Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung im Berufsfeld «Schmuck- und Objektegestaltung» mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
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Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt: a. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis im entsprechenden Beruf des Berufsfelds «Schmuck- und Objektegestaltung» mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet oder in einem anderen Beruf desselben Berufsfelds mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; b. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Goldschmiedin oder Goldschmied EFZ in der entsprechenden Fachrichtung gemäss der Verordnung des SBFI vom 8. Juli 2009 über die berufliche Grundbildung Goldschmiedin/Goldschmied mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet oder in einer anderen Fachrichtung desselben Berufs mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; c. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich des jeweiligen Berufs des Berufsfelds «Schmuck- und Objektegestaltung» auf Stufe EFZ und mit mindestens vier Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; d. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens vier Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; e. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens vier Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet. [AS 2009 4779; 2012 445; 2015 551; 2017 7331 Ziff. I 77 und II 77]
Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt: a. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis im entsprechenden Beruf des Berufsfelds «Schmuck- und Objektegestaltung» mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet oder in einem anderen Beruf desselben Berufsfelds mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; b. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Goldschmiedin oder Goldschmied EFZ in der entsprechenden Fachrichtung gemäss der Verordnung des SBFI vom 8. Juli 2009 über die berufliche Grundbildung Goldschmiedin/Goldschmied mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet oder in einer anderen Fachrichtung desselben Berufs mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; c. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich des jeweiligen Berufs des Berufsfelds «Schmuck- und Objektegestaltung» auf Stufe EFZ und mit mindestens vier Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; d. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens vier Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; e. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens vier Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet. [AS 2009 4779; 2012 445; 2015 551; 2017 7331 Ziff. I 77 und II 77]
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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