Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Seilbahnerin/Seilbahner mit eidgenössischem Berufsattest (EBA)
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Change 1
Art. 24 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Seilbahnberufe
1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Seilbahnberufe setzt sich zusammen aus: a. drei bis fünf Vertreterinnen oder Vertretern von «Seilbahnen Schweiz»; b. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Gewerkschaft des Verkehrspersonals (SEV) und der «Vereinigung technisches Kader Schweizer Seilbahnen» (VTK); c. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft; d. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone. 2 Für die Zusammensetzung gilt überdies: a. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben. b. Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein. 3 Die Kommission konstituiert sich selbst. 4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung. b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfordern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen. c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfordern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans. d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung.
Art. 24 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Seilbahnberufe
1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Seilbahnberufe setzt sich zusammen aus: a. drei bis fünf Vertreterinnen oder Vertretern von «Seilbahnen Schweiz»; b. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Gewerkschaft des Verkehrspersonals (SEV) und der «Vereinigung technisches Kader Schweizer Seilbahnen» (VTK); c. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft; d. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone. 2 Für die Zusammensetzung gilt überdies: a. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben. b. Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein. 3 Die Kommission konstituiert sich selbst. 4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung. b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfordern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen. c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfordern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans. d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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