oder Leutnant oder zwischen solchen Ausbildungsdiensten, sofern die jeweiligen Dienste höchstens sechs Wochen auseinanderliegen;
b. den separaten Teilen einer Rekrutenschule, sofern diese Teile höchstens sechs Wochen auseinanderliegen.
4 Nicht soldberechtigt sind:
a. Militärdienstpflichtige, die:1. eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen,
2. als militärisches Personal oder Angestellte der Militärverwaltung Dienst im Sinne von Artikel 59 Absatz 4 leisten,
3. als Angestellte der Militärverwaltung des Bundes einen Einsatz nach Artikel 65c leisten;
b. Pilotinnen und Piloten sowie Beobachterinnen und Beobachter für das individuelle Training.
5 Der Bundesrat setzt den Sold fest.
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 164; BBl 2025 960).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.