Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 15 Austausch von Zusatzinformationen
1 Das SIRENE-Büro tauscht im Einklang mit den SIRENE-Handbüchern in den folgenden Fällen mit anderen SIRENE-Büros und den zuständigen Schweizer Behörden so schnell wie möglich, jedoch spätestens innerhalb von zwölf Stunden Zusatzinformationen aus, die im Zusammenhang mit einer Ausschreibung erforderlich sind: a. bei Freigabe einer Ausschreibung; b. nach einem Treffer, damit die geeigneten Massnahmen ergriffen werden können; c. in Fällen, in denen die erforderlichen Massnahmen nicht ergriffen werden können; d. bei Fragen der Qualität der Daten; e. bei Fragen der Vereinbarkeit und Rangfolge von Ausschreibungen; f. in Fällen, in denen Ausschreibungen verknüpft werden; g. in Fällen des Missbrauchs der Identität einer Person; h. bei Fragen des Auskunftsrechts; i. im Rahmen von Konsultationsverfahren:1. vor Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt für zur Rückkehr oder zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschriebene Drittstaatsangehörige, 2. zur Prüfung, ob ausreichend Gründe für die Einziehung des Aufenthaltstitels oder des Visums vorliegen, wenn Drittstaatsangehörige zur Rückkehr oder zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben sind; j. wenn ergänzende oder geänderte Daten zu einer Ausschreibung eines anderen Schengen-Staates vorliegen. 1bis In den folgenden Fällen handelt das SIRENE-Büro umgehend: a. bei Ausschreibungen wegen terroristischer Straftaten; b. bei Ausschreibungen zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung; c. bei Ausschreibungen von schutzbedürftigen Personen; d. bei dringend gekennzeichneten Ausschreibungen nach Artikel 33. 2 Der Austausch von Zusatzinformationen erfolgt ausschliesslich im Einzelfall. Vorbehalten bleiben die Artikel 26 und 33 Absatz 2 Buchstabe c. 3 Das SIRENE-Büro unterrichtet Europol mittels des Austauschs von Zusatzinformationen über Treffer zu Ausschreibungen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten. Keine Information erfolgt, wenn sie laufende Ermittlungen oder die Sicherheit einer Person gefährden könnte oder wenn sie wesentlichen Interessen der Sicherheit des ausschreibenden Schengen-Staates zuwiderlaufen würde. 4 Absatz 3 gilt nicht bei Informationsausschreibungen nach Artikel 34c–34e. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 651). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 651). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 651). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 651). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 651). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 651). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 651). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 444).
Art. 15 Austausch von Zusatzinformationen
1 Das SIRENE-Büro tauscht im Einklang mit den SIRENE-Handbüchern in den folgenden Fällen mit anderen SIRENE-Büros und den zuständigen Schweizer Behörden so schnell wie möglich, jedoch spätestens innerhalb von zwölf Stunden Zusatzinformationen aus, die im Zusammenhang mit einer Ausschreibung erforderlich sind: a. bei Freigabe einer Ausschreibung; b. nach einem Treffer, damit die geeigneten Massnahmen ergriffen werden können; c. in Fällen, in denen die erforderlichen Massnahmen nicht ergriffen werden können; d. bei Fragen der Qualität der Daten; e. bei Fragen der Vereinbarkeit und Rangfolge von Ausschreibungen; f. in Fällen, in denen Ausschreibungen verknüpft werden; g. in Fällen des Missbrauchs der Identität einer Person; h. bei Fragen des Auskunftsrechts; i. im Rahmen von Konsultationsverfahren:1. vor Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt für zur Rückkehr oder zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschriebene Drittstaatsangehörige, 2. zur Prüfung, ob ausreichend Gründe für die Einziehung des Aufenthaltstitels oder des Visums vorliegen, wenn Drittstaatsangehörige zur Rückkehr oder zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben sind; j. wenn ergänzende oder geänderte Daten zu einer Ausschreibung eines anderen Schengen-Staates vorliegen. 1bis In den folgenden Fällen handelt das SIRENE-Büro umgehend: a. bei Ausschreibungen wegen terroristischer Straftaten; b. bei Ausschreibungen zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung; c. bei Ausschreibungen von schutzbedürftigen Personen; d. bei dringend gekennzeichneten Ausschreibungen nach Artikel 33. 2 Der Austausch von Zusatzinformationen erfolgt ausschliesslich im Einzelfall. Vorbehalten bleiben die Artikel 26 und 33 Absatz 2 Buchstabe c. 3 Das SIRENE-Büro unterrichtet Europol mittels des Austauschs von Zusatzinformationen über Treffer zu Ausschreibungen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten. Keine Information erfolgt, wenn sie laufende Ermittlungen oder die Sicherheit einer Person gefährden könnte oder wenn sie wesentlichen Interessen der Sicherheit des ausschreibenden Schengen-Staates zuwiderlaufen würde. 4 Absatz 3 gilt nicht bei Informationsausschreibungen nach Artikel 34c–34e. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 651). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 651). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 651). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 651). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 651). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 651). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 651). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 444).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file it