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Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro

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Change 1

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Art. 7 Zugriffsberechtigte Behörden

1 Die folgenden Behörden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 16 Absatz 2 BPI im Abrufverfahren Zugriff auf Daten im SIS: a. bei fedpol:1. die Stellen, die nach den Artikeln 67 Absatz 4 und 68 Absatz 3 AIG zuständig sind für den Erlass von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz, 2. die für das RIPOL zuständigen Dienststellen: zur Kontrolle und Freigabe von Personen- und Sachausschreibungen, 3. die Dienststellen, die für den Interpol-Schriftverkehr zuständig sind, sowie die Einsatzzentrale und das SIRENE-Büro: zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich des interkantonalen und internationalen polizeilichen Nachrichtenaustausches sowie zur Kontrolle und Freigabe von Personenausschreibungen, 4. die Bundeskriminalpolizei, 5. die Stellen, die zuständig sind für Nachforschungen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt von Personen sowie der Bearbeitung von Meldungen über gestohlene, sonst abhanden gekommene oder ungültig gemachte Ausweise, 6. die für die Bearbeitung von biometrischen erkennungsdienstlichen Daten zuständigen Dienststellen, 7. die Meldestelle Geldwäscherei, 8. die Zentralstelle Waffen: zur Überprüfung, – ob die Person, die eine Bewilligung beantragt, zwecks Auslieferung oder zum Zweck verdeckter Kontrollen, Ermittlungsanfragen oder gezielter Kontrollen gesucht wird und – ob die betreffende Feuerwaffe zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren gesucht wird, 9. die Stelle, die für den internationalen polizeilichen Informationsaustausch bei Sportveranstaltungen zuständig ist: für die Informationsgewinnung und den Informationsaustausch im Rahmen einer verdeckten Registrierung, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle von Personen, Fahrzeugen oder anderen Gegenständen für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder der Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit, 10. die nationale Stelle für die Bearbeitung von Flugpassagierdaten: – zum automatischen Abgleich nach Artikel 6 Absatz 1 des Flugpassagierdatengesetzes vom 21. März 2025 (FPG) – zur manuellen Überprüfung einer Übereinstimmung nach Artikel 6 Absatz 2 FPG; b. die Bundesanwaltschaft: im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Bekämpfung internationaler Verbrechen und Vergehen sowie für die Verfolgung von Straftaten, die der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen; c. im BJ:1. der Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe: im Zusammenhang mit Verfahren der internationalen Rechtshilfe nach dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981, 2. die Zentralbehörde zur Behandlung internationaler Kindesentführungen: im Zusammenhang mit ihren Aufgaben nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; d. die kantonalen Polizei- und Justizbehörden sowie die zum Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden; e. im Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit:1. das Grenzwachtkorps, 2. die Hauptabteilung Zollfahndung: im Rahmen ihrer Aufgaben der Vorermittlung, Untersuchung, Strafverfolgung und Strafvollstreckung sowie der internationalen Amts- und Rechtshilfe, 3. die Zollstellen:– das Zollinspektorat: zur Überwachung und Kontrolle des Personen- und des Warenverkehrs, – alle anderen Zollstellen: zur Überwachung und Kontrolle des Warenverkehrs; f. die zuständigen Stellen im Direktionsbereich Zuwanderung und Integration im SEM:1. für die Prüfung eines Visumsgesuchs, die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Reisedokuments, die Anordnung und Überprüfung von Einreise- und Aufenthaltsverweigerungen gegenüber Drittstaatsangehörigen sowie für die Kontrolle und Freigabe solcher Ausschreibungen im SIS, 2. für den systematischen und automatisierten Abgleich von vorab übermittelten Flugpassagierdaten durch das API-System mit Daten des SIS: zur Verbesserung der Grenzkontrollen und zur wirksamen Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum und der rechtswidrigen Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen und zur Bekämpfung des organisierten und international tätigen Verbrechens sowie des Terrorismus, des verbotenen Nachrichtendienstes und der Vorbereitung von verbotenem Handel mit Waffen und radioaktiven Materialien sowie von verbotenem Technologietransfer, 3. für die Identifikation von Personen, die ein Asylgesuch gestellt haben, 4. für die Prüfung von Einbürgerungsanträgen, 5. für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nach den Artikeln 108c Absatz 1 und 108e Absatz 1 zweiter Satz AIG; fbis. die zuständigen Stellen in den Direktionsbereichen Zuwanderung und Integration sowie Asyl im SEM: zur Abfrage der Ausschreibungen zur Rückkehr im SIS sowie für die Kontrolle und Freigabe solcher Ausschreibungen im SIS; fter. die zuständigen Stellen im Direktionsbereich Internationales im SEM: zur Unterstützung der Kantone bei ihren Aufgaben betreffend den Vollzug der Wegweisungen und der Landesverweisungen; g. die schweizerischen Vertretungen im Ausland: zur Prüfung eines Visumsgesuchs; h. die für den Vollzug des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015 zuständigen Stellen des Nachrichtendienstes des Bundes zur Verhütung oder Aufdeckung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten; hbis. die für die Erteilung von Ausfuhrbewilligungen für Feuerwaffen zuständigen Stellen im SECO:1. zur Überprüfung, ob die Person, die eine Bewilligung beantragt, zwecks Auslieferung oder zum Zweck verdeckter Kontrollen, Ermittlungsanfragen oder gezielter Kontrollen gesucht wird, 2. zur Überprüfung, ob die auszuführende Feuerwaffe zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren gesucht wird; hter. die Stellen im Bundesamt für Zivilluftfahrt, die Bewilligungen für die Zulassung von Luftfahrzeugen erteilen: zur Überprüfung, ob die zur Zulassung vorgeführten Luftfahrzeuge und dazugehörige Motoren gestohlen sind oder als Beweismittel in Strafverfahren gesucht werden; i. die kantonalen und kommunalen Migrationsbehörden:1. für die Prüfung eines Visumsgesuchs, die Erteilung eines Aufenthaltstitels sowie zur Überprüfung von Ausschreibungen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung gegenüber Drittstaatsangehörigen im SIS, 2. zur Abfrage der Ausschreibungen zur Rückkehr im SIS sowie für die Kontrolle und Freigabe solcher Ausschreibungen im SIS; ibis. die kantonalen und kommunalen Behörden: zur Prüfung von Einbürgerungsgesuchen; j. die Strassenverkehrsämter: zur Überprüfung, ob das ihnen vorgeführte Fahrzeug, das zugehörige Dokument oder Nummernschild gestohlen oder sonst abhanden gekommen ist oder ob es zur Beweissicherung in Strafverfahren gesucht wird; k. die Schifffahrtsämter: zur Überprüfung, ob das ihnen vorgezeigte Wasserfahrzeug oder der dazugehörige Motor gestohlen oder sonst abhanden gekommen ist oder zur Beweissicherung in Strafverfahren gesucht wird; l. die kantonalen Waffenbüros: zur Überprüfung,1. ob die Person, die eine Bewilligung beantragt, zwecks Auslieferung oder zum Zweck verdeckter Kontrollen, Ermittlungsanfragen oder gezielter Kontrollen gesucht wird, und 2. ob die betreffende Feuerwaffe zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren gesucht wird. 2 Der Umfang der Zugriffs- und Bearbeitungsrechte der Behörden hinsichtlich der Ausschreibungskategorien im SIS ist in Anhang 3 Kapitel 1 festgelegt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 651). SR 142.20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 651). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 651). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 651). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 651). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 2026, in Kraft seit 1. Nov. 2026 (AS 2026 519). SR 129 SR 351.1 SR 0.211.230.02 Fassung gemäss Ziff. I 13 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563). Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4615). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 651). Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. 8 der V vom 26. Aug. 2026 über das europäische und das nationale Reiseinformations- und -genehmigungssystem, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 474). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 651). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 651). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 444). SR 121 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 651). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 651). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 651). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 651). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 651). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 651). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 651).

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Art. 7 Zugriffsberechtigte Behörden

1 Die folgenden Behörden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 16 Absatz 2 BPI im Abrufverfahren Zugriff auf Daten im SIS: a. bei fedpol:1. die Stellen, die nach den Artikeln 67 Absatz 4 und 68 Absatz 3 AIG zuständig sind für den Erlass von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz, 2. die für das RIPOL zuständigen Dienststellen: zur Kontrolle und Freigabe von Personen- und Sachausschreibungen, 3. die Dienststellen, die für den Interpol-Schriftverkehr zuständig sind, sowie die Einsatzzentrale und das SIRENE-Büro: zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich des interkantonalen und internationalen polizeilichen Nachrichtenaustausches sowie zur Kontrolle und Freigabe von Personenausschreibungen, 4. die Bundeskriminalpolizei, 5. die Stellen, die zuständig sind für Nachforschungen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt von Personen sowie der Bearbeitung von Meldungen über gestohlene, sonst abhanden gekommene oder ungültig gemachte Ausweise, 6. die für die Bearbeitung von biometrischen erkennungsdienstlichen Daten zuständigen Dienststellen, 7. die Meldestelle Geldwäscherei, 8. die Zentralstelle Waffen: zur Überprüfung, – ob die Person, die eine Bewilligung beantragt, zwecks Auslieferung oder zum Zweck verdeckter Kontrollen, Ermittlungsanfragen oder gezielter Kontrollen gesucht wird und – ob die betreffende Feuerwaffe zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren gesucht wird, 9. die Stelle, die für den internationalen polizeilichen Informationsaustausch bei Sportveranstaltungen zuständig ist: für die Informationsgewinnung und den Informationsaustausch im Rahmen einer verdeckten Registrierung, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle von Personen, Fahrzeugen oder anderen Gegenständen für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder der Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit, 10. die nationale Stelle für die Bearbeitung von Flugpassagierdaten: – zum automatischen Abgleich nach Artikel 6 Absatz 1 des Flugpassagierdatengesetzes vom 21. März 2025 (FPG) – zur manuellen Überprüfung einer Übereinstimmung nach Artikel 6 Absatz 2 FPG; b. die Bundesanwaltschaft: im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Bekämpfung internationaler Verbrechen und Vergehen sowie für die Verfolgung von Straftaten, die der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen; c. im BJ:1. der Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe: im Zusammenhang mit Verfahren der internationalen Rechtshilfe nach dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981, 2. die Zentralbehörde zur Behandlung internationaler Kindesentführungen: im Zusammenhang mit ihren Aufgaben nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; d. die kantonalen Polizei- und Justizbehörden sowie die zum Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden; e. im Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit:1. das Grenzwachtkorps, 2. die Hauptabteilung Zollfahndung: im Rahmen ihrer Aufgaben der Vorermittlung, Untersuchung, Strafverfolgung und Strafvollstreckung sowie der internationalen Amts- und Rechtshilfe, 3. die Zollstellen:– das Zollinspektorat: zur Überwachung und Kontrolle des Personen- und des Warenverkehrs, – alle anderen Zollstellen: zur Überwachung und Kontrolle des Warenverkehrs; f. die zuständigen Stellen im Direktionsbereich Zuwanderung und Integration im SEM:1. für die Prüfung eines Visumsgesuchs, die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Reisedokuments, die Anordnung und Überprüfung von Einreise- und Aufenthaltsverweigerungen gegenüber Drittstaatsangehörigen sowie für die Kontrolle und Freigabe solcher Ausschreibungen im SIS, 2. für den systematischen und automatisierten Abgleich von vorab übermittelten Flugpassagierdaten durch das API-System mit Daten des SIS: zur Verbesserung der Grenzkontrollen und zur wirksamen Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum und der rechtswidrigen Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen und zur Bekämpfung des organisierten und international tätigen Verbrechens sowie des Terrorismus, des verbotenen Nachrichtendienstes und der Vorbereitung von verbotenem Handel mit Waffen und radioaktiven Materialien sowie von verbotenem Technologietransfer, 3. für die Identifikation von Personen, die ein Asylgesuch gestellt haben, 4. für die Prüfung von Einbürgerungsanträgen, 5. für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nach den Artikeln 108c Absatz 1 und 108e Absatz 1 zweiter Satz AIG; fbis. die zuständigen Stellen in den Direktionsbereichen Zuwanderung und Integration sowie Asyl im SEM: zur Abfrage der Ausschreibungen zur Rückkehr im SIS sowie für die Kontrolle und Freigabe solcher Ausschreibungen im SIS; fter. die zuständigen Stellen im Direktionsbereich Internationales im SEM: zur Unterstützung der Kantone bei ihren Aufgaben betreffend den Vollzug der Wegweisungen und der Landesverweisungen; g. die schweizerischen Vertretungen im Ausland: zur Prüfung eines Visumsgesuchs; h. die für den Vollzug des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015 zuständigen Stellen des Nachrichtendienstes des Bundes zur Verhütung oder Aufdeckung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten; hbis. die für die Erteilung von Ausfuhrbewilligungen für Feuerwaffen zuständigen Stellen im SECO:1. zur Überprüfung, ob die Person, die eine Bewilligung beantragt, zwecks Auslieferung oder zum Zweck verdeckter Kontrollen, Ermittlungsanfragen oder gezielter Kontrollen gesucht wird, 2. zur Überprüfung, ob die auszuführende Feuerwaffe zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren gesucht wird; hter. die Stellen im Bundesamt für Zivilluftfahrt, die Bewilligungen für die Zulassung von Luftfahrzeugen erteilen: zur Überprüfung, ob die zur Zulassung vorgeführten Luftfahrzeuge und dazugehörige Motoren gestohlen sind oder als Beweismittel in Strafverfahren gesucht werden; i. die kantonalen und kommunalen Migrationsbehörden:1. für die Prüfung eines Visumsgesuchs, die Erteilung eines Aufenthaltstitels sowie zur Überprüfung von Ausschreibungen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung gegenüber Drittstaatsangehörigen im SIS, 2. zur Abfrage der Ausschreibungen zur Rückkehr im SIS sowie für die Kontrolle und Freigabe solcher Ausschreibungen im SIS; ibis. die kantonalen und kommunalen Behörden: zur Prüfung von Einbürgerungsgesuchen; j. die Strassenverkehrsämter: zur Überprüfung, ob das ihnen vorgeführte Fahrzeug, das zugehörige Dokument oder Nummernschild gestohlen oder sonst abhanden gekommen ist oder ob es zur Beweissicherung in Strafverfahren gesucht wird; k. die Schifffahrtsämter: zur Überprüfung, ob das ihnen vorgezeigte Wasserfahrzeug oder der dazugehörige Motor gestohlen oder sonst abhanden gekommen ist oder zur Beweissicherung in Strafverfahren gesucht wird; l. die kantonalen Waffenbüros: zur Überprüfung,1. ob die Person, die eine Bewilligung beantragt, zwecks Auslieferung oder zum Zweck verdeckter Kontrollen, Ermittlungsanfragen oder gezielter Kontrollen gesucht wird, und 2. ob die betreffende Feuerwaffe zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren gesucht wird. 2 Der Umfang der Zugriffs- und Bearbeitungsrechte der Behörden hinsichtlich der Ausschreibungskategorien im SIS ist in Anhang 3 Kapitel 1 festgelegt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 651). SR 142.20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 651). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 651). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 651). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 651). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 2026, in Kraft seit 1. Nov. 2026 (AS 2026 519). SR 129 SR 351.1 SR 0.211.230.02 Fassung gemäss Ziff. I 13 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563). Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4615). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 651). Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. 8 der V vom 26. Aug. 2026 über das europäische und das nationale Reiseinformations- und -genehmigungssystem, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 474). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 651). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 651). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 444). SR 121 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 651). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 651). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 651). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 651). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 651). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 651). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 651).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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