Propose a change

Verordnung über die Transplantation von menschlichen Organen, Geweben und Zellen

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 10a Nachverfolgung des Gesundheitszustands von Lebendspenderinnen und Lebendspendern

1 Die Lebendspende-Nachsorgestelle stellt die Nachverfolgung des Gesundheitszustands der Lebendspenderinnen und Lebendspender von Organen und Blut-Stammzellen wie folgt sicher: a. Sie bearbeitet die Daten der Lebendspenderinnen und Lebendspender nach Anhang 2 Ziffern 1, 2 und 3 Buchstaben a und b. b. Sie erhebt namentlich die folgenden Daten zur Nachsorge der Lebendspenderinnen und Lebendspender:1. aktuelle berufliche Tätigkeit und Selbsteinschätzung der psychischen und physischen Leistungsfähigkeit vor der Lebendspende von Organen, 2. gesundheitliche Probleme, berufliche Einschränkungen in Zusammenhang mit der Spende, Medikation, Selbsteinschätzung der Leistungsfähigkeit nach der Spende. c. Sie bietet den Lebendspenderinnen und Lebendspendern in geeigneten Zeitabständen eine Überprüfung des Gesundheitszustands an. d. Sie informiert und berät die Lebendspenderinnen und Lebendspender, insbesondere wenn aufgrund der Untersuchungsergebnisse Massnahmen angezeigt sind. e. Sie wertet die Untersuchungsergebnisse regelmässig aus, veröffentlicht die Auswertung und stellt sie allen Zentren, die Organe oder Blut-Stammzellen für eine Lebendspende entnehmen, in anonymisierter Form zur Verfügung. f. Sie lässt die gesundheitlich relevanten Erkenntnisse aus der Auswertung der Untersuchungsergebnisse in die Information künftiger Lebendspenderinnen und Lebendspender einfliessen. g. Sie führt und veröffentlicht eine Statistik über alle Lebendspenderinnen und Lebendspender in der Schweiz, deren Gesundheitszustand nachverfolgt wird. Die Statistik wird so veröffentlicht, dass jede Identifizierung ausgeschlossen ist. 2 Sie arbeitet mit ausländischen und internationalen Nachsorgestellen zusammen. Sie kann die erfassten Daten und die Auswertung der Untersuchungsergebnisse ausländischen und internationalen Nachsorgestellen in anonymisierter Form bekannt geben. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 15. Nov. 2017 (AS 2017 5631).

Your change, as a redline

Art. 10a Nachverfolgung des Gesundheitszustands von Lebendspenderinnen und Lebendspendern

1 Die Lebendspende-Nachsorgestelle stellt die Nachverfolgung des Gesundheitszustands der Lebendspenderinnen und Lebendspender von Organen und Blut-Stammzellen wie folgt sicher: a. Sie bearbeitet die Daten der Lebendspenderinnen und Lebendspender nach Anhang 2 Ziffern 1, 2 und 3 Buchstaben a und b. b. Sie erhebt namentlich die folgenden Daten zur Nachsorge der Lebendspenderinnen und Lebendspender:1. aktuelle berufliche Tätigkeit und Selbsteinschätzung der psychischen und physischen Leistungsfähigkeit vor der Lebendspende von Organen, 2. gesundheitliche Probleme, berufliche Einschränkungen in Zusammenhang mit der Spende, Medikation, Selbsteinschätzung der Leistungsfähigkeit nach der Spende. c. Sie bietet den Lebendspenderinnen und Lebendspendern in geeigneten Zeitabständen eine Überprüfung des Gesundheitszustands an. d. Sie informiert und berät die Lebendspenderinnen und Lebendspender, insbesondere wenn aufgrund der Untersuchungsergebnisse Massnahmen angezeigt sind. e. Sie wertet die Untersuchungsergebnisse regelmässig aus, veröffentlicht die Auswertung und stellt sie allen Zentren, die Organe oder Blut-Stammzellen für eine Lebendspende entnehmen, in anonymisierter Form zur Verfügung. f. Sie lässt die gesundheitlich relevanten Erkenntnisse aus der Auswertung der Untersuchungsergebnisse in die Information künftiger Lebendspenderinnen und Lebendspender einfliessen. g. Sie führt und veröffentlicht eine Statistik über alle Lebendspenderinnen und Lebendspender in der Schweiz, deren Gesundheitszustand nachverfolgt wird. Die Statistik wird so veröffentlicht, dass jede Identifizierung ausgeschlossen ist. 2 Sie arbeitet mit ausländischen und internationalen Nachsorgestellen zusammen. Sie kann die erfassten Daten und die Auswertung der Untersuchungsergebnisse ausländischen und internationalen Nachsorgestellen in anonymisierter Form bekannt geben. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 15. Nov. 2017 (AS 2017 5631).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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