§ 1
Einreichung der Unterlagen 1 Jahresrechnung, Geschäfts- und Revisionsberichte sind der Familienausgleichskasse Nidwalden zuhanden der kantonalen Aufsichtskommission binnen sechs Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres einzureichen.
Nidwalden · 762.11 · ordinance
Ask the law about thisMore laws of NidwaldenFor machines: Markdown
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 d2b95453c7bfc9df3a3b0b44a930f64e3f36975a76628a36d51f9a19828d77b7
Einreichung der Unterlagen 1 Jahresrechnung, Geschäfts- und Revisionsberichte sind der Familienausgleichskasse Nidwalden zuhanden der kantonalen Aufsichtskommission binnen sechs Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres einzureichen.
Rechnungsführung 1 Die Rechnungsführung hat sich nach den Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Buchführung und Geldverkehr der Ausgleichskassen zu richten.
Anlage des Vermögens 1 Das zuständige Organ der Familienausgleichskasse erlässt Richtlinien für die Vermögensanlagen.
Revision 1 Für die Revision gelten die Vorschriften des Bundesamtes für Sozialversicherungen betreffend die AHV-Ausgleichskassen. 1) NG 762.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 762.11 2 Die Revisionsstelle hat in ihrem Bericht zudem folgende Angaben zu bestätigen: 1. notwendige Angaben betreffend den Lastenausgleich (Art. 23–25 kFamZG2)); 2. Höhe der Verwaltungskosten und deren Angemessenheit (Art. 18 Abs. 3 kFamZG). 2 Finanzierung und Lastenausgleich § 5 * Beitragssatz der Familienausgleichskasse Nidwalden 1 Der Beitragssatz gemäss Art. 18 Abs. 4 kFamZG3)); für die der Familienausgleichskasse Nidwalden angeschlossenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Selbständigerwerbenden beträgt 1.5 Prozent der AHV-pflichtigen Einkommenssumme.
Abrechnung der Zulagen für Nichterwerbstätige * 1 Nach Abschluss des Rechnungsjahres stellt die Familienausgleichskasse Nidwalden die ausbezahlten Familienzulagen für Nichterwerbstätige sowie die Durchführungskosten dem Kanton in Rechnung. * 2 Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr. 3 Die Familienausgleichskasse Nidwalden kann Vorschusszahlungen einfordern.
Lastenausgleich 1 Die durch die Familienausgleichskassen gemäss Art. 25 Abs. 2 kFam- ZG4) gemeldeten Summen sind für den Lastenausgleich verbindlich. Allfällige durch die Revisionsstellen bestätigte Korrekturen werden in der Abrechnung des Folgejahres berücksichtigt. 2 Die Familienausgleichskasse Nidwalden erstellt jährlich eine Abrechnung aufgrund der gemeldeten Daten und nimmt die Ausgleichszahlungen vor. 2) NG 762.1 3) NG 762.1 4) NG 762.1 762.11 3 Schlussbestimmungen
Änderung der Entlöhnungsverordnung 1 Die Vollzugsverordnung vom 1. Dezember 1998 zum Personalgesetz betreffend das Lohnsystem und die Entlöhnung (Entlöhnungsverordnung)5) wird wie folgt geändert: …
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Vollzugsverordnung vom 17. Dezember 2002 zum Gesetz über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung)6) wird aufgehoben.
Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2009 in Kraft. 5) NG 165.113 6) A 2002, 2061 762.11 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 18.11.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung A 2008, 2317 18.12.2012 01.01.2013 § 5 totalrevidiert A 2013, 27 18.12.2012 01.01.2013 § 6 Titel geändert A 2013, 27 18.12.2012 01.01.2013 § 6 Abs. 1 geändert A 2013, 27 762.11 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 18.11.2008 01.01.2009 Erstfassung A 2008, 2317 § 5 18.12.2012 01.01.2013 totalrevidiert A 2013, 27 § 6 18.12.2012 01.01.2013 Titel geändert A 2013, 27 § 6 Abs. 1 18.12.2012 01.01.2013 geändert A 2013, 27