Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro
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Change 1
As published
Art. 11 Daten
1 Die im SIS gespeicherten Personen- und Sachdaten sind in Anhang 3 Kapitel 2 abschliessend aufgeführt.
2 Bei Personenausschreibungen müssen folgende Daten erfasst werden:
a. Nachnamen;
b. Geburtsdatum;
c. Ausschreibungsgrund;
d. die zu ergreifende Massnahme;
e. daktyloskopische Daten und Gesichtsbilder, sofern vorhanden;
f. Angaben zum Identitätsdokument, sofern vorhanden.
3 Die im System bearbeiteten Daten können nach Ausschreibungen, Personen, Sachen, Lichtbildern, Gesichtsbildern, daktyloskopischen Daten oder Spuren oder DNA-Profilen erschlossen werden.
4 Werden weitere oder andere Daten zu einer bereits bestehenden Ausschreibung bekannt, so sind diese in Einklang mit Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1862 und Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1861 bei der Ausschreibung zu ergänzen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 651).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 444).
Siehe Fussnote zu Artikel 3 Absatz 2.
Siehe Fussnote zu Artikel 3 Absatz 2.
Your change, as a redline
Art. 11 Daten
1 Die im SIS gespeicherten Personen- und Sachdaten sind in Anhang 3 Kapitel 2 abschliessend aufgeführt.
2 Bei Personenausschreibungen müssen folgende Daten erfasst werden:
a. Nachnamen;
b. Geburtsdatum;
c. Ausschreibungsgrund;
d. die zu ergreifende Massnahme;
e. daktyloskopische Daten und Gesichtsbilder, sofern vorhanden;
f. Angaben zum Identitätsdokument, sofern vorhanden.
3 Die im System bearbeiteten Daten können nach Ausschreibungen, Personen, Sachen, Lichtbildern, Gesichtsbildern, daktyloskopischen Daten oder Spuren oder DNA-Profilen erschlossen werden.
4 Werden weitere oder andere Daten zu einer bereits bestehenden Ausschreibung bekannt, so sind diese in Einklang mit Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1862 und Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1861 bei der Ausschreibung zu ergänzen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 651).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 444).
Siehe Fussnote zu Artikel 3 Absatz 2.
Siehe Fussnote zu Artikel 3 Absatz 2.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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