Verordnung der ETH Zürich über die Zulassungsbeschränkungen für den Bachelor-Studiengang Humanmedizin an der ETH Zürich
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 14 Annahme des Studienplatzes und Zuteilung frei gewordener Studienplätze
1 Wer einen Studienplatz an der ETH Zürich zugeteilt bekommen hat und den Studienplatz annehmen will, muss hierfür die separate Anmeldung für den Bachelor-Studiengang Humanmedizin bei den Akademischen Diensten der ETH Zürich frist- und formgerecht einreichen. 2 Die Akademischen Dienste bestimmen die Frist und die Form für das Einreichen der Anmeldung sowie das weitere Verfahren. Die Angaben werden den Studienanwärterinnen und -anwärtern schriftlich mitgeteilt. 3 Die Zuteilung gilt nur für das im selben Jahr beginnende Bachelor-Studium. Wird die Anmeldung nicht frist- oder formgerecht eingereicht, so gilt der Zuteilungsentscheid als aufgehoben. Der Anspruch auf einen Studienplatz verfällt. 4 Die nach Absatz 3 frei gewordenen Studienplätze werden Studienanwärterinnen und -anwärtern der gleichen Testkohorte zugeteilt, die noch keinen Studienplatz erhalten haben. Diese Zuteilung richtet sich nach dem von der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen festgelegten Verfahren. Die Angaben zum Verfahren werden den Studienanwärterinnen und -anwärtern schriftlich mitgeteilt.
Art. 14 Annahme des Studienplatzes und Zuteilung frei gewordener Studienplätze
1 Wer einen Studienplatz an der ETH Zürich zugeteilt bekommen hat und den Studienplatz annehmen will, muss hierfür die separate Anmeldung für den Bachelor-Studiengang Humanmedizin bei den Akademischen Diensten der ETH Zürich frist- und formgerecht einreichen. 2 Die Akademischen Dienste bestimmen die Frist und die Form für das Einreichen der Anmeldung sowie das weitere Verfahren. Die Angaben werden den Studienanwärterinnen und -anwärtern schriftlich mitgeteilt. 3 Die Zuteilung gilt nur für das im selben Jahr beginnende Bachelor-Studium. Wird die Anmeldung nicht frist- oder formgerecht eingereicht, so gilt der Zuteilungsentscheid als aufgehoben. Der Anspruch auf einen Studienplatz verfällt. 4 Die nach Absatz 3 frei gewordenen Studienplätze werden Studienanwärterinnen und -anwärtern der gleichen Testkohorte zugeteilt, die noch keinen Studienplatz erhalten haben. Diese Zuteilung richtet sich nach dem von der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen festgelegten Verfahren. Die Angaben zum Verfahren werden den Studienanwärterinnen und -anwärtern schriftlich mitgeteilt.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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