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Reglement über die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler der Volksschule der Stadt Zürich (Zuteilungsreglement) Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 2

1 Die Schülerinnen und Schüler der Kindergarten-, der Primar- und der Sekundarstufe sind in dem Schulkreis schulpflichtig, in dem sie ihren Wohnort haben. Massgebend ist dabei die gestützt auf das Personenregister des Personenmeldeamts geführte zentrale Datenbank des Schul- und Sportdepartements (Information Manager). 2 Wo es die örtlichen Verhältnisse erfordern oder aus anderen besonderen Gründen ist es möglich, Schülerinnen und Schüler der Regelklasse in einem anderen Schulkreis als in demjenigen, in dem sie wohnen, zuzuteilen. Erforderlich ist für die Zuteilung ausserhalb des Wohnort-Schulkreises das Einverständnis beider beteiligten Präsidien der Kreisschulbehörden. Die Zuteilungsverfügung ergeht durch das Präsidium des Schulkreises, in den die Zuteilung erfolgt.2 3 Die Aufnahme in kreisübergreifende Schulen wie Tagesschulen und die Schule für künstlerisch und sportlich besonders begabte Jugendliche richtet sich nach den für sie geltenden Bedingungen. 1 Fassung gem. Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom 6. Februar 2018; Inkrafttreten 1. Mai 2018. 2 Fassung gem. Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom 6. Februar 2018; Inkrafttreten 1. Mai 2018. Zweck und Gegenstand Zuständiger Schulkreis 2Zuteilungsreglement 412.130

Your change, as a redline

Art. 2

1 Die Schülerinnen und Schüler der Kindergarten-, der Primar- und der Sekundarstufe sind in dem Schulkreis schulpflichtig, in dem sie ihren Wohnort haben. Massgebend ist dabei die gestützt auf das Personenregister des Personenmeldeamts geführte zentrale Datenbank des Schul- und Sportdepartements (Information Manager). 2 Wo es die örtlichen Verhältnisse erfordern oder aus anderen besonderen Gründen ist es möglich, Schülerinnen und Schüler der Regelklasse in einem anderen Schulkreis als in demjenigen, in dem sie wohnen, zuzuteilen. Erforderlich ist für die Zuteilung ausserhalb des Wohnort-Schulkreises das Einverständnis beider beteiligten Präsidien der Kreisschulbehörden. Die Zuteilungsverfügung ergeht durch das Präsidium des Schulkreises, in den die Zuteilung erfolgt.2 3 Die Aufnahme in kreisübergreifende Schulen wie Tagesschulen und die Schule für künstlerisch und sportlich besonders begabte Jugendliche richtet sich nach den für sie geltenden Bedingungen. 1 Fassung gem. Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom 6. Februar 2018; Inkrafttreten 1. Mai 2018. 2 Fassung gem. Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom 6. Februar 2018; Inkrafttreten 1. Mai 2018. Zweck und Gegenstand Zuständiger Schulkreis 2Zuteilungsreglement 412.130

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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