Art. 1
Anhang XI des Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Nach Nummer 5h (Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt: "5ha. 32002 L 0058: Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen: a) In Art. 1 Abs. 3 werden die Worte "des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" durch die Worte "des EWR-Abkommens" ersetzt. b) In Art. 15 Abs. 1 werden die Worte "den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts einschliesslich den in Art. 6 Abs. 1 und 2 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Grundsätzen" durch "den allgemeinen Grundsätzen des EWR-Rechts" ersetzt. Verfahren für die Beteiligung Liechtensteins, Islands und Norwegens nach Art. 101 des Abkommens: Die von jedem EFTA-Staat benannte Person, die als Beobachter an den Sitzungen der Arbeitsgruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten teilnimmt, kann auch unter den unter Nummer 5e (Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) genannten Bedingungen und Voraussetzungen an den Sitzungen dieser Arbeitsgruppe teilnehmen, wenn diese die in Art. 30 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Aufgaben in Bezug auf Fragen ausführt, die im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Richtlinie stehen, wie insbesondere der Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten sowie der berechtigten Interessen im Bereich der elektronischen Kommunikation." 2. Die Nummer 5f (Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird mit Wirkung vom 31. Oktober 2003 gestrichen.