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Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Land Baden-Württemberg über die Fischerei im Untersee und Seerhein

Confederation · 0.923.411 · treaty

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Contents: 45 provisions
  1. § 1 Räumlicher Geltungsbereich
  2. § 2 Sachlicher Geltungsbereich
  3. § 3 Berechtigung im Gebiet der allgemeinen Fischerei
  4. § 4 Berechtigung im Bereich der privaten Fischereirechte
  5. § 5 Gebiet der allgemeinen Fischerei
  6. § 6 Fischerkarten
  7. § 7 Erteilung und Entzug der Fischerkarte
  8. § 8 Berufsfischerkarte
  9. § 9 Fischer-Gehilfenkarte
  10. § 10 Sportfischer‑Jahreskarte
  11. § 11 Sportfischer‑Monatskarte
  12. § 12 Zuständigkeiten für die Erteilung und den Entzug der Fischerkarte
  13. § 13 Private Fischereirechte
  14. § 14 Grundsatz
  15. § 15 Fischerei mit Netzen
  16. § 15a Fischerei mit Netzen: Niedere Netze
  17. § 15b Fischerei mit Netzen: Hohe Netze
  18. § 15c Setzen und Heben von Netzen
  19. § 16 Fischerei mit Reusen
  20. § 17 Fischerei mit der Reihenangel
  21. § 18 Fischerei mit der Angel
  22. § 19 Köderfischfang
  23. § 20 Gemeinsamer Fischfang
  24. § 21 Reiser
  25. § 22 Zeitbestimmungen
  26. § 23 Seefeiertage
  27. § 24 Verbotene Fanggeräte und Fangmethoden
  28. § 25 Schonzeiten, Mindestmasse und sonstige Einschränkungen
  29. § 26 Bewirtschaftung
  30. § 27 Laichfischfang, Fang von Fischnährtieren und Sonderfänge
  31. § 28 Fischereiabgabe
  32. § 29 Fischereiaufsicht
  33. § 30 Überprüfung und Kennzeichnung der Fanggeräte
  34. § 31 Mitführen von Fanggeräten und sonstigen Fangmitteln
  35. § 32 Bevollmächtigte
  36. § 33 Fischereikommission
  37. § 34 Ahndung von Zuwiderhandlungen
  38. § 35 Verfolgung von Zuwiderhandlungen
  39. § 36 Verwarnungsgeld (Ordnungsbussen)
  40. § 37 Änderungen des Vertrages
  41. § 38 Anordnung von Abweichungen
  42. § 39 Amtshilfe
  43. § 40 Meldung der Fänge und Fischeinsätze
  44. § 41 Übergangsbestimmungen
  45. § 42 Inkrafttreten

45 provisions

§ 38 Anordnung von Abweichungen

(1) Soweit es zur Erhaltung des Fischbestandes notwendig ist, kann das Landratsamt Konstanz nach Anhören der Fischereiaufseher, die Mitglied der Fischereikommission sind, für die Berufsfischer Abweichungen von den Bestimmungen in den §§ 15 bis 18 hinsichtlich der Beschaffenheit der Fanggeräte und sonstigen Fangmittel, der Zahl, des Zeitraumes, des Ortes und der Art ihrer Anwendung für die Dauer von höchstens drei Monaten anordnen. (2) Im Interesse der Erhaltung der Fischbrut und der Jungfische kann das Landratsamt Konstanz nach Anhören der Fischereiaufseher, die Mitglied der Fischereikommission sind, Fangverbote für bestimmte Orte für die Dauer von höchstens drei Monaten anordnen. (3) Das Landratsamt Konstanz ist ferner berechtigt, nicht zugelassene Fanggeräte, Fangmethoden oder sonstige Fangmittel nach Anhören der Fischereiaufseher, die Mitglied der Fischereikommission sind, insbesondere für fischereiwirtschaftliche oder ‑wissenschaftliche Zwecke zuzulassen. (4) Über die Anordnungen und Zulassungen nach Absatz 1 bis 3 sind die Bevollmächtigten sowie die zuständigen Behörden und die Berufsfischer unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Bevollmächtigten können gemeinsam verlangen, dass die Anordnungen und Zulassungen aufgehoben oder geändert werden. Das Landratsamt Konstanz hat dem Verlangen der Bevollmächtigten unverzüglich zu entsprechen. Die Bevollmächtigten können im Weiteren einer Verlängerung der durch das Landratsamt Konstanz angeordneten Massnahmen bis zu einer Geltungsdauer von höchstens zwölf Monaten zustimmen.

§ 39 Amtshilfe

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten leisten einander bei der Durchführung dieses Vertrages Amtshilfe. Sie wenden dabei ihr Recht an und können unmittelbar miteinander verkehren. Sie unterrichten sich gegenseitig über Entscheidungen und Verfügungen bei Verstössen gegen Bestimmungen dieses Vertrages.

§ 40 Meldung der Fänge und Fischeinsätze

Die Vertragsstaaten teilen sich gegenseitig die Statistiken über die Fänge sowie die künstlichen Fischeinsätze bis zum 1. Februar des folgenden Kalenderjahres mit. Fassung gemäss Ziff. I des Vertrages vom 19. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 1718).

§ 41 Übergangsbestimmungen

(1) Den bis zum 31. Dezember 1978 in das Fischerbuch eingetragenen Fischern ist die Berufsfischerkarte zu erteilen, auch wenn die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 1 nicht erfüllt sind. Gleiches gilt für die Ausstellung einer Fischer‑Gehilfenkarte an die im Gehilfenverzeichnis eingetragenen Gehilfen hinsichtlich der Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Nr. 2. (2) … (3) Unplombierte Netze und Reusen dürfen längstens bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages verwendet werden. Dies gilt auch für Netze, die bisher zulässig waren, jedoch nach diesem Vertrag nicht mehr zulässig sind. (4) Berufsfischern, die während der letzten fünf Jahre vor Inkrafttreten dieses Vertrags sowohl im Obersee als auch im Untersee gefischt haben, kann weiterhin neben einem Berufsfischerpatent für den Obersee eine Berufsfischerkarte für den Untersee erteilt werden. Fassung des ersten Satzteiles gemäss Ziff. I des Vertrages vom 19. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 1718). Aufgehoben durch Ziff. I des Vertrages vom 19. Nov. 1991, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 (AS 1992 1718). Eingefügt durch Ziff. I des Vertrages vom 19. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 1718). Eingefügt durch Ziff. I des Vertrages vom 19. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 1718).

§ 42 Inkrafttreten

(1) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Kalendermonates in Kraft, nachdem die Vertragsstaaten einander die Erfüllung der verfassungsmässigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten mitgeteilt haben. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages treten die Übereinkunft betreffend die Erlassung einer Fischereiordnung für den Untersee und Rhein vom 3. Juli 1897 sowie alle diese Übereinkunft ändernden und ergänzenden Vereinbarungen, insbesondere die der Jahre 1908, 1911, 1914, 1921 und 1924, ausser Kraft. [BS 14 225]

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