Verordnung zum Polizeigesetz
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Change 1
Art. 12 III. Polizeiliche Daten (1.3.)
Polizeiliche Datensammlungen 1 Die elektronische Bearbeitung von polizeilichen Datensammlungen richtet sich nach der Verordnung über die elektronische Bearbeitung von polizeilichen Datensammlungen2). Art. 12a * Aufschaltung von Videoaufnahmen 1 Videoaufnahmen mit Personenidentifikation werden grundsätzlich ohne Aufschaltung in der kantonalen Notrufzentrale gespeichert. 2) bGS 521.12 2 Sie können in der kantonalen Notrufzentrale aufgeschaltet werden: a) unmittelbar aufgrund eines Alarms, der bei der Kantonspolizei nach Drücken einer Alarm-Taste im überwachten Bereich eingeht; b) auf Veranlassung einer Dienst habenden Person, wenn ein anderweitiger Alarm eingeht, der den überwachten Bereich betrifft; c) auf Anweisung des Pikettoffiziers, wenn aufgrund der polizeilichen Lagebeurteilung die Annahme gerechtfertigt ist, dass im überwachten Bereich eine besondere Gefährdungssituation besteht. 3 Für eine unmittelbar notwendige Fahndung oder Sachverhaltsabklärung können Sequenzen reproduziert und an Strafverfolgungsbehörden übergeben werden. Art. 12b * Nachträgliche Einsichtnahme in gespeicherte Videoaufnahmen 1 In gespeicherte Videoaufnahmen wird im Übrigen nur auf Anweisung des Staatsanwaltes bzw. der Staatsanwältin Einsicht genommen. Art. 12c * Potokollierung 1 Sämtliche Aufschaltungen, Reproduktionen und Einsichtnahmen werden protokolliert. Das Protokoll nennt den Grund des Zugriffs, die anordnende Person sowie das Bildmaterial auf das zugegriffen wurde. 2 Das Datenschutzkontrollorgan entscheidet über Zeitpunkt und Periodizität der Berichterstattung durch die Kantonspolizei. Art. 12d * Datensicherheit 1 Die Videoaufzeichnungen sind geschützt aufzubewahren. Der Verlust oder die Manipulation der Daten, etwa durch Diebstahl, unbefugte Vernichtung, zufälligen Verlust, Fälschung oder widerrechtliche Verwendung, ist mittels geeigneter Massnahmen zu verhindern. 2 Namentlich ist: a) der Zutritt zum Speicherraum für Unberechtigte durch Einsatz geeigneter Massnahmen zu verunmöglichen; b) dafür zu sorgen, dass die digitalen Speichermedien in einem in baulicher und klimatischer Hinsicht geeigneten Raum aufbewahrt werden; c) ein unerwünschter Datentransfer in andere Systeme auszuschliessen. Art. 12e * Datenschutzkontrollorgan 1 Das kantonale Datenschutzkontrollorgan überwacht die rechtmässige Durchführung der Videoüberwachung und kontrolliert insbesondere, ob: a) Aufschaltungen und nachträgliche Einsichtnahmen rechtmässig erfolgen; b) Aufzeichnungsmaterial nach Massgabe von Art. 24 Abs. 3 des Polizeigesetzes3) gelöscht wird. 2 Das Datenschutzkontrollorgan ist in seiner Kontrolltätigkeit unabhängig und erstattet dem Regierungsrat über festgestellte Mängel Bericht und beantragt die erforderlichen Massnahmen.
Art. 12 III. Polizeiliche Daten (1.3.)
Polizeiliche Datensammlungen 1 Die elektronische Bearbeitung von polizeilichen Datensammlungen richtet sich nach der Verordnung über die elektronische Bearbeitung von polizeilichen Datensammlungen2). Art. 12a * Aufschaltung von Videoaufnahmen 1 Videoaufnahmen mit Personenidentifikation werden grundsätzlich ohne Aufschaltung in der kantonalen Notrufzentrale gespeichert. 2) bGS 521.12 2 Sie können in der kantonalen Notrufzentrale aufgeschaltet werden: a) unmittelbar aufgrund eines Alarms, der bei der Kantonspolizei nach Drücken einer Alarm-Taste im überwachten Bereich eingeht; b) auf Veranlassung einer Dienst habenden Person, wenn ein anderweitiger Alarm eingeht, der den überwachten Bereich betrifft; c) auf Anweisung des Pikettoffiziers, wenn aufgrund der polizeilichen Lagebeurteilung die Annahme gerechtfertigt ist, dass im überwachten Bereich eine besondere Gefährdungssituation besteht. 3 Für eine unmittelbar notwendige Fahndung oder Sachverhaltsabklärung können Sequenzen reproduziert und an Strafverfolgungsbehörden übergeben werden. Art. 12b * Nachträgliche Einsichtnahme in gespeicherte Videoaufnahmen 1 In gespeicherte Videoaufnahmen wird im Übrigen nur auf Anweisung des Staatsanwaltes bzw. der Staatsanwältin Einsicht genommen. Art. 12c * Potokollierung 1 Sämtliche Aufschaltungen, Reproduktionen und Einsichtnahmen werden protokolliert. Das Protokoll nennt den Grund des Zugriffs, die anordnende Person sowie das Bildmaterial auf das zugegriffen wurde. 2 Das Datenschutzkontrollorgan entscheidet über Zeitpunkt und Periodizität der Berichterstattung durch die Kantonspolizei. Art. 12d * Datensicherheit 1 Die Videoaufzeichnungen sind geschützt aufzubewahren. Der Verlust oder die Manipulation der Daten, etwa durch Diebstahl, unbefugte Vernichtung, zufälligen Verlust, Fälschung oder widerrechtliche Verwendung, ist mittels geeigneter Massnahmen zu verhindern. 2 Namentlich ist: a) der Zutritt zum Speicherraum für Unberechtigte durch Einsatz geeigneter Massnahmen zu verunmöglichen; b) dafür zu sorgen, dass die digitalen Speichermedien in einem in baulicher und klimatischer Hinsicht geeigneten Raum aufbewahrt werden; c) ein unerwünschter Datentransfer in andere Systeme auszuschliessen. Art. 12e * Datenschutzkontrollorgan 1 Das kantonale Datenschutzkontrollorgan überwacht die rechtmässige Durchführung der Videoüberwachung und kontrolliert insbesondere, ob: a) Aufschaltungen und nachträgliche Einsichtnahmen rechtmässig erfolgen; b) Aufzeichnungsmaterial nach Massgabe von Art. 24 Abs. 3 des Polizeigesetzes3) gelöscht wird. 2 Das Datenschutzkontrollorgan ist in seiner Kontrolltätigkeit unabhängig und erstattet dem Regierungsrat über festgestellte Mängel Bericht und beantragt die erforderlichen Massnahmen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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