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Kundmachungsreglement

Mauren · Kundmachungsreglement-20181024.pdf · communal act

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1 provision

Art. 1 Das Gemeindegesetz vom 20. März 1996, LGBl. 1996 Nr. 76, hält in

"Amtliche Kundmachungen" fest: 1) Die Gemeinden legen in einem Reglement fest, wie Beschlüsse und Anordnungen, die gemäss Gesetz oder mit Rücksicht auf schützenswerte Interessen veröffentlicht werden müssen, amtlich kundzumachen sind. 2) Die amtliche Kundmachung erfolgt durch Veröffentlichung auf der Webseite der Behörde während einer Dauer von 14 Tagen oder durch schriftliche Mitteilung an jeden Betroffenen. Sie kann zusätzlich erfolgen durch: a) Aufnahme in ein Mitteilungsblatt der Gemeinde, das in alle Haushaltungen verteilt wird; b) Anzeige in amtlichen Publikationsorganen; c) Übermittlung in Radio und Fernsehen. 2a) Allgemein verbindliche Beschlüsse von Gemeindeorganen müssen jedenfalls während ihrer gesamten Geltungsdauer öffentlich zugänglich sein. 3) Weitere in Gesetzen geforderte Publikationsarten bleiben vorbehalten. Dieses Kundmachungsreglement nimmt zudem Rücksicht auf die jeweils gültige Datenschutzgesetzgebung sowie das Informationsgesetz vom 19. Mai 1999, LGBl. 1999 Nr. 159. 1. Allgemeine Bestimmungen Die Kundmachung erfolgt a) durch Veröffentlichung als PDF-Datei auf der Webseite www.mauren.li unter der Rubrik "Amtliche Kundmachungen" und/oder b) durch schriftliche Mitteilung an jeden Betroffenen, sofern dies in den jeweiligen Gesetzen vorgesehen ist. Zusätzlich kann eine Kundmachung im Amtsblatt unter www.amtsblatt.llv.li (Art. 16 ff. Kundmachungsgesetz) erfolgen, sofern dies in diesem Reglement ausdrücklich vorgesehen ist. www.mauren.li Eine Anzeige in amtlichen Publikationsorganen erfolgt nur dann, wenn dies durch ein Spezialgesetz gefordert ist. Andere in Gesetzen geforderte Publikationsarten bleiben vorbehalten. Stellenausschreibungen werden auf der Webseite www.mauren.li, im Gemeindekanal sowie in den Liecht. Landeszeitungen kundgemacht. Wohnungs- oder Hausvermietungen sowie Baurechtsausschreibungen werden in erster Linie auf der Webseite www.mauren.li sowie im Gemeindekanal kundgemacht sowie nach Bedarf in den Liecht. Landeszeitungen. Die Art der Kundmachung, Fristen sowie gesetzliche Grundlagen (exkl. ÖAWG / ÖAWV) sind im verwaltungsinternen Anhang im Detail beschrieben (Internet, Amtsblatt, Gemeindekanal, Zeitungen). 2. Aushang im Anschlagkasten Die Kundmachung kann, wenn keine datenschutzrechtlichen Aspekte dagegensprechen, zusätzlich in den Anschlagkästen der Gemeinde in Mauren und Schaanwald ausgehängt werden. Dieser Aushang hat keine Rechtsverbindlichkeit. 3. Ausschreibungen gemäss ÖAWG / ÖAWV Öffentliche Ausschreibungen (Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge) werden sowohl auf der Webseite der Gemeinde www.mauren.li als auch im Amtsblatt des Landes Liechtenstein www.amtsblatt.llv.li kundgemacht. Eine Kundmachung in den Landeszeitungen erfolgt nicht. Das Gleiche gilt für die Bekanntmachung über vergebene Aufträge. 4. Organisation und Nachweis der Kundmachung Die Kundmachung wird durch das Gemeindesekretariat vorgenommen. Die anderen Verwaltungsabteilungen geben dem Gemeindesekretariat dazu die notwendigen Angaben bekannt. Das Gemeindesekretariat erstellt die entsprechenden Vorlagen. Die PDF-Datei wird im EDV-System der Gemeinde Mauren aufbewahrt. Zudem wird sie ausgedruckt und durch das Gemeindesekretariat mit dem Vermerk wie z.B. "Der / Die Unterzeichnende VORNAME NAME bestätigt, diesen Beschluss vom TT.MM.JJJJ bis zum TT.MM.JJJJ kundgemacht zu haben" sowie der Art der Kundmachung (www.mauren.li / www.amtsblatt.llv.li / Anschlagkästen) versehen und unterzeichnet. Dieser Ausdruck wird abgelegt. www.mauren.li 5. Genehmigung / Inkrafttreten Dieses Kundmachungsreglement inkl. Anhang (Kundmachungsarten) wurde vom Gemeinderat in der Sitzung vom 24. Oktober 2018 genehmigt und per 1. November 2018 in Kraft gesetzt. Das bisherige Kundmachungsreglement vom 21. März 2012 wurde per Ende Oktober 2018 aufgehoben. Gemeindevorstehung Mauren gez. Freddy Kaiser Gemeindevorsteher Anhang Definition Kundmachungsarten

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