Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung im Berufsfeld «Schmuck- und Objektegestaltung» mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
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Art. 7 Berufsfachschule
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1440 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf: 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr Total Beruf Beruf Unterricht Alle drei Berufe Alle drei Berufe Alle drei Berufe Goldschmiedin EFZ / Goldschmied EFZ Edelsteinfasserin EFZ / Edelsteinfasser EFZ Silberschmiedin EFZ / Silberschmied EFZ Goldschmiedin EFZ / Goldschmied EFZ Edelsteinfasserin EFZ / Edelsteinfasser EFZ Silberschmiedin EFZ / Silberschmied EFZ a. Berufskenntnisse – Beraten der Kundschaft und Anbieten von Dienstleistungen 80 160 200 160 120 600 560 Entwerfen von Schmuck, Gerät und verwandten Produkten – Planen und Vorbereiten der Herstellung, Reparatur und Umarbeitung von Schmuck, Gerät und verwandten Produkten 120 40 40 80 200 240 Herstellen, Reparieren und Umarbeiten von Schmuck und verwandten Goldschmiedeprodukten Herstellen, Reparieren und Umarbeiten von Gerät und verwandten Silberschmiedeprodukten Herstellen, Reparieren und Umarbeiten von Schmuck und verwandten Produkten mit Edelsteinfassungen Total Berufskenntnisse 200 200 200 200 800 b. Allgemeinbildung 120 120 120 120 480 c. Sport 40 40 40 40 160 Total Lektionen 360 360 360 360 1440 2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein. 3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 9. April 2025 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung. 4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen. 5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen. SR 412.101.241 Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2026 angepasst (siehe AS 2025 593).
Art. 7 Berufsfachschule
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1440 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf: 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr Total Beruf Beruf Unterricht Alle drei Berufe Alle drei Berufe Alle drei Berufe Goldschmiedin EFZ / Goldschmied EFZ Edelsteinfasserin EFZ / Edelsteinfasser EFZ Silberschmiedin EFZ / Silberschmied EFZ Goldschmiedin EFZ / Goldschmied EFZ Edelsteinfasserin EFZ / Edelsteinfasser EFZ Silberschmiedin EFZ / Silberschmied EFZ a. Berufskenntnisse – Beraten der Kundschaft und Anbieten von Dienstleistungen 80 160 200 160 120 600 560 Entwerfen von Schmuck, Gerät und verwandten Produkten – Planen und Vorbereiten der Herstellung, Reparatur und Umarbeitung von Schmuck, Gerät und verwandten Produkten 120 40 40 80 200 240 Herstellen, Reparieren und Umarbeiten von Schmuck und verwandten Goldschmiedeprodukten Herstellen, Reparieren und Umarbeiten von Gerät und verwandten Silberschmiedeprodukten Herstellen, Reparieren und Umarbeiten von Schmuck und verwandten Produkten mit Edelsteinfassungen Total Berufskenntnisse 200 200 200 200 800 b. Allgemeinbildung 120 120 120 120 480 c. Sport 40 40 40 40 160 Total Lektionen 360 360 360 360 1440 2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein. 3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 9. April 2025 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung. 4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen. 5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen. SR 412.101.241 Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2026 angepasst (siehe AS 2025 593).
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