Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
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§ 11 Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern. (2) Die Berufsausbildung zum Biologielaboranten und zur Biologielaborantin gliedert sich wie folgt: Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe b 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln: 3.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 3.2 Umweltschutz, 3.3 Einsetzen von Energieträgern, 3.4 Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung, 3.5 Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung, 3.6 Wirtschaftlichkeit im Labor; 4. Arbeitsorganisation und Kommunikation: 4.1 Arbeitsplanung, Arbeiten im Team, 4.2 Informationsbeschaffung und Dokumentation, 4.3 Kommunikations- und Informationssysteme, 4.4 Messdatenerfassung und -verarbeitung, 4.5 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben; 5. Umgehen mit Arbeitsstoffen, 6. Chemische und physikalische Methoden: 6.1 Probenahme und Probenvorbereitung, 6.2 Bestimmung physikalischer Größen und Stoffkonstanten, 6.3 Analyseverfahren, 6.4 Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen; 7. Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I, 8. Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I, 9. Durchführen molekularbiologischer Arbeiten, 10. Durchführen biochemischer Arbeiten, 11. Durchführen diagnostischer Arbeiten I: 11.1 Durchführen hämatologischer Arbeiten, 11.2 Durchführen histologischer Arbeiten; 12. Durchführen zoologisch-pharmakologischer Arbeiten, 13. Bereichsspezifische qualitätssichernde Maßnahmen; Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b 1. Durchführen immunologischer und biochemischer Arbeiten, 2. Durchführen biotechnologischer Arbeiten, 3. Durchführen botanischer und phytomedizinischer Arbeiten, 4. Durchführen mikrobiologischer Arbeiten II, 5. Durchführen gentechnischer und molekularbiologischer Arbeiten, 6. Durchführen pharmakologischer Arbeiten, 7. Durchführen toxikologischer Arbeiten, 8. Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten II, 9. Durchführen pharmakokinetischer Arbeiten, 10. Digitalisierung in Forschung, Entwicklung, Analytik und Produktion, 11. Arbeiten mit vernetzten und automatisierten Systemen, 12. Prozessbezogene Arbeitstechniken, 13. Umweltbezogene Arbeitstechniken, 14. Qualitätsmanagement, 15. Anwenden chromatografischer Verfahren, 16. Anwenden spektroskopischer Verfahren.
§ 11 Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern. (2) Die Berufsausbildung zum Biologielaboranten und zur Biologielaborantin gliedert sich wie folgt: Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe b 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln: 3.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 3.2 Umweltschutz, 3.3 Einsetzen von Energieträgern, 3.4 Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung, 3.5 Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung, 3.6 Wirtschaftlichkeit im Labor; 4. Arbeitsorganisation und Kommunikation: 4.1 Arbeitsplanung, Arbeiten im Team, 4.2 Informationsbeschaffung und Dokumentation, 4.3 Kommunikations- und Informationssysteme, 4.4 Messdatenerfassung und -verarbeitung, 4.5 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben; 5. Umgehen mit Arbeitsstoffen, 6. Chemische und physikalische Methoden: 6.1 Probenahme und Probenvorbereitung, 6.2 Bestimmung physikalischer Größen und Stoffkonstanten, 6.3 Analyseverfahren, 6.4 Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen; 7. Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I, 8. Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I, 9. Durchführen molekularbiologischer Arbeiten, 10. Durchführen biochemischer Arbeiten, 11. Durchführen diagnostischer Arbeiten I: 11.1 Durchführen hämatologischer Arbeiten, 11.2 Durchführen histologischer Arbeiten; 12. Durchführen zoologisch-pharmakologischer Arbeiten, 13. Bereichsspezifische qualitätssichernde Maßnahmen; Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b 1. Durchführen immunologischer und biochemischer Arbeiten, 2. Durchführen biotechnologischer Arbeiten, 3. Durchführen botanischer und phytomedizinischer Arbeiten, 4. Durchführen mikrobiologischer Arbeiten II, 5. Durchführen gentechnischer und molekularbiologischer Arbeiten, 6. Durchführen pharmakologischer Arbeiten, 7. Durchführen toxikologischer Arbeiten, 8. Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten II, 9. Durchführen pharmakokinetischer Arbeiten, 10. Digitalisierung in Forschung, Entwicklung, Analytik und Produktion, 11. Arbeiten mit vernetzten und automatisierten Systemen, 12. Prozessbezogene Arbeitstechniken, 13. Umweltbezogene Arbeitstechniken, 14. Qualitätsmanagement, 15. Anwenden chromatografischer Verfahren, 16. Anwenden spektroskopischer Verfahren.
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