Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung
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Change 1
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Art. 81 Militärischer Betrieb
1 Der Bundesrat kann im Aktivdienst den militärischen Betrieb anordnen für:
a. die mit öffentlichen Aufgaben betrauten privaten Unternehmen;
b. die militärischen Anstalten und Betriebe;
c. Betriebe der kritischen Infrastruktur im Sinne von Artikel 74b Absatz 1 Buchstaben d, g, h, j, k, p–r, t und u des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dezember 2020.
2 Im militärischen Betrieb verfügt die Militärverwaltung über das Personal, die Infrastruktur und das Material der Unternehmen.
3 Die Militärbehörden können anordnen, dass neue Einrichtungen erstellt oder bestehende zerstört werden.
4 Das militärdienstpflichtige Personal leistet seine Arbeit als Militärdienst. Das Personal, das nicht militärdienstpflichtig ist, darf seinen Dienst nicht verlassen. Der Bundesrat kann Bestimmungen über das Dienstverhältnis dieses Personals erlassen.
5 Der Bund leistet den Unternehmen für den Schaden, der ihnen aus dem militärischen Betrieb entsteht, angemessene Entschädigung.
6 Der Bundesrat kann für Behörden und Organisationen, die für das Funktionieren der Wirtschaft und das Wohlergehen der Bevölkerung notwendig sind, Ausnahmen von den Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 vorsehen.
7 Er bezeichnet die zuständigen Organe der Militärverwaltung und der Armee und legt ihre Aufgaben fest.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 164; BBl 2025 960).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 164; BBl 2025 960).
SR 128
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 164; BBl 2025 960).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 164; BBl 2025 960).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 164; BBl 2025 960).
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Art. 81 Militärischer Betrieb
1 Der Bundesrat kann im Aktivdienst den militärischen Betrieb anordnen für:
a. die mit öffentlichen Aufgaben betrauten privaten Unternehmen;
b. die militärischen Anstalten und Betriebe;
c. Betriebe der kritischen Infrastruktur im Sinne von Artikel 74b Absatz 1 Buchstaben d, g, h, j, k, p–r, t und u des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dezember 2020.
2 Im militärischen Betrieb verfügt die Militärverwaltung über das Personal, die Infrastruktur und das Material der Unternehmen.
3 Die Militärbehörden können anordnen, dass neue Einrichtungen erstellt oder bestehende zerstört werden.
4 Das militärdienstpflichtige Personal leistet seine Arbeit als Militärdienst. Das Personal, das nicht militärdienstpflichtig ist, darf seinen Dienst nicht verlassen. Der Bundesrat kann Bestimmungen über das Dienstverhältnis dieses Personals erlassen.
5 Der Bund leistet den Unternehmen für den Schaden, der ihnen aus dem militärischen Betrieb entsteht, angemessene Entschädigung.
6 Der Bundesrat kann für Behörden und Organisationen, die für das Funktionieren der Wirtschaft und das Wohlergehen der Bevölkerung notwendig sind, Ausnahmen von den Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 vorsehen.
7 Er bezeichnet die zuständigen Organe der Militärverwaltung und der Armee und legt ihre Aufgaben fest.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 164; BBl 2025 960).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 164; BBl 2025 960).
SR 128
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 164; BBl 2025 960).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 164; BBl 2025 960).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 164; BBl 2025 960).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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