Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro
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Change 1
Art. 7b Abschluss völkerrechtlicher Verträge im Zusammenhang mit der Interoperabilität zwischen den Informationssystemen der Zusammenarbeit von Schengen/Dublin
1 Fedpol ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG darstellen und sofern die Durchführungsrechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Artikel und Absätze der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 erlassen wurden und Folgendes regeln: a. die technischen Einzelheiten zu den Nutzerprofilen für das Europäische Suchportal (ESP; Art. 8 Abs. 2 der Verordnungen [EU] 2019/817 und [EU] 2019/818); b. Vorschriften für die Erstellung von Verknüpfungen zwischen Daten aus unterschiedlichen Informationssystemen (Art. 28 Abs. 7 der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818); c. Modalitäten der Zusammenarbeit im Falle eines Sicherheitsvorfalls zwischen den betroffenen Schengen-Staaten, der ETIAS-Zentralstelle, Europol und eu-LISA (Art. 43 Abs. 5 der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818); d. das technische Verfahren für Abfragen der Schengen/Dublin-Informationssysteme und deren Komponenten, von Europol-Daten und Interpol-Datenbanken durch das ESP und das Format der vom ESP erteilten Antworten (Art. 9 Abs. 7 der Verordnungen [EU] 2019/817 und [EU] 2019/818); e. die Leistungsanforderungen und praktischen Vorkehrungen für die Überwachung der Leistung des Gemeinsamen Dienstes für den Abgleich biometrischer Daten (sBMS; Art. 13 Abs. 5 der Verordnungen [EU] 2019/817 und [EU] 2019/818); f. die Spezifikationen der technischen Lösung zur Verwaltung von Anträgen der Nutzer auf Zugang und zur Erleichterung der Erhebung der aufgeführten Informationen für die Zwecke der Erstellung von Berichten und Statistiken (Art. 74 Abs. 10 der Verordnung [EU] 2019/818 und Art. 78 Abs. 10 der Verordnung [EU] 2019/817). 2 Es ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zu den Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG darstellen und sofern die delegierten Rechtsakte gestützt auf Artikel 39 Absatz 5 der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 erlassen wurden und den Betrieb des zentralen Speichers für Berichte und Statistiken (CRRS), einschliesslich spezifischer Garantien für die Verarbeitung personenbezogener Daten und die für den Speicher geltenden Sicherheitsvorschriften, regeln. SR 172.010 Siehe Fussnoten zu Art. 1 Abs. 1 Bst. bbis Ziff. 3 Siehe Fussnoten zu Art. 1 Abs. 1 Bst. bbis Ziff. 4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 2021, in Kraft seit 15. Sept. 2021 (AS 2021 504). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Aug. 2021, in Kraft seit 15. Sept. 2021 (AS 2021 504). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Aug. 2021, in Kraft seit 15. Sept. 2021 (AS 2021 504). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Aug. 2021, in Kraft seit 15. Sept. 2021 (AS 2021 504). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Aug. 2021, in Kraft seit 15. Sept. 2021 (AS 2021 504).
Art. 7b Abschluss völkerrechtlicher Verträge im Zusammenhang mit der Interoperabilität zwischen den Informationssystemen der Zusammenarbeit von Schengen/Dublin
1 Fedpol ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG darstellen und sofern die Durchführungsrechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Artikel und Absätze der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 erlassen wurden und Folgendes regeln: a. die technischen Einzelheiten zu den Nutzerprofilen für das Europäische Suchportal (ESP; Art. 8 Abs. 2 der Verordnungen [EU] 2019/817 und [EU] 2019/818); b. Vorschriften für die Erstellung von Verknüpfungen zwischen Daten aus unterschiedlichen Informationssystemen (Art. 28 Abs. 7 der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818); c. Modalitäten der Zusammenarbeit im Falle eines Sicherheitsvorfalls zwischen den betroffenen Schengen-Staaten, der ETIAS-Zentralstelle, Europol und eu-LISA (Art. 43 Abs. 5 der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818); d. das technische Verfahren für Abfragen der Schengen/Dublin-Informationssysteme und deren Komponenten, von Europol-Daten und Interpol-Datenbanken durch das ESP und das Format der vom ESP erteilten Antworten (Art. 9 Abs. 7 der Verordnungen [EU] 2019/817 und [EU] 2019/818); e. die Leistungsanforderungen und praktischen Vorkehrungen für die Überwachung der Leistung des Gemeinsamen Dienstes für den Abgleich biometrischer Daten (sBMS; Art. 13 Abs. 5 der Verordnungen [EU] 2019/817 und [EU] 2019/818); f. die Spezifikationen der technischen Lösung zur Verwaltung von Anträgen der Nutzer auf Zugang und zur Erleichterung der Erhebung der aufgeführten Informationen für die Zwecke der Erstellung von Berichten und Statistiken (Art. 74 Abs. 10 der Verordnung [EU] 2019/818 und Art. 78 Abs. 10 der Verordnung [EU] 2019/817). 2 Es ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zu den Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG darstellen und sofern die delegierten Rechtsakte gestützt auf Artikel 39 Absatz 5 der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 erlassen wurden und den Betrieb des zentralen Speichers für Berichte und Statistiken (CRRS), einschliesslich spezifischer Garantien für die Verarbeitung personenbezogener Daten und die für den Speicher geltenden Sicherheitsvorschriften, regeln. SR 172.010 Siehe Fussnoten zu Art. 1 Abs. 1 Bst. bbis Ziff. 3 Siehe Fussnoten zu Art. 1 Abs. 1 Bst. bbis Ziff. 4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 2021, in Kraft seit 15. Sept. 2021 (AS 2021 504). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Aug. 2021, in Kraft seit 15. Sept. 2021 (AS 2021 504). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Aug. 2021, in Kraft seit 15. Sept. 2021 (AS 2021 504). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Aug. 2021, in Kraft seit 15. Sept. 2021 (AS 2021 504). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Aug. 2021, in Kraft seit 15. Sept. 2021 (AS 2021 504).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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