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Gesetz zur Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an das SVOG

Fribourg · 122.0.4 · statute

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

5 provisions

Art. 1

1 Dieses Gesetz: a) legt die allgemeinen Grundsätze für die terminologische Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Organisationsautonomie des Staatsrates fest; b) ändert in den Bereichen, in denen auf Grund des SVOG 1) eine Reorganisation durchgeführt wird, die betreffenden Gesetze und Dekrete. 2 Die Änderung der Erlasse des Staatsrates, die wegen Reorganisationsmassnahmen nötig wird, wird durch eine Verordnung vorgenommen. 2 Terminologische Anpassung der kantonalen Gesetzgebung

Art. 2

Allgemeine Grundsätze – Namen der Direktionen 1 In den Erlassen des Grossen Rates werden die Namen der Direktionen durch eine neutrale Bezeichnung ersetzt. 1) SGF 122.0.1 Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an das SVOG – G 122.0.4 2 In den Erlassen anderer Behörden werden die Namen der Direktionen den Bezeichnungen der Verordnung vom 12. März 2002 über die Zuständigkeitsbereiche der Direktionen des Staatsrats und der Staatskanzlei (ZDirV) 2) angepasst.

Art. 3

Allgemeine Grundsätze – Nennung von Direktionsvorsteherinnen und -vorstehern 1 Die Nennung von Direktionsvorsteherinnen und -vorstehern wird in der ganzen kantonalen Gesetzgebung durch die Nennung der Direktionen ersetzt. 2 Wo es unumgänglich ist, sich auf die Person einer Staatsrätin oder eines Staatsrates zu beziehen, wird jedoch einheitlich eine Formulierung wie «die Vorsteherin oder der Vorsteher der Direktion» verwendet.

Art. 4

Allgemeine Grundsätze – Namen der Verwaltungseinheiten 1 Die Namen der Verwaltungseinheiten werden in der ganzen kantonalen Gesetzgebung nachgeführt, so dass die Verwaltungseinheiten darin kohärent und einheitlich bezeichnet werden. 2 Für die Nachführung ist die Verordnung vom 9. Juli 2002 über die Bezeichnungen der Verwaltungseinheiten der Direktionen des Staatsrats und der Staatskanzlei 3) massgebend. 3 In den Erlassen des Grossen Rates kann der Name einer Verwaltungseinheit durch eine neutrale Bezeichnung ersetzt werden, wenn das keine weitere Änderung der betreffenden Gesetzgebung nach sich zieht.

Art. 5

Ausführung 1 Die Vollzugsorgane für die amtlichen Publikationen besorgen die terminologische Anpassung der kantonalen Gesetzgebung, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft oder beschlossen ist, und folgen dabei den oben genannten Grundsätzen. 2 Sie sind zudem ermächtigt, bei den Arbeiten zur Ausführung der terminologischen Anpassung Änderungen vorzunehmen, die denen des 3. Abschnitts entsprechen, sofern eindeutig eine Lücke dieses Gesetzes vorliegt und offensichtlich ist, wie sie zu füllen ist. 3 In jedem Fall holen sie zuvor die Stellungnahme der Direktion ein, in deren Bereich der Erlass fällt; bei Uneinigkeit entscheidet der Staatsrat. 2) SGF 122.0.12 3) SGF 122.0.13 Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an das SVOG – G 122.0.4 3 Änderungen von Gesetzen und Dekreten infolge einer Reorganisation Art. 6 à 77 ... 4) 4 Aufhebung bisherigen Rechts Art. 78 1 Folgende Gesetze werden aufgehoben: a) das Ausführungsgesetz vom 7. Februar 1996 zur Bundesgesetzgebung über den Schweizerpass und die schweizerische Identitätskarte (SGF 114.3.1); b) das Ausführungsgesetz vom 23. November 1994 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (Verfahren für Klagen zur Durchsetzung des Auskunftsrechts) (SGF 17.3); c) das Gesetz vom 23. November 1965 zur Ausführung des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 betreffend Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues (SGF 87.1). 5 Schlussbestimmung Art. 79 1 Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt, das am 1. Januar 2003 in Kraft tritt. 2 Folgende Anpassungen treten jedoch zu einem anderen Zeitpunkt in Kraft: a) Die durch Artikel 24 durchgeführte Änderung des Anhangs zum Konkordat vom 9. November 1974 über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen tritt erst mit ihrer Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts in Kraft. b) Die durch Artikel 49 durchgeführte Änderung von Artikel 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr tritt gleichzeitig mit der Änderung vom 14. Dezember 2001 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 in Kraft. c) Die durch Artikel 71 durchgeführte Änderung von Artikel 12a Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 25. September 1997 über die Ausübung des Handels tritt gleichzeitig mit Gesetz vom 11. Juni 2002 zur Änderung des Gesetzes über die Ausübung des Handels in Kraft. 4) Änderungsartikel in der SGF nicht wiedergegeben. Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an das SVOG – G 122.0.4 Genehmigung Die Artikel 16, 17, 18 und 60 dieses Gesetzes sind vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement am 30.12.2002 genehmigt worden. Die Genehmigung des Bundes gilt für die terminologischen Anpassungen nach Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes; sie gilt jedoch nicht für eventuelle künftige Änderungen nach Artikel 5 Abs. 2 und 3. Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an das SVOG – G 122.0.4 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 14.11.2002 Erlass Grunderlass 01.01.2003 2002_120 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

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