Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
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§ 18 Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 3) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern. (2) Die Berufsausbildung zum Lacklaboranten und zur Lacklaborantin gliedert sich wie folgt: Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe c 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln: 3.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 3.2 Umweltschutz, 3.3 Einsetzen von Energieträgern, 3.4 Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung, 3.5 Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung, 3.6 Wirtschaftlichkeit im Labor; 4. Arbeitsorganisation und Kommunikation: 4.1 Arbeitsplanung, Arbeiten im Team, 4.2 Informationsbeschaffung und Dokumentation, 4.3 Kommunikations- und Informationssysteme, 4.4 Messdatenerfassung und -verarbeitung, 4.5 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben; 5. Umgehen mit Arbeitsstoffen, 6. Chemische und physikalische Methoden: 6.1 Probenahme und Probenvorbereitung, 6.2 Bestimmung physikalischer Größen und Stoffkonstanten, 6.3 Analyseverfahren, 6.4 Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen; 7. Durchführen analytischer Arbeiten an Lackrohstoffen, Halbfabrikaten und Beschichtungsstoffen: 7.1 Physikalische Verfahren zur Bestimmung von Stoffkonstanten und Kennzahlen, 7.2 Chemische Verfahren zur Bestimmung von Kennzahlen; 8. Vorbehandeln und Beschichten von Untergründen sowie Prüfen von Beschichtungen: 8.1 Vorbehandeln zu prüfender Untergründe, 8.2 Applizieren von Beschichtungsstoffen, 8.3 Trocknen und Härten von Beschichtungsstoffen, 8.4 Prüfen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen; 9. Grundlagen der Herstellung von Beschichtungsstoffen, 10. Grundlagen zur Formulierung von Beschichtungsstoffen; Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c 1. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für Holz und Holzwerkstoffe, 2. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für Kunststoffoberflächen, 3. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für metallische Untergründe, 4. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Beschichtungsstoffen und -systemen für mineralische Untergründe, 5. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für Holz und Holzwerkstoffe, 6. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für Kunststoffoberflächen, 7. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für metallische Untergründe, 8. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Korrosionsschutzsystemen, 9. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Pulverlacksystemen, 10. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Elektrotauchlacken, 11. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Druckfarben, 12. Formulieren, Herstellen und Prüfen von Bindemitteln, 13. Durchführen farbmetrischer Arbeiten, 14. Untersuchen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen, 15. Durchführen applikationstechnischer Arbeiten unter Prozessbedingungen, 16. Durchführen produktionstechnischer Arbeiten zur Fertigungsübertragung, 17. Digitalisierung in Forschung, Entwicklung, Analytik und Produktion, 18. Arbeiten mit vernetzten und automatisierten Systemen, 19. Prozessbezogene Arbeitstechniken, 20. Umweltbezogene Arbeitstechniken.
§ 18 Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 3) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern. (2) Die Berufsausbildung zum Lacklaboranten und zur Lacklaborantin gliedert sich wie folgt: Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe c 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln: 3.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 3.2 Umweltschutz, 3.3 Einsetzen von Energieträgern, 3.4 Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung, 3.5 Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung, 3.6 Wirtschaftlichkeit im Labor; 4. Arbeitsorganisation und Kommunikation: 4.1 Arbeitsplanung, Arbeiten im Team, 4.2 Informationsbeschaffung und Dokumentation, 4.3 Kommunikations- und Informationssysteme, 4.4 Messdatenerfassung und -verarbeitung, 4.5 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben; 5. Umgehen mit Arbeitsstoffen, 6. Chemische und physikalische Methoden: 6.1 Probenahme und Probenvorbereitung, 6.2 Bestimmung physikalischer Größen und Stoffkonstanten, 6.3 Analyseverfahren, 6.4 Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen; 7. Durchführen analytischer Arbeiten an Lackrohstoffen, Halbfabrikaten und Beschichtungsstoffen: 7.1 Physikalische Verfahren zur Bestimmung von Stoffkonstanten und Kennzahlen, 7.2 Chemische Verfahren zur Bestimmung von Kennzahlen; 8. Vorbehandeln und Beschichten von Untergründen sowie Prüfen von Beschichtungen: 8.1 Vorbehandeln zu prüfender Untergründe, 8.2 Applizieren von Beschichtungsstoffen, 8.3 Trocknen und Härten von Beschichtungsstoffen, 8.4 Prüfen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen; 9. Grundlagen der Herstellung von Beschichtungsstoffen, 10. Grundlagen zur Formulierung von Beschichtungsstoffen; Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c 1. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für Holz und Holzwerkstoffe, 2. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für Kunststoffoberflächen, 3. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für metallische Untergründe, 4. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Beschichtungsstoffen und -systemen für mineralische Untergründe, 5. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für Holz und Holzwerkstoffe, 6. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für Kunststoffoberflächen, 7. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für metallische Untergründe, 8. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Korrosionsschutzsystemen, 9. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Pulverlacksystemen, 10. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Elektrotauchlacken, 11. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Druckfarben, 12. Formulieren, Herstellen und Prüfen von Bindemitteln, 13. Durchführen farbmetrischer Arbeiten, 14. Untersuchen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen, 15. Durchführen applikationstechnischer Arbeiten unter Prozessbedingungen, 16. Durchführen produktionstechnischer Arbeiten zur Fertigungsübertragung, 17. Digitalisierung in Forschung, Entwicklung, Analytik und Produktion, 18. Arbeiten mit vernetzten und automatisierten Systemen, 19. Prozessbezogene Arbeitstechniken, 20. Umweltbezogene Arbeitstechniken.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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