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Verordnung zum Polizeigesetz

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 31

Dienstjahre 1 Für Beförderungen sind folgende Dienstjahre eine weitere Voraussetzung: a) * Polizistin / Polizist in Ausbildung: Bestehen der Prüfung der Einsatzfähigkeit (PEF) abis) * Polizistin / Polizist: Erfolgreicher Abschluss der eidgenössischen Berufsprüfung b) * Polizei-Gefreite: 3 Jahre nach Abschluss der eidgenössischen Berufsprüfung bzw. 4 Jahre nach Bestehen der PEF c) * Polizei-Korporalin / Polizei-Korporal: 3 Jahre seit der Beförderung zur oder zum Polizei-Gefreiten d) * Polizei-Wachtmeisterin 2 / Polizei-Wachtmeister 2: 4 Jahre seit der Beförderung zur Polizei-Korporalin / zum Polizei-Korporal e) * Polizei-Wachtmeisterin 1 / Polizei-Wachtmeister 1: 4 Jahre seit der Beförderung zur Polizei-Korporalin / zum Polizei-Korporal f) * Polizei-Feldweibelin/Polizei-Feldweibel: 4 Jahre seit der Beförderung zur Polizei-Wachtmeisterin 1 / zum Polizei- Wachtmeister 1 g) * Polizei-Adjutantin / Polizei-Adjutant 2 Jahre seit der Beförderung zur Polizei-Feldweibelin/zum Polizei-Feldweibel 2 Bei Führungsfunktionen und beim Vorliegen ausserordentlicher Leistungen kann das Departement Inneres und Sicherheit die für Beförderungsschritte vorgesehenen Dienstjahre kürzen. * 3 Bei der Übernahme einer Führungsposition kann das Departement Inneres und Sicherheit die direkte Beförderung in den dafür vorgesehenen Grad vornehmen. * Art. 32 * Funktionen 1 Zu Polizei-Wachtmeisterinnen 1 oder Polizei-Wachtmeistern 1 können ernannt werden: * a) die Chefin oder der Chef von Polizeiposten; b) Polizeiangehörige, welche für besonders qualifizierte Spezialgebiete zuständig sind; c) Polizeiangehörige, welche eine Funktion bekleiden, die eine Beförderung zu höheren Graden erlaubt. 2 Zu Polizei-Feldweibelinnen oder Polizei-Feldweibeln können ernannt werden: a) * die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Regionenchefs bzw. der Dienstchefs; b) * Polizeiangehörige, welche eine Funktion bekleiden, die eine Beförderung zu höheren Graden erlaubt. c) * … 2bis Polizeiangehörige mit Spezialaufgaben erhalten zusätzlich die Bezeichnung „mit besonderen Aufgaben“ (mbA). * 3 Zu Polizei-Adjutantinnen oder Polizei-Adjutanten können ernannt werden: a) * die Chefin oder der Chef der Regionalpolizeiposten; b) * die Chefin oder der Chef eines Dienstes; c) * Offizier-Stellvertreter oder die Chefin bzw. der Chef Stabsdienste. Diese erhalten zusätzlich die Bezeichnung „ mit besonderen Aufgaben“ (mbA).

Your change, as a redline

Art. 31

Dienstjahre 1 Für Beförderungen sind folgende Dienstjahre eine weitere Voraussetzung: a) * Polizistin / Polizist in Ausbildung: Bestehen der Prüfung der Einsatzfähigkeit (PEF) abis) * Polizistin / Polizist: Erfolgreicher Abschluss der eidgenössischen Berufsprüfung b) * Polizei-Gefreite: 3 Jahre nach Abschluss der eidgenössischen Berufsprüfung bzw. 4 Jahre nach Bestehen der PEF c) * Polizei-Korporalin / Polizei-Korporal: 3 Jahre seit der Beförderung zur oder zum Polizei-Gefreiten d) * Polizei-Wachtmeisterin 2 / Polizei-Wachtmeister 2: 4 Jahre seit der Beförderung zur Polizei-Korporalin / zum Polizei-Korporal e) * Polizei-Wachtmeisterin 1 / Polizei-Wachtmeister 1: 4 Jahre seit der Beförderung zur Polizei-Korporalin / zum Polizei-Korporal f) * Polizei-Feldweibelin/Polizei-Feldweibel: 4 Jahre seit der Beförderung zur Polizei-Wachtmeisterin 1 / zum Polizei- Wachtmeister 1 g) * Polizei-Adjutantin / Polizei-Adjutant 2 Jahre seit der Beförderung zur Polizei-Feldweibelin/zum Polizei-Feldweibel 2 Bei Führungsfunktionen und beim Vorliegen ausserordentlicher Leistungen kann das Departement Inneres und Sicherheit die für Beförderungsschritte vorgesehenen Dienstjahre kürzen. * 3 Bei der Übernahme einer Führungsposition kann das Departement Inneres und Sicherheit die direkte Beförderung in den dafür vorgesehenen Grad vornehmen. * Art. 32 * Funktionen 1 Zu Polizei-Wachtmeisterinnen 1 oder Polizei-Wachtmeistern 1 können ernannt werden: * a) die Chefin oder der Chef von Polizeiposten; b) Polizeiangehörige, welche für besonders qualifizierte Spezialgebiete zuständig sind; c) Polizeiangehörige, welche eine Funktion bekleiden, die eine Beförderung zu höheren Graden erlaubt. 2 Zu Polizei-Feldweibelinnen oder Polizei-Feldweibeln können ernannt werden: a) * die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Regionenchefs bzw. der Dienstchefs; b) * Polizeiangehörige, welche eine Funktion bekleiden, die eine Beförderung zu höheren Graden erlaubt. c) * … 2bis Polizeiangehörige mit Spezialaufgaben erhalten zusätzlich die Bezeichnung „mit besonderen Aufgaben“ (mbA). * 3 Zu Polizei-Adjutantinnen oder Polizei-Adjutanten können ernannt werden: a) * die Chefin oder der Chef der Regionalpolizeiposten; b) * die Chefin oder der Chef eines Dienstes; c) * Offizier-Stellvertreter oder die Chefin bzw. der Chef Stabsdienste. Diese erhalten zusätzlich die Bezeichnung „ mit besonderen Aufgaben“ (mbA).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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