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Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung

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Change 1

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Art. 80 Nutzungseinschränkung und -verbot, Requisition und Unbrauchbarmachung: Pflichten

1 Bietet der Bund die Armee oder Teile davon zum Aktivdienst auf, ist jede Person verpflichtet, der Militärverwaltung und der Armee für die Erfüllung der militärischen Aufträge folgende Requisitionsgüter zur Verfügung zu stellen, die Einschränkung oder das Verbot von deren Nutzung oder deren Unbrauchbarmachung zu dulden: a. bewegliches und unbewegliches Eigentum; b. Naturkräfte, soweit sie beherrschbar sind, wie etwa Strom; c. Daten; d. Funkfrequenzen; e. Immaterialgüter; f. Arbeits- und Dienstleistungen. 2 Diese Pflichten gelten auch für die notwendigen Arbeiten zur Vorbereitung auf einen angeordneten Aktivdienst. 3 Die Unbrauchbarmachung von Betrieben, Anlagen und Warenlagern bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat. 4 Die Militärverwaltung und die Armee dürfen von den Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 nur soweit Gebrauch machen, als es ihre Aufträge unbedingt erfordern und sie diese nicht mit eigenen Mitteln erfüllen können. 5 Der Bund leistet angemessene Entschädigung für: a. die Einschränkung oder das Verbot der Nutzung von Requisitionsgut; b. den Gebrauch, die Wertverminderung, die Unbrauchbarmachung oder den Verlust von Requisitionsgut. 6 Der Bundesrat kann für Behörden und Organisationen, die für das Funktionieren der Wirtschaft und das Wohlergehen der Bevölkerung notwendig sind, Ausnahmen von den Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 vorsehen. 7 Er bezeichnet die zuständigen Organe der Militärverwaltung und der Armee und legt ihre Aufgaben fest. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 164; BBl 2025 960).

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Art. 80 Nutzungseinschränkung und -verbot, Requisition und Unbrauchbarmachung: Pflichten

1 Bietet der Bund die Armee oder Teile davon zum Aktivdienst auf, ist jede Person verpflichtet, der Militärverwaltung und der Armee für die Erfüllung der militärischen Aufträge folgende Requisitionsgüter zur Verfügung zu stellen, die Einschränkung oder das Verbot von deren Nutzung oder deren Unbrauchbarmachung zu dulden: a. bewegliches und unbewegliches Eigentum; b. Naturkräfte, soweit sie beherrschbar sind, wie etwa Strom; c. Daten; d. Funkfrequenzen; e. Immaterialgüter; f. Arbeits- und Dienstleistungen. 2 Diese Pflichten gelten auch für die notwendigen Arbeiten zur Vorbereitung auf einen angeordneten Aktivdienst. 3 Die Unbrauchbarmachung von Betrieben, Anlagen und Warenlagern bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat. 4 Die Militärverwaltung und die Armee dürfen von den Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 nur soweit Gebrauch machen, als es ihre Aufträge unbedingt erfordern und sie diese nicht mit eigenen Mitteln erfüllen können. 5 Der Bund leistet angemessene Entschädigung für: a. die Einschränkung oder das Verbot der Nutzung von Requisitionsgut; b. den Gebrauch, die Wertverminderung, die Unbrauchbarmachung oder den Verlust von Requisitionsgut. 6 Der Bundesrat kann für Behörden und Organisationen, die für das Funktionieren der Wirtschaft und das Wohlergehen der Bevölkerung notwendig sind, Ausnahmen von den Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 vorsehen. 7 Er bezeichnet die zuständigen Organe der Militärverwaltung und der Armee und legt ihre Aufgaben fest. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 164; BBl 2025 960).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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