Verordnung zum Polizeigesetz
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Change 1
Art. 33 d) * …
Offizierinnen oder Offiziere 1 Die Beförderung zur Polizei-Offizierin oder zum Polizei-Offizier setzt in der Regel die Führung einer Abteilung, eines Dienstleistungszentrums oder die Funktion einer Chefin / eines Chefs Support und Personelles voraus. * III. Besoldung und Entschädigungen (2.3.) Art. 34–44 * … IV. Diensthundewesen (2.4.) Art. 45 Allgemeines 1 Die Haltung und Ausbildung von Diensthunden wird gefördert durch: a) finanzielle Beiträge; b) Beurlaubung der Polizeihundeführerinnen und -führer zu den Übungen, Kursen und Prüfungen; c) Koordination des dienstlichen Einsatzes von Polizeihunden. Art. 46 Anschaffung und Ausbildung 1 Die Anschaffung eines Polizeihundes muss vom Polizeikommando bewilligt werden. 2 Das Polizeikommando kann Weisungen über die Ausbildung von Polizeihunden erlassen. Art. 47 Finanzielle Beiträge 1 Für Diensthunde wird ein jährliches Futtergeld ausgerichtet. 2 Das Polizeikommando beteiligt sich an den Kosten für die Anschaffung von Polizeihunden, für bauliche Einrichtungen im Zusammenhang mit der Hundehaltung sowie für tierärztliche Besuche. 3 Die Höhe der Beiträge bestimmt das Departement Inneres und Sicherheit. * 4 Das Polizeikommando kann die Entrichtung dieser Beiträge vom erfolgreichen Abschluss anerkannter jährlicher Prüfungen abhängig machen. Art. 48 Versicherung 1 Es besteht eine Haftpflichtversicherung des Kantons für Diensthunde. Eine allfällige Zusatzversicherung wird vom Polizeikommando bezahlt. V. Disziplinarwesen (2.5.) Art. 49 Massnahmen 1 Disziplinarmassnahmen sind: a) der schriftliche Verweis; b) die Versetzung im Dienst; c) die vorübergehende Einstellung im Dienst; d) die disziplinarische Entlassung. 2 Mehrere Disziplinarmassnahmen können miteinander verbunden werden. Art. 50 Verfahren 1 Für die vorgesehenen Massnahmen sind zuständig: a) die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant für den schriftlichen Verweis und die Versetzung im Dienst; b) * das Departement Inneres und Sicherheit zusätzlich für die vorübergehende Einstellung im Dienst und für die disziplinarische Entlassung; c) der Regierungsrat für die disziplinarische Entlassung, soweit sie fristlos erfolgt. 2 Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege7). 3 Rekurse haben keine aufschiebende Wirkung. Die Rekursbehörde kann eine gegenteilige Verfügung treffen8). 3. Abschnitt: Weitere Bestimmungen (3.) I. Gebühren (3.1.) Art. 51 1 Die Gebühren sind in der Verordnung über die Gebühren der Kantonspolizei geregelt9). II. Massnahmen gegen Häusliche Gewalt und Stalking * (3.2.) Art. 52 Häusliche Gewalt 1 Häusliche Gewalt liegt insbesondere vor, wenn Personen innerhalb einer bestehenden oder aufgelösten familiären, ehelichen oder partnerschaftlichen Beziehung physische, psychische oder sexuelle Gewalt ausüben oder androhen. 2 Die Kriterien für den Entscheid einer Wegweisung, eines Rückkehr-, eines Annäherungs- oder eines Kontaktverbotes sind: * a) Mitbewohnerinnen und Mitbewohner sind ernsthaft gefährdet; sie wurden verbal, psychisch, physisch oder sexuell konkret bedroht; b) wiederholte Interventionen ohne vorgängige Wegweisung; jeder Fall ist in Berücksichtigung der Kriterien und unter Miteinbezug früherer Vorfälle neu zu beurteilen; c) der Zustand der auszuweisenden Person ist für die Mitbewohnerin oder den Mitbewohner aufgrund von Gewalttätigkeit, Aggressivität, Unberechenbarkeit, massiver Drohung gegen die Gesundheit, das Leben und oder die sexuelle Integrität nicht zumutbar. 7) VRPG (bGS 143.1) 8) Art. 36 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (bGS 143.1) 9) bGS 521.13 d) * die nachstellende Person verfolgt den davon betroffenen Menschen fortgesetzt, belästigt oder bedroht ihn und versetzt ihn so in Angst und Schrecken (Stalking). 3 Wenn die Kriterien erfüllt sind, wird die Gewalt ausübende oder gewaltbereite Person weggewiesen aus: a) dem gemeinsam benutzten Wohnraum, ungeachtet der Miet- oder Eigentumsverhältnisse; b) dem Wohnraum der gewaltbetroffenen Person. 4 Das Polizeikommando ist in Zusammenarbeit mit dem Departement Inneres und Sicherheit für die Bereitstellung der Informationsunterlagen an die Betroffenen verantwortlich. * 5 Der Notfallzettel wird vom Polizeikommando bereitgestellt und aktualisiert. 6 Wenn die Kriterien erfüllt sind, wird die belästigende Person mit einem Annäherungsverbot belegt. Der Umfang des Annäherungsverbotes wird in der Verfügung räumlich und distanzmässig begrenzt. * Art. 52a * Stalking 1 Stalking liegt insbesondere dann vor, wenn eine Person einer anderen nachstellt und beharrlich: a) deren räumliche Nähe sucht; b) unter Verwendung von Kommunikationsmitteln oder über Dritte Kontakt herzustellen versucht; c) unter missbräuchlicher Verwendung von Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen aufgibt; d) sie mit der Verletzung von Leib und Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst oder einer ihr nahestehenden Person bedroht, oder e) eine andere vergleichbare Handlung vornimmt und dadurch ihre Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt. III. Gefahrenabwehr durch Private (3.3.) Art. 53 Grossveranstaltungen 1 Das Polizeikommando verfügt bei Grossveranstaltungen die gemäss Strassenverkehrsgesetz10) und den dazugehörenden Ausführungsbestimmungen notwendigen Verkehrsanordnungen und -beschränkungen. 2 Die Veranstalter haben rechtzeitig und mit der notwendigen Begründung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. 3 Das Erteilen der Bewilligung kann von der Gewährleistung eines angemessenen Ordnungs- und Sicherheitsdienstes abhängig gemacht werden11) Art. 54 Uniformen und ähnliche Erkennungszeichen 1 Um Verwechslungen zu verhindern, ist es anderen im Sicherheitsbereich im Kanton tätigen Personen untersagt, Uniformstücke, Abzeichen oder Schriftzüge zu verwenden, die denjenigen der Kantonspolizei ähnlich sehen. IV. Sicherheitskommission (3.4.) Art. 55 1 Für die Bereiche Polizei, Armee, Bevölkerungsschutz und Feuerwehr beruft das Departement Inneres und Sicherheit eine aus Vertreterinnen oder Vertretern von Kanton und Gemeinden sowie Mitgliedern des Kantonalen Führungsstabes und Fachspezialistinnen oder Fachspezialisten zusammengesetzte Sicherheitskommission. * 2 Die Kommission hat Beratungsfunktion, jedoch keine Weisungsbefugnis. 4. Abschnitt: Schlussbestimmungen (4.) Art. 56 Dienstvorschriften 1 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant erlässt die erforderlichen Dienstvorschriften. 10)SR 741.01
Art. 33 d) * …
Offizierinnen oder Offiziere 1 Die Beförderung zur Polizei-Offizierin oder zum Polizei-Offizier setzt in der Regel die Führung einer Abteilung, eines Dienstleistungszentrums oder die Funktion einer Chefin / eines Chefs Support und Personelles voraus. * III. Besoldung und Entschädigungen (2.3.) Art. 34–44 * … IV. Diensthundewesen (2.4.) Art. 45 Allgemeines 1 Die Haltung und Ausbildung von Diensthunden wird gefördert durch: a) finanzielle Beiträge; b) Beurlaubung der Polizeihundeführerinnen und -führer zu den Übungen, Kursen und Prüfungen; c) Koordination des dienstlichen Einsatzes von Polizeihunden. Art. 46 Anschaffung und Ausbildung 1 Die Anschaffung eines Polizeihundes muss vom Polizeikommando bewilligt werden. 2 Das Polizeikommando kann Weisungen über die Ausbildung von Polizeihunden erlassen. Art. 47 Finanzielle Beiträge 1 Für Diensthunde wird ein jährliches Futtergeld ausgerichtet. 2 Das Polizeikommando beteiligt sich an den Kosten für die Anschaffung von Polizeihunden, für bauliche Einrichtungen im Zusammenhang mit der Hundehaltung sowie für tierärztliche Besuche. 3 Die Höhe der Beiträge bestimmt das Departement Inneres und Sicherheit. * 4 Das Polizeikommando kann die Entrichtung dieser Beiträge vom erfolgreichen Abschluss anerkannter jährlicher Prüfungen abhängig machen. Art. 48 Versicherung 1 Es besteht eine Haftpflichtversicherung des Kantons für Diensthunde. Eine allfällige Zusatzversicherung wird vom Polizeikommando bezahlt. V. Disziplinarwesen (2.5.) Art. 49 Massnahmen 1 Disziplinarmassnahmen sind: a) der schriftliche Verweis; b) die Versetzung im Dienst; c) die vorübergehende Einstellung im Dienst; d) die disziplinarische Entlassung. 2 Mehrere Disziplinarmassnahmen können miteinander verbunden werden. Art. 50 Verfahren 1 Für die vorgesehenen Massnahmen sind zuständig: a) die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant für den schriftlichen Verweis und die Versetzung im Dienst; b) * das Departement Inneres und Sicherheit zusätzlich für die vorübergehende Einstellung im Dienst und für die disziplinarische Entlassung; c) der Regierungsrat für die disziplinarische Entlassung, soweit sie fristlos erfolgt. 2 Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege7). 3 Rekurse haben keine aufschiebende Wirkung. Die Rekursbehörde kann eine gegenteilige Verfügung treffen8). 3. Abschnitt: Weitere Bestimmungen (3.) I. Gebühren (3.1.) Art. 51 1 Die Gebühren sind in der Verordnung über die Gebühren der Kantonspolizei geregelt9). II. Massnahmen gegen Häusliche Gewalt und Stalking * (3.2.) Art. 52 Häusliche Gewalt 1 Häusliche Gewalt liegt insbesondere vor, wenn Personen innerhalb einer bestehenden oder aufgelösten familiären, ehelichen oder partnerschaftlichen Beziehung physische, psychische oder sexuelle Gewalt ausüben oder androhen. 2 Die Kriterien für den Entscheid einer Wegweisung, eines Rückkehr-, eines Annäherungs- oder eines Kontaktverbotes sind: * a) Mitbewohnerinnen und Mitbewohner sind ernsthaft gefährdet; sie wurden verbal, psychisch, physisch oder sexuell konkret bedroht; b) wiederholte Interventionen ohne vorgängige Wegweisung; jeder Fall ist in Berücksichtigung der Kriterien und unter Miteinbezug früherer Vorfälle neu zu beurteilen; c) der Zustand der auszuweisenden Person ist für die Mitbewohnerin oder den Mitbewohner aufgrund von Gewalttätigkeit, Aggressivität, Unberechenbarkeit, massiver Drohung gegen die Gesundheit, das Leben und oder die sexuelle Integrität nicht zumutbar. 7) VRPG (bGS 143.1) 8) Art. 36 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (bGS 143.1) 9) bGS 521.13 d) * die nachstellende Person verfolgt den davon betroffenen Menschen fortgesetzt, belästigt oder bedroht ihn und versetzt ihn so in Angst und Schrecken (Stalking). 3 Wenn die Kriterien erfüllt sind, wird die Gewalt ausübende oder gewaltbereite Person weggewiesen aus: a) dem gemeinsam benutzten Wohnraum, ungeachtet der Miet- oder Eigentumsverhältnisse; b) dem Wohnraum der gewaltbetroffenen Person. 4 Das Polizeikommando ist in Zusammenarbeit mit dem Departement Inneres und Sicherheit für die Bereitstellung der Informationsunterlagen an die Betroffenen verantwortlich. * 5 Der Notfallzettel wird vom Polizeikommando bereitgestellt und aktualisiert. 6 Wenn die Kriterien erfüllt sind, wird die belästigende Person mit einem Annäherungsverbot belegt. Der Umfang des Annäherungsverbotes wird in der Verfügung räumlich und distanzmässig begrenzt. * Art. 52a * Stalking 1 Stalking liegt insbesondere dann vor, wenn eine Person einer anderen nachstellt und beharrlich: a) deren räumliche Nähe sucht; b) unter Verwendung von Kommunikationsmitteln oder über Dritte Kontakt herzustellen versucht; c) unter missbräuchlicher Verwendung von Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen aufgibt; d) sie mit der Verletzung von Leib und Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst oder einer ihr nahestehenden Person bedroht, oder e) eine andere vergleichbare Handlung vornimmt und dadurch ihre Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt. III. Gefahrenabwehr durch Private (3.3.) Art. 53 Grossveranstaltungen 1 Das Polizeikommando verfügt bei Grossveranstaltungen die gemäss Strassenverkehrsgesetz10) und den dazugehörenden Ausführungsbestimmungen notwendigen Verkehrsanordnungen und -beschränkungen. 2 Die Veranstalter haben rechtzeitig und mit der notwendigen Begründung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. 3 Das Erteilen der Bewilligung kann von der Gewährleistung eines angemessenen Ordnungs- und Sicherheitsdienstes abhängig gemacht werden11) Art. 54 Uniformen und ähnliche Erkennungszeichen 1 Um Verwechslungen zu verhindern, ist es anderen im Sicherheitsbereich im Kanton tätigen Personen untersagt, Uniformstücke, Abzeichen oder Schriftzüge zu verwenden, die denjenigen der Kantonspolizei ähnlich sehen. IV. Sicherheitskommission (3.4.) Art. 55 1 Für die Bereiche Polizei, Armee, Bevölkerungsschutz und Feuerwehr beruft das Departement Inneres und Sicherheit eine aus Vertreterinnen oder Vertretern von Kanton und Gemeinden sowie Mitgliedern des Kantonalen Führungsstabes und Fachspezialistinnen oder Fachspezialisten zusammengesetzte Sicherheitskommission. * 2 Die Kommission hat Beratungsfunktion, jedoch keine Weisungsbefugnis. 4. Abschnitt: Schlussbestimmungen (4.) Art. 56 Dienstvorschriften 1 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant erlässt die erforderlichen Dienstvorschriften. 10)SR 741.01
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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