Verordnung über die Transplantation von menschlichen Organen, Geweben und Zellen
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Change 1
Art. 15e Summarische Meldung der Entnahme und Transplantation von Organen, Geweben und Zellen an das BAG
1 Wer Gewebe oder Zellen entnimmt oder transplantiert, muss dies dem BAG bis Ende April des Folgejahres melden und die folgenden Angaben liefern: a. Art und Anzahl der entnommenen Gewebe; b. Art der entnommenen Zellen und Anzahl der entnommenen Zelleinheiten; c. Anzahl der Spenderinnen und Spender von Geweben und Zellen, aufgeteilt nach Art der entnommenen Gewebe und Zellen; d. Anzahl der bearbeiteten Gewebe und Zelleinheiten, aufgeteilt nach Art der Gewebe und Zellen; e. Anzahl der an andere Institutionen in der Schweiz weitergegebenen Gewebe und Zelleinheiten, aufgeteilt nach Art der Gewebe und Zellen; f. Art und Anzahl der transplantierten Gewebe; g. Art der transplantierten Zellen und Anzahl der transplantierten Zelleinheiten; h. Anzahl der transplantierten Personen, aufgeteilt nach Art der transplantierten Gewebe und Zellen; i. Anzahl der durchgeführten Transplantationen, aufgeteilt nach Art der transplantierten Gewebe und Zellen. 2 Wer Organe für die Aufbereitung von Geweben oder Zellen zur Transplantation entnimmt, muss dies dem BAG bis Ende April des Folgejahres melden und die folgenden Angaben liefern: a. Art und Anzahl der entnommenen Organe mit Angabe der Art der aufbereiteten Gewebe oder Zellen; b. Anzahl der Spenderinnen und Spendern der Organe, aufgeteilt nach Art der aufbereiteten Gewebe und Zellen. 3 Wer Organe von verstorbenen Spenderinnen und Spendern entnimmt oder transplantiert, die nicht nach den Artikeln 16–23 des Transplantationsgesetzes zugeteilt werden, muss dies dem BAG bis Ende April des Folgejahres melden und die folgenden Angaben liefern: a. Art und Anzahl der entnommenen Organe; b. Anzahl der Spenderinnen und Spender, aufgeteilt nach Art der entnommenen Organe; c. Art und Anzahl der transplantierten Organe; d. Anzahl der transplantierten Personen, aufgeteilt nach Art der transplantierten Organe. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 15. Nov. 2017 (AS 2017 5631).
Art. 15e Summarische Meldung der Entnahme und Transplantation von Organen, Geweben und Zellen an das BAG
1 Wer Gewebe oder Zellen entnimmt oder transplantiert, muss dies dem BAG bis Ende April des Folgejahres melden und die folgenden Angaben liefern: a. Art und Anzahl der entnommenen Gewebe; b. Art der entnommenen Zellen und Anzahl der entnommenen Zelleinheiten; c. Anzahl der Spenderinnen und Spender von Geweben und Zellen, aufgeteilt nach Art der entnommenen Gewebe und Zellen; d. Anzahl der bearbeiteten Gewebe und Zelleinheiten, aufgeteilt nach Art der Gewebe und Zellen; e. Anzahl der an andere Institutionen in der Schweiz weitergegebenen Gewebe und Zelleinheiten, aufgeteilt nach Art der Gewebe und Zellen; f. Art und Anzahl der transplantierten Gewebe; g. Art der transplantierten Zellen und Anzahl der transplantierten Zelleinheiten; h. Anzahl der transplantierten Personen, aufgeteilt nach Art der transplantierten Gewebe und Zellen; i. Anzahl der durchgeführten Transplantationen, aufgeteilt nach Art der transplantierten Gewebe und Zellen. 2 Wer Organe für die Aufbereitung von Geweben oder Zellen zur Transplantation entnimmt, muss dies dem BAG bis Ende April des Folgejahres melden und die folgenden Angaben liefern: a. Art und Anzahl der entnommenen Organe mit Angabe der Art der aufbereiteten Gewebe oder Zellen; b. Anzahl der Spenderinnen und Spendern der Organe, aufgeteilt nach Art der aufbereiteten Gewebe und Zellen. 3 Wer Organe von verstorbenen Spenderinnen und Spendern entnimmt oder transplantiert, die nicht nach den Artikeln 16–23 des Transplantationsgesetzes zugeteilt werden, muss dies dem BAG bis Ende April des Folgejahres melden und die folgenden Angaben liefern: a. Art und Anzahl der entnommenen Organe; b. Anzahl der Spenderinnen und Spender, aufgeteilt nach Art der entnommenen Organe; c. Art und Anzahl der transplantierten Organe; d. Anzahl der transplantierten Personen, aufgeteilt nach Art der transplantierten Organe. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 15. Nov. 2017 (AS 2017 5631).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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