Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung
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Change 1
As published
Art. 97
1 Zum Schutz der Lieferketten der Armee und der militärischen Informations- und Kommunikationstechnologie sowie zur Erhaltung der Betriebskontinuität und der Resilienz gegenüber Bedrohungen, insbesondere im Cyberbereich, können die Militärverwaltung und die Armee die Nutzung von Gütern nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstaben a–c, e und f einschränken oder verbieten oder solche Güter requirieren.
2 Massnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat.
3 Der Bund leistet für die Einschränkung oder das Verbot der Nutzung der Güter nach Artikel 80 Absatz 1 sowie deren Requisition angemessene Entschädigung.
4 Nutzungseinschränkungen und -verbote sowie Requisition werden durch die zuständigen Organe der Militärverwaltung und der Armee verfügt. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz.
5 Der Bundesrat kann für Behörden und Organisationen, die für das Funktionieren der Wirtschaft und das Wohlergehen der Bevölkerung notwendig sind, Ausnahmen von den Pflichten nach Absatz 1 vorsehen.
6 Er bezeichnet die zuständigen Organe der Militärverwaltung und der Armee und legt ihre Aufgaben fest.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 164; BBl 2025 960).
SR 172.021
Your change, as a redline
Art. 97
1 Zum Schutz der Lieferketten der Armee und der militärischen Informations- und Kommunikationstechnologie sowie zur Erhaltung der Betriebskontinuität und der Resilienz gegenüber Bedrohungen, insbesondere im Cyberbereich, können die Militärverwaltung und die Armee die Nutzung von Gütern nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstaben a–c, e und f einschränken oder verbieten oder solche Güter requirieren.
2 Massnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat.
3 Der Bund leistet für die Einschränkung oder das Verbot der Nutzung der Güter nach Artikel 80 Absatz 1 sowie deren Requisition angemessene Entschädigung.
4 Nutzungseinschränkungen und -verbote sowie Requisition werden durch die zuständigen Organe der Militärverwaltung und der Armee verfügt. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz.
5 Der Bundesrat kann für Behörden und Organisationen, die für das Funktionieren der Wirtschaft und das Wohlergehen der Bevölkerung notwendig sind, Ausnahmen von den Pflichten nach Absatz 1 vorsehen.
6 Er bezeichnet die zuständigen Organe der Militärverwaltung und der Armee und legt ihre Aufgaben fest.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 164; BBl 2025 960).
SR 172.021
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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