Verordnung des EDI über Getränke
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Change 1
Art. 75 Allgemeine Bestimmungen
1 Die Etikette muss folgende Angaben enthalten: a. die Sachbezeichnung des Erzeugnisses im Sinne von Artikel 76; b. den Namen oder die Firma und die Adresse entweder der produzierenden, abfüllenden, importierenden oder verkaufenden Person, der Weinkellerei, der Händlerin oder des Händlers; die in einer eidgenössischen oder kantonalen Gesetzgebung festgelegten Weinbegriffe dürfen in der Firmenbezeichnung nur aufgeführt werden, wenn sie die Anforderungen dieser Gesetzgebung erfüllen; c. das Produktionsland, sofern es nicht aus der Sachbezeichnung oder dem Namen, der Firma oder der Adresse der Produzentin oder des Produzenten hervorgeht; d. die Informationen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben l, m und o LIV; e. die Informationen nach Artikel 10 LIV, wenn die entsprechenden Zutaten im Enderzeugnis nachweisbar sind; die in Anhang 10 aufgeführten Piktogramme können diese Informationen ersetzen; f. «mit ionisierenden Strahlen behandelt» oder «bestrahlt» bei entsprechender Behandlung des Erzeugnisses. 2 Alle Angaben müssen im gleichen Sichtfeld angebracht werden, mit Ausnahme der Angaben nach Absatz 1 Buchstabe e sowie nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe m LIV. 3 Bei Schaumwein ist auf der Etikette entsprechend dem Restzuckergehalt pro Liter einer der folgenden Hinweise anzubringen: – «extra brut» bei 0 g bis 6 g – «brut» bei weniger als 15 g – «extra-trocken» bei 12 g bis 20 g – «trocken» bei 17 g bis 35 g – «halbtrocken» bei 33 g bis 50 g – «süss» bei mehr als 50 g. 4 Bei den übrigen Weinen darf entsprechend dem Restzuckergehalt pro Liter einer der folgenden Hinweise angebracht werden: – «trocken» bei höchstens 4 g – «halbtrocken» oder «leicht süss» bei mehr als 4 bis 12 g – «lieblich» bei mehr als 12 bis 45 g – «süss» bei mehr als 45 g. 5 Werden Eichenspäne im Sinne von Anhang 9 verwendet, so darf die Etikette keinen Hinweis auf einen Holzbehälter wie Barrique oder Fass enthalten. 6 Auf der Etikette dürfen nur dann eine oder mehrere Traubensorten angegeben werden, wenn mindestens 85 Prozent des Weins von diesen Sorten stammen. Die Traubensorten sind in mengenmässig absteigender Reihenfolge aufzuführen. 7 Bei Angabe des Jahrgangs muss der Wein zu mindestens 85 Prozent aus Trauben des angegebenen Jahrgangs stammen. 8 Erfolgt die Angabe des Verzeichnisses der Zutaten oder der Nährwertdeklaration freiwillig, so darf diese in Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 LIV auch in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden, sofern sie den Vorgaben nach Artikel 119 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entspricht. SR 817.022.16 Siehe Fussnote zu Art. 61 Abs. 3. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 28. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 370).
Art. 75 Allgemeine Bestimmungen
1 Die Etikette muss folgende Angaben enthalten: a. die Sachbezeichnung des Erzeugnisses im Sinne von Artikel 76; b. den Namen oder die Firma und die Adresse entweder der produzierenden, abfüllenden, importierenden oder verkaufenden Person, der Weinkellerei, der Händlerin oder des Händlers; die in einer eidgenössischen oder kantonalen Gesetzgebung festgelegten Weinbegriffe dürfen in der Firmenbezeichnung nur aufgeführt werden, wenn sie die Anforderungen dieser Gesetzgebung erfüllen; c. das Produktionsland, sofern es nicht aus der Sachbezeichnung oder dem Namen, der Firma oder der Adresse der Produzentin oder des Produzenten hervorgeht; d. die Informationen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben l, m und o LIV; e. die Informationen nach Artikel 10 LIV, wenn die entsprechenden Zutaten im Enderzeugnis nachweisbar sind; die in Anhang 10 aufgeführten Piktogramme können diese Informationen ersetzen; f. «mit ionisierenden Strahlen behandelt» oder «bestrahlt» bei entsprechender Behandlung des Erzeugnisses. 2 Alle Angaben müssen im gleichen Sichtfeld angebracht werden, mit Ausnahme der Angaben nach Absatz 1 Buchstabe e sowie nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe m LIV. 3 Bei Schaumwein ist auf der Etikette entsprechend dem Restzuckergehalt pro Liter einer der folgenden Hinweise anzubringen: – «extra brut» bei 0 g bis 6 g – «brut» bei weniger als 15 g – «extra-trocken» bei 12 g bis 20 g – «trocken» bei 17 g bis 35 g – «halbtrocken» bei 33 g bis 50 g – «süss» bei mehr als 50 g. 4 Bei den übrigen Weinen darf entsprechend dem Restzuckergehalt pro Liter einer der folgenden Hinweise angebracht werden: – «trocken» bei höchstens 4 g – «halbtrocken» oder «leicht süss» bei mehr als 4 bis 12 g – «lieblich» bei mehr als 12 bis 45 g – «süss» bei mehr als 45 g. 5 Werden Eichenspäne im Sinne von Anhang 9 verwendet, so darf die Etikette keinen Hinweis auf einen Holzbehälter wie Barrique oder Fass enthalten. 6 Auf der Etikette dürfen nur dann eine oder mehrere Traubensorten angegeben werden, wenn mindestens 85 Prozent des Weins von diesen Sorten stammen. Die Traubensorten sind in mengenmässig absteigender Reihenfolge aufzuführen. 7 Bei Angabe des Jahrgangs muss der Wein zu mindestens 85 Prozent aus Trauben des angegebenen Jahrgangs stammen. 8 Erfolgt die Angabe des Verzeichnisses der Zutaten oder der Nährwertdeklaration freiwillig, so darf diese in Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 LIV auch in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden, sofern sie den Vorgaben nach Artikel 119 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entspricht. SR 817.022.16 Siehe Fussnote zu Art. 61 Abs. 3. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 28. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 370).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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