Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
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Change 1
§ 21 Teil 1 der Abschlussprüfung
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 für die ersten 80 Wochen aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1. Applikations- und Prüftechnik, 2. Chemie und Physik von Beschichtungsstoffen. (4) Für den Prüfungsbereich Applikations- und Prüftechnik bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) lacktechnische Arbeiten durchführen, b) Arbeitsabläufe selbstständig planen, c) Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren, d) berufsbezogene Berechnungen durchführen, e) arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen sowie f) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen kann; 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen: a) Durchführen analytischer Arbeiten, b) Vorbehandeln und Beschichten von Untergründen und c) Prüfen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen; 3. der Prüfling soll die Arbeitsaufgaben I, II und III durchführen, wobei sich Arbeitsaufgabe I auf Nummer 2 Buchstabe a, Arbeitsaufgabe II auf Nummer 2 Buchstabe b und Arbeitsaufgabe III auf Nummer 2 Buchstabe c beziehen soll; in die Arbeitsaufgabe I sollen jeweils zwei unterschiedliche physikalische und chemische Einzelbestimmungen einbezogen werden; 4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 420 Minuten; 5. die Arbeitsaufgabe I ist mit 60 Prozent, die Arbeitsaufgaben II und III sind mit jeweils 20 Prozent zu gewichten. (5) Für den Prüfungsbereich Chemie und Physik von Beschichtungsstoffen bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen, b) chemische und physikalische Eigenschaften von Stoffen sowie die Analytik der Arbeitsstoffe beschreiben, c) berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie d) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen kann; 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen: a) Durchführen analytischer Arbeiten, b) Vorbehandeln und Beschichten von Untergründen, c) Prüfen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen sowie d) Herstellen von Beschichtungsstoffen; 3. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; 4. die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten.
§ 21 Teil 1 der Abschlussprüfung
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 für die ersten 80 Wochen aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1. Applikations- und Prüftechnik, 2. Chemie und Physik von Beschichtungsstoffen. (4) Für den Prüfungsbereich Applikations- und Prüftechnik bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) lacktechnische Arbeiten durchführen, b) Arbeitsabläufe selbstständig planen, c) Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren, d) berufsbezogene Berechnungen durchführen, e) arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen sowie f) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen kann; 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen: a) Durchführen analytischer Arbeiten, b) Vorbehandeln und Beschichten von Untergründen und c) Prüfen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen; 3. der Prüfling soll die Arbeitsaufgaben I, II und III durchführen, wobei sich Arbeitsaufgabe I auf Nummer 2 Buchstabe a, Arbeitsaufgabe II auf Nummer 2 Buchstabe b und Arbeitsaufgabe III auf Nummer 2 Buchstabe c beziehen soll; in die Arbeitsaufgabe I sollen jeweils zwei unterschiedliche physikalische und chemische Einzelbestimmungen einbezogen werden; 4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 420 Minuten; 5. die Arbeitsaufgabe I ist mit 60 Prozent, die Arbeitsaufgaben II und III sind mit jeweils 20 Prozent zu gewichten. (5) Für den Prüfungsbereich Chemie und Physik von Beschichtungsstoffen bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen, b) chemische und physikalische Eigenschaften von Stoffen sowie die Analytik der Arbeitsstoffe beschreiben, c) berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie d) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen kann; 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen: a) Durchführen analytischer Arbeiten, b) Vorbehandeln und Beschichten von Untergründen, c) Prüfen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen sowie d) Herstellen von Beschichtungsstoffen; 3. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; 4. die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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