Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro
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Change 1
Art. 13 Kennzeichnung
1 Bei Unvereinbarkeit mit dem schweizerischen Recht, den sich aus völkerrechtlichen Verträgen ergebenden Verpflichtungen oder den wesentlichen nationalen Interessen verlangt das SIRENE-Büro vom SIRENE-Büro des ausschreibenden Schengen-Staates die Kennzeichnung: a. einer eingehenden Ausschreibung einer vermissten oder schutzbedürftigen Person; b. einer eingehenden Ausschreibung einer Person oder Sache zwecks verdeckter Registrierung, Ermittlungsanfrage oder gezielter Kontrolle; oder c. einer eingehenden Informationsausschreibung zu Drittstaatsangehörigen. 2 Es verlangt die Kennzeichnung einer Ausschreibung einer Person zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung, wenn nach den anwendbaren völkerrechtlichen Verträgen ein Grund für die Ablehnung der Auslieferung gegeben ist und das schweizerische Recht die Auslieferung nicht zulässt. 3 Eine Kennzeichnung hat zur Folge, dass die in der Ausschreibung verlangte Massnahme in der Schweiz nicht vollzogen wird. 4 Verlangt der ausschreibende Schengen-Staat in besonders dringenden und schwerwiegenden Fällen den Vollzug der Massnahme, so leitet das SIRENE-Büro dieses Ersuchen unverzüglich an die für die Bearbeitung der Ausschreibung zuständige schweizerische Behörde weiter. Diese überprüft ihre ursprüngliche Forderung auf Kennzeichnung der Ausschreibung. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 444). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 444).
Art. 13 Kennzeichnung
1 Bei Unvereinbarkeit mit dem schweizerischen Recht, den sich aus völkerrechtlichen Verträgen ergebenden Verpflichtungen oder den wesentlichen nationalen Interessen verlangt das SIRENE-Büro vom SIRENE-Büro des ausschreibenden Schengen-Staates die Kennzeichnung: a. einer eingehenden Ausschreibung einer vermissten oder schutzbedürftigen Person; b. einer eingehenden Ausschreibung einer Person oder Sache zwecks verdeckter Registrierung, Ermittlungsanfrage oder gezielter Kontrolle; oder c. einer eingehenden Informationsausschreibung zu Drittstaatsangehörigen. 2 Es verlangt die Kennzeichnung einer Ausschreibung einer Person zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung, wenn nach den anwendbaren völkerrechtlichen Verträgen ein Grund für die Ablehnung der Auslieferung gegeben ist und das schweizerische Recht die Auslieferung nicht zulässt. 3 Eine Kennzeichnung hat zur Folge, dass die in der Ausschreibung verlangte Massnahme in der Schweiz nicht vollzogen wird. 4 Verlangt der ausschreibende Schengen-Staat in besonders dringenden und schwerwiegenden Fällen den Vollzug der Massnahme, so leitet das SIRENE-Büro dieses Ersuchen unverzüglich an die für die Bearbeitung der Ausschreibung zuständige schweizerische Behörde weiter. Diese überprüft ihre ursprüngliche Forderung auf Kennzeichnung der Ausschreibung. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 444). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 444).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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