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Verordnung der ETH Zürich über die Zulassungsbeschränkungen für den Bachelor-Studiengang Humanmedizin an der ETH Zürich

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 2 Grundsätzlich zugelassene Ausländerinnen und Ausländer

1 Studienanwärterinnen und -anwärter mit ausländischer Staatsangehörigkeit können nur dann zum Bachelor-Studiengang Humanmedizin und damit zum Eignungstest nach Artikel 8 zugelassen werden, wenn sie einer der folgenden Kategorien angehören: a. Staatsangehörige des Fürstentums Liechtenstein; b. Personen, die in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein niedergelassen sind; c. Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz:1. die mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet oder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen sind, 2. deren Ehefrau, Ehemann, eingetragene Partnerin oder eigetragener Partner: – in der Schweiz niedergelassen ist oder – seit mindestens fünf Jahren Wohnsitz in der Schweiz hat und ununterbrochen eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Hauptaufenthaltszweck «Erwerbstätigkeit» besitzt, 3. die seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Hauptaufenthaltszweck «Erwerbstätigkeit» besitzen, oder 4. die einen der Vorbildungsausweise nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a–bbis der Zulassungsverordnung ETH Zürich vom 30. November 2010 besitzen; d. Personen, die seit mindestens zwei Jahren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und deren Eltern: 1. in der Schweiz niedergelassen sind, oder 2. seit mindestens fünf Jahren Wohnsitz in der Schweiz haben und ununterbrochen eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Hauptaufenthaltszweck «Erwerbstätigkeit» besitzen; e. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, von Island oder Norwegen, die in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit dem Vermerk «Erwerbstätigkeit» besitzen und eine mindestens einjährige berufliche Tätigkeit in einem Medizinalberuf nach Artikel 2 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006 nachweisen können; f. Kinder, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, von Island, Norwegen oder des Fürstentums Liechtenstein, wenn sie in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Vermerk «Familiennachzug» als Familienmitglied einer Bürgerin oder eines Bürgers der EU/EFTA besitzen; g. Kinder, deren Eltern in der Schweiz Diplomatenstatus geniessen und die eine Legitimationskarte des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten des Typs «B», «C» oder «D blau» besitzen; h. Flüchtlinge, die von der Schweiz anerkannt sind. 2 Die Dokumente nach Absatz 1, die den rechtlichen Status für die Zugangsberechtigung zum Medizinstudium belegen, müssen spätestens bis zum letzten Tag der Anmeldefrist für das Medizinstudium (Art. 6 Abs. 1) vorgelegt werden. Gegebenenfalls müssen auch die Mindestdauern nach Absatz 1 Buchstabe c, d oder e bis zu diesem Datum erfüllt sein. Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 15. April 2021, in Kraft seit 1. Juni 2021 (AS 2021 237). SR 414.131.52 SR 811.11

Your change, as a redline

Art. 2 Grundsätzlich zugelassene Ausländerinnen und Ausländer

1 Studienanwärterinnen und -anwärter mit ausländischer Staatsangehörigkeit können nur dann zum Bachelor-Studiengang Humanmedizin und damit zum Eignungstest nach Artikel 8 zugelassen werden, wenn sie einer der folgenden Kategorien angehören: a. Staatsangehörige des Fürstentums Liechtenstein; b. Personen, die in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein niedergelassen sind; c. Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz:1. die mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet oder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen sind, 2. deren Ehefrau, Ehemann, eingetragene Partnerin oder eigetragener Partner: – in der Schweiz niedergelassen ist oder – seit mindestens fünf Jahren Wohnsitz in der Schweiz hat und ununterbrochen eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Hauptaufenthaltszweck «Erwerbstätigkeit» besitzt, 3. die seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Hauptaufenthaltszweck «Erwerbstätigkeit» besitzen, oder 4. die einen der Vorbildungsausweise nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a–bbis der Zulassungsverordnung ETH Zürich vom 30. November 2010 besitzen; d. Personen, die seit mindestens zwei Jahren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und deren Eltern: 1. in der Schweiz niedergelassen sind, oder 2. seit mindestens fünf Jahren Wohnsitz in der Schweiz haben und ununterbrochen eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Hauptaufenthaltszweck «Erwerbstätigkeit» besitzen; e. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, von Island oder Norwegen, die in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit dem Vermerk «Erwerbstätigkeit» besitzen und eine mindestens einjährige berufliche Tätigkeit in einem Medizinalberuf nach Artikel 2 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006 nachweisen können; f. Kinder, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, von Island, Norwegen oder des Fürstentums Liechtenstein, wenn sie in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Vermerk «Familiennachzug» als Familienmitglied einer Bürgerin oder eines Bürgers der EU/EFTA besitzen; g. Kinder, deren Eltern in der Schweiz Diplomatenstatus geniessen und die eine Legitimationskarte des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten des Typs «B», «C» oder «D blau» besitzen; h. Flüchtlinge, die von der Schweiz anerkannt sind. 2 Die Dokumente nach Absatz 1, die den rechtlichen Status für die Zugangsberechtigung zum Medizinstudium belegen, müssen spätestens bis zum letzten Tag der Anmeldefrist für das Medizinstudium (Art. 6 Abs. 1) vorgelegt werden. Gegebenenfalls müssen auch die Mindestdauern nach Absatz 1 Buchstabe c, d oder e bis zu diesem Datum erfüllt sein. Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 15. April 2021, in Kraft seit 1. Juni 2021 (AS 2021 237). SR 414.131.52 SR 811.11

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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