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Verordnung über die Transplantation von menschlichen Organen, Geweben und Zellen

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 15a Meldung von Lebendspenden an das BAG

1 Wer einer lebenden Person Organe entnimmt, muss dem BAG die folgenden Daten melden: a. das Geburtsjahr, das Geschlecht, die Blutgruppe und die Nationalität der Spenderin oder des Spenders und der Empfängerin oder des Empfängers; b. das Wohnsitzland der Spenderin oder des Spenders und der Empfängerin oder des Empfängers; ist der Wohnsitz in der Schweiz vor weniger als drei Monaten begründet worden, so muss zudem das vorhergehende Wohnsitzland angegeben werden; c. die Beziehung zwischen der Spenderin oder dem Spender und der Empfängerin oder dem Empfänger; bei einer Überkreuz-Lebendspende die Beziehung zwischen der spendenden und der empfangenden Person des inkompatiblen Paars; d. die Angabe, welches Organ wann entnommen wurde; e. die Angabe, ob und wenn ja wann das entnommene Organ transplantiert wurde; f. die Angabe, ob die Spenderin oder der Spender mit der Nachverfolgung des Gesundheitszustands einverstanden ist, und gegebenenfalls den Grund, warum sie oder er nicht einverstanden ist. 2 Die Meldung muss bis spätestens eine Woche nach der Entnahme erfolgen. 3 Sie erfolgt durch einen Online-Eintrag in die Datenbank Swiss Organ Allocation System (SOAS). 4 Befindet sich der Wohnsitz der Spenderin oder des Spenders beziehungsweise der Empfängerin oder des Empfängers im Ausland, so kann das BAG die Daten in anonymisierter Form an das Komitee für Organtransplantation des Europarats weiterleiten. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Sept. 2008 (AS 2008 4461). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 15. Nov. 2017 (AS 2017 5631). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2023 306). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2023 306).

Your change, as a redline

Art. 15a Meldung von Lebendspenden an das BAG

1 Wer einer lebenden Person Organe entnimmt, muss dem BAG die folgenden Daten melden: a. das Geburtsjahr, das Geschlecht, die Blutgruppe und die Nationalität der Spenderin oder des Spenders und der Empfängerin oder des Empfängers; b. das Wohnsitzland der Spenderin oder des Spenders und der Empfängerin oder des Empfängers; ist der Wohnsitz in der Schweiz vor weniger als drei Monaten begründet worden, so muss zudem das vorhergehende Wohnsitzland angegeben werden; c. die Beziehung zwischen der Spenderin oder dem Spender und der Empfängerin oder dem Empfänger; bei einer Überkreuz-Lebendspende die Beziehung zwischen der spendenden und der empfangenden Person des inkompatiblen Paars; d. die Angabe, welches Organ wann entnommen wurde; e. die Angabe, ob und wenn ja wann das entnommene Organ transplantiert wurde; f. die Angabe, ob die Spenderin oder der Spender mit der Nachverfolgung des Gesundheitszustands einverstanden ist, und gegebenenfalls den Grund, warum sie oder er nicht einverstanden ist. 2 Die Meldung muss bis spätestens eine Woche nach der Entnahme erfolgen. 3 Sie erfolgt durch einen Online-Eintrag in die Datenbank Swiss Organ Allocation System (SOAS). 4 Befindet sich der Wohnsitz der Spenderin oder des Spenders beziehungsweise der Empfängerin oder des Empfängers im Ausland, so kann das BAG die Daten in anonymisierter Form an das Komitee für Organtransplantation des Europarats weiterleiten. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Sept. 2008 (AS 2008 4461). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 15. Nov. 2017 (AS 2017 5631). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2023 306). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2023 306).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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